Einzelne Stichprobenprüfungen zur Qualitätssicherung vorerst ausgesetzt
Das Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil vom 9. Mai 2018 datenschutzrechtliche Bedenken wegen der Stichprobenprüfungen zur Qualitätssicherung nach § 135b SGB V auf der Grundlage der nach § 299 SGB V erhobenen Daten geäußert.
Infolge dessen ist der Vorstand der KV Sachsen am 18. Juli 2018 der Empfehlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gefolgt, die Stichprobenprüfungen, die auf den Richtlinien des G-BA beruhen, vorerst auszusetzen.
§ 299 SGB V sieht vor, dass Versichertendaten grundsätzlich nur pseudonymisiert übermittelt werden dürfen. Die Qualitätsprüfungs-Richtlinie regelt dagegen, dass im Rahmen von Stichprobenprüfungen die Dokumentationen des Arztes inklusive Indikationsstellung und Befund einzubeziehen sind. Nach Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg verstößt die Regelung in der Qualitätsprüfungs-Richtlinie damit gegen den § 299 SGB V. Zwar sieht § 299 Absatz 1 Satz 5 Nr. 2 SGB V auch vor, dass von einer Pseudonymisierung in den Richtlinien des G-BA unter besonderen Voraussetzungen abgesehen werden kann, diese Ausnahmevorschrift wurde jedoch vom G-BA bislang noch nicht umgesetzt.
Nicht von der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg betroffen sind die Prüfungen zur Qualitätssicherung auf der Grundlage von Regelungen der Partner der Bundesmantelverträge nach § 135 Abs. 2 SGB V, hier gilt § 299 SGB V nicht.
In nachfolgender Tabelle sind die von der Aussetzung betroffenen und nicht betroffenen Prüfungen im Einzelnen dargestellt:
Sie finden die tabellarische Übersicht im oberen Bereich dieser Seite als PDF „Download des Artikels“
Informationen
www.kvsachsen.de > Aktuell > Stichprobenprüfung (13.08.2018)
- Qualitätssicherung/sch -
QS-Vereinbarung zur Kontrolle von kardialen Rhythmusimplantaten
Zur Kontrolle von kardialen Rhythmusimplantaten ist jetzt die Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen neu gefasst worden. Diese tritt am 1. Oktober in Kraft und ersetzt die bisherige Vereinbarung zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers von 2006. Darauf haben sich KBV und GKV-Spitzenverband Anfang August verständigt.
Die Neufassung der Vereinbarung war notwendig geworden, weil die Abrechnungssystematik für die Kontrolle von Schrittmachersystemen im EBM neu geregelt wurde. Ursprünglich gab es dazu eine Gebührenordnungsposition, seit 1. Oktober 2017 sind es fünf GOP.
Die überarbeitete Qualitätssicherungsvereinbarung legt nun entsprechend dieser fünf neuen GOP die fachlichen, apparativen und organisatorischen Voraussetzungen fest, die Ärzte erfüllen müssen, um die Leistungen bei gesetzlich krankenversicherten Patienten durchführen und abrechnen zu können.
Dabei handelt es sich um die Leistungen zur Funktionsanalyse von Herzschrittmachern (HSM), implantierbaren Kardiovertern beziehungsweise Defibrillatoren (ICD) sowie von implantierbaren Systemen zu kardialen Resynchronisationstherapie (CRT). Die Funktionsanalysen von ICD und CRT können auch telemedizinisch erfolgen.
Neu sind Stichprobenprüfungen
Nach der neuen Qualitätssicherungsvereinbarung erhalten künftig nur noch Kardiologen und Kinderkardiologen eine Genehmigung für alle Leistungen. Bislang bekamen auch fachärztliche Internisten ohne Schwerpunkt Kardiologie eine Genehmigung.
Neu ist auch, dass künftig alle Genehmigungsinhaber mindestens 20 Fortbildungspunkte im Fach Kardiologie in jeweils 24 Monaten nachweisen müssen. Zudem wird eine stichprobenartige Überprüfung der ärztlichen Dokumentation eingeführt. Ab 2019 sollen dazu jährlich 15 Prozent der Genehmigungsinhaber die Dokumentationen zu 20 abgerechneten Fällen einreichen.
Übergangsregelung für erteilte Genehmigungen
Für Ärzte, die bereits über eine Genehmigung nach der alten QS-Vereinbarung verfügen und die Leistungen regelmäßig abgerechnet haben, wurde eine Übergangsregelung vereinbart. Danach erhalten Kardiologen und Kinderkardiologen ohne weitere Nachweise eine Genehmigung für alle Leistungen zur Rhythmusimplantat-Kontrolle.
Auch fachärztliche Internisten ohne Schwerpunkt Kardiologie, die bereits eine Genehmigung haben, können die Leistungen weiterhin abrechnen. Um eine Genehmigung für Leistungen der ICD- beziehungsweise CRT-Kontrolle nach der neuen QS-Vereinbarung zu erhalten, müssen sie innerhalb von vier Jahren entsprechende Sachkunden nachweisen. Für die Herzschrittmacherkontrolle sind keine zusätzlichen Nachweise nötig.
Für telemedizinische Funktionsanalysen gilt für Internisten mit und ohne Schwerpunkt Kardiologie: Eine Genehmigung erhalten Ärzte, wenn sie vor dem 30. September in mindestens zwei Quartalen entsprechende Leistungen abgerechnet haben.
Informationen
www.kbv.de/html/1150_36243.php
- Information der KBV -