Augenärztliche Leistungen in der ASV ab Oktober im EBM
In den EBM-Bereich für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung wird eine neue Ziffer für augenärztliche Leistungen aufgenommen. Diese kann ab Oktober für mehrere Anlagen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) abgerechnet werden.
Die neue Gebührenordnungsposition GOP 51050 umfasst verschiedene augenärztliche Leistungen in der ASV und ist mit 133 Punkten (14,17 Euro) bewertet worden. Sie kann ab 1. Oktober von Augenärzten bei ASV-Patienten mit rheumatologischen Erkrankungen, Morbus Wilson oder Marfan-Syndrom abgerechnet werden und wird wie alle ASV-Leistungen extrabudgetär und ohne Mengenbegrenzung vergütet.
Die GOP 51050 steht im EBM-Kapitel 51 für anlagenübergreifende ASV-Leistungen, das dafür um den neuen Abschnitt 51.5 „Augenärztliche Gebührenordnungspositionen“ erweitert wird.
Pseudoziffer wird gestrichen
Bislang rechnen ASV-Ärzte die Pseudoziffer 88508 für augenärztliche Leistungen ab, die nicht als eigenständige GOP im EBM stehen, sondern Bestandteil von Pauschalen sind. Diese wird gestrichen. Auch die anlagenspezifische GOP 50301 für augenärztliche Untersuchungen bei Marfan-Syndrom entfällt, da deren Inhalt über die neue GOP 51050 abgebildet ist. In Folge wird der Abschnitt 50.3 EBM gelöscht, der bislang ausschließlich diese GOP enthielt. Auch der Anhang 6 zum EBM wird entsprechend angepasst. Er ordnet als eine Art „Serviceleistung“ die GOP der ASV-Kapitel 50 und 51 den Fachgruppen eines ASV-Teams zu, die diese abrechnen dürfen.
Informationen
www.kbv.de
- Information der KBV -
Arzneimittel-Trendinformation AMTI
Die AMTI wird Ihnen quartalsweise im Mitgliederportal bereitgestellt. Die Statistik bietet einen individuellen Überblick über das Erreichen der ab 2018 der Wirtschaftlichkeitsprüfung unterliegenden Ziele der Arzneimittelvereinbarung in Sachsen sowie über die Verordnung regressbedrohter Arzneimittel.
Die Arzneimittel-Trendinformation soll für Sie eine wichtige ergänzende Orientierungshilfe sein. Im Unterschied zu den Auswertungen Ihrer eigenen Praxissoftware sind in den Apotheken erfolgte Arzneimittelsubstitutionen (insbesondere wegen Rabattverträgen) berücksichtigt. Datengrundlage sind elektronische Verordnungsdatensätze, welche die Apothekenrechenzentren gemäß § 300 Abs. 1 Nr. 2 SGB V an die Krankenkassen übermitteln. Diese Daten werden in der vom Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung beauftragten Vertrauensstelle hinsichtlich des Versichertenbezuges pseudonymisiert und den Kassenärztlichen Vereinigungen zur Verfügung gestellt. Es handelt sich dabei um ungeprüfte Daten. Teilweise können auch Verordnungskosten zu Lasten Sonstiger Kostenträger enthalten sein. Es werden ausschließlich durch Apotheken belieferte Verordnungen von Fertigarzneimitteln sowie Impfstoffen, Rezepturen, Verbandmitteln, Hilfsmitteln u. a. Artikeln erfasst.
Eine Arzneimittel-Trendinformation wird für alle Ärzte einer Prüfgruppe (PG) innerhalb einer Praxis erstellt, für die im jeweiligen Quartal mindestens 50 Verordnungen registriert wurden. Die fachärztlichen Internisten sind seit dem 1. Januar 2018 differenzierten PG zugeordnet. Die Praxis identifiziert sich dabei über die Betriebsstättennummer (BSNR) und umfasst alle dieser BSNR zugeordneten Leistungsorte (Haupt-und ggf. Nebenbetriebsstätte(n) (NBSNR)). Die Tabellen enthalten kumulative Daten, das heißt, alle Verordnungen seit Jahresbeginn werden berücksichtigt.
Wo finden Sie die AMTI?
Die AMTI finden Sie im Mitgliederportal: unter Honorarunterlagen > Dokumentenrecherche > Archiv > Arzneimittel-Trendinformation - Download der Übersicht
Wie ist die AMTI anzuwenden?
Die AMTI umfasst eine Übersichtsgraphik und maximal vier Tabellen. Die Übersichtsgrafik bietet einen schnellen Überblick zu prüfungsrelevanten Arzneimittel-Verordnungen. Beim Symbol „roter Daumen“ ist ein Blick auf die Details empfehlenswert, um ggf. bei den Verordnungen umzusteuern bzw. auf eine hinreichende Dokumentation zu achten. Die Details zur Erfüllung der Wirtschaftlichkeitsziele zeigen auf, welche (Teil-)Ziele noch nicht erreicht wurden. Entscheidend sind dabei die Verhältnisse der DDD-Mengen (durchschnittliche Tages-Dosis) zwischen Ziel- und Nichtzielsubstanzen - Download der Übersicht
In den weiteren Tabellen finden Sie – insofern Sie davon betroffen sind – eine Trendinformation zum Fallwert- und Richtgrößenvergleich und eine Übersicht der verordneten regressbedrohten Arzneimittel. Eine detailierte Übersicht über die Kennzahlen Ihrer Praxis und Ihrer Prüfgruppe in den relevanten Wirtschaftlichkeitszielen erhalten Sie immer. Diese könnte beispielsweise so aussehen - Download der Übersicht
Datei: kvsm2018-09_Veranlasste_Leistungen_AMTI_03.jpg
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Pharmakotherapieberaterinnen in Ihrer jeweiligen Bezirksgeschäftsstelle.
