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Hinweise zur Veranlassung von Laborleistungen

Im Zuge der Umsetzung der Laborreform zum 1. April 2018 kam es wiederholt zu Anfragen im Zusammenhang mit der Veranlassung von Laborleistungen. Hierzu ist anzumerken, dass sich an den diesbezüglichen Regelungen durch die Laborreform nichts geändert hat. Dennoch möchten wir im Folgenden noch einmal auf die entsprechenden Grundsätze eingehen.

Werden Patienten im Rahmen der Mit- und Weiterbehandlung vom Hausarzt an den Facharzt überwiesen und erachtet der Facharzt im Rahmen seiner weiteren Behandlung eine Labordiagnostik für erforderlich, so ist dieser auch grundsätzlich für die Materialgewinnung und Überweisung an das Labor verantwortlich. Das schließt jedoch nicht aus, dass der überweisende Hausarzt in kollegialer Abstimmung mit dem Facharzt die notwendigen Untersuchungen im Sinne des Patienten veranlasst. Ebenso sollte der Hausarzt vorliegende, aktuelle Laborbefunde, welche für die Mit- und Weiterbehandlung erforderlich sind, dem Facharzt zur Verfügung stellen.

Wird der Patient nach Abschluss der Behandlung beim Facharzt durch diesen wieder zur Betreuung an den Hausarzt übergeben, ist der Hausarzt für weitere Behandlungen und eine ggf. notwendige Labordiagnostik verantwortlich, soweit erforderlich in Abstimmung mit dem Facharzt. Dies gilt insbesondere in Verträgen, die eine strukturierte Behandlung spezifischer Krankheitsbilder in Abstimmung zwischen Haus- und Fachärzten beschreiben.

Weitere Anfragen betrafen die Abrechnung von Laborleistungen im Rahmen der präoperativen Diagnostik. Hierzu ist anzumerken, dass die Laboruntersuchungen 32101, 32110 bis 32116 in der Vergütung der Leistungen des Abschnitts 31.1.2 EBM enthalten sind, womit sich zwingend ergibt, dass in diesem Zusammenhang diese Leistungen nicht gesondert berechnungsfähig sind. Dies geht auch aus der jeweils ersten Anmerkung zu diesen Gebührenordnungspositionen hervor. Dort heißt es: „Die Gebührenordnungspositionen 31010, 31011, 31012 bzw. 31013 sind am Behandlungstag nicht neben den Gebührenordnungspositionen […] der Abschnitte 32.2 und 32.3 berechnungsfähig.“ Kann der abrechnende Arzt diese Leistungen nicht selbst erbringen, erfolgt die Vergütung der Laborleistung an das Labor somit im Innenverhältnis zwischen anforderndem Arzt und Labor.

Diese Leistungen dürfen nicht gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet werden. Aus diesem Grund wurden die in den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 31.1.2 EBM inkludierten Laborleistungen auch nicht in die Liste der Ausnahmekennziffern aufgenommen. Werden Leistungen nach der Gebührenordnungsposition 32125 veranlasst und keine Leistung nach den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 31.1.2 EBM berechnet, kann die Gebührenordnungsposition 32125 gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet werden.

Eine analoge Regelung – wie für die in den Pauschalen des Abschnitts 31.1.2 EBM – gilt auch für Laborleistungen, die gemäß Mutterschaftsrichtlinie Bestandteil der GOP 01770 (Betreuung einer Schwangeren) sind.

                                                                                                               – Abrechnung/eng –