Informationen
www.kvsachsen.de
und
Mitgliederportal: > Honorarunterlagen > Dokumentenrecherche > Archiv > Arzneimittel-Trendinformation
- Verordnungs- und Prüfwesen/jac -
Anpassung der Rehabilitations-Richtlinie an das Bundesteilhabegesetz
Die Beratung zur Rehabilitation nimmt einen wichtigen Platz zur Sicherstellung der Selbstbestimmung der Betroffenen ein. Durch das seit Anfang des Jahres geltende Bundesteilhabegesetz (BTHG) wird daher Menschen mit Einschränkungen und Behinderungen mehr Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und individuelle Selbstbestimmung ermöglicht.
Das seit 1. Januar 2018 geltende BTHG verpflichtet die Rehabilitationsträger, z. B. Krankenkassen, Rentenversicherung, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt wird. Neben den Möglichkeiten einer Beratung durch die Rehabilitationsträger wurden ergänzende unabhängige Angebote zur Teilhabeberatung geschaffen. Sollte es Anhaltspunkte dafür geben, können diese jetzt auf dem Verordnungsformular 61 gekennzeichnet werden (siehe Änderung Muster 61).
Auf die neuen Angebote sollen niedergelassene Ärzte und Ärztinnen sowie Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen ihre Patienten künftig hinweisen.
Beratungsstellen der Reha-Träger
Mit Inkrafttreten des BTHG sind die gemeinsamen Servicestellen, die bislang auch über Angebote der medizinischen Rehabilitation beraten haben, entfallen. Rehabilitationsträger wie die Krankenkassen, die Rentenversicherung oder die Unfallversicherung sollen jeweils direkt und übergreifend die Patienten beraten.
Ergänzende unabhängige Angebote zur Teilhabeberatung (EUTB)
Neu sind die ergänzenden unabhängigen Angebote zur Teilhabeberatung. Die EUTB soll nach dem Peer-Prinzip erfolgen (Beratung von Betroffenen durch Betroffene). Mittlerweile stehen seit Anfang des Jahres weit über 400 Beratungsangebote zur Verfügung. Informationen zu den Beratungsangeboten vor Ort sind bei der EUTB im Internet abrufbar.
Muster 61: Änderung der Vordruckerläuterungen aufgrund des Bundesteilhabegesetzes
In den Vordruckerläuterungen zu Muster 61, der Verordnung von medizinischer Rehabilitation, wurde ergänzt, dass andere oder weitere Bedarfe an Leistungen zur Teilhabe auf dem schon bestehenden Formular benannt werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass beim Versicherten Gründe dafür erkennbar sind.
Muster 61 Teil A (Beratung zu medizinischer Rehabilitation / Prüfung des zuständigen Rehabilitationsträgers)
Unter Punkt 1 „ggf. weitere Anmerkungen des Vertragsarztes“ können Angaben wie z. B. die Bitte um Rückruf durch die Krankenkasse vorgenommen werden. Besteht die Möglichkeit, dass andere oder weitere Bedarfe an Leistungen zur Teilhabe (z. B. Leistungen zur sozialen Teilhabe oder Teilhabe am Arbeitsleben) beim Versicherten möglich sind, können diese hier benannt werden. Die Krankenkasse soll den Hinweis zur frühzeitigen Bedarfserkennung aufgreifen.
Muster 61 Teil B bis D (Verordnung von medizinischer Rehabilitation zu Lasten der GKV)
In diesem Unterabschnitt (Punkte 2 und 3) können besondere Hinweise gegeben werden, wie z. B. zur Reisefähigkeit, zum Bestehen einer Schwangerschaft oder wenn Anhaltspunkte beim Versicherten erkennbar sind, dass weitere Bedarfe an Leistungen zur Teilhabe bestehen, die über die medizinische Rehabilitation hinausgehen (z. B. Leistungen zur sozialen Teilhabe oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben). Die Krankenkasse greift diese zur frühzeitigen Bedarfserkennung auf.
PraxisWissen: Serviceheft der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Verordnung einer Rehabilitation
Die KBV hat in der Broschüre „Medizinische Rehabilitation – Hinweise zur Verordnung“ zusammengefasst, was bei der Verordnung von Reha-Leistungen zu beachten ist. Das Heft aus der Reihe „PraxisWissen“ stellt vor, was eine Reha leistet und welche Regeln und Grundlagen für die Verordnung relevant sind. Die Verfahren bei der Kranken- und Rentenversicherung werden erläutert. Zudem bietet die Broschüre Praxisbeispiele. Ein Serviceteil rundet das Serviceangebot ab. Sie finden die Broschüre auf der Internetpräsenz der KV Sachsen und der KBV.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Verordnungs- und Prüfwesen Ihrer Bezirksgeschäftsstelle sowie der Abteilung Service und Dienstleistungen gern zur Verfügung.
Informationen
www.teilhabeberatung.de > Beratung > Hier finden Sie die EUTB in Ihrer Nähe
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verordnungen > Rehabilitation > Dokumente und Links > Praxisinformation der KBV zur Verordnung einer Rehabilitation
- Verordnungs- und Prüfwesen/mau -