Einlesefehler bei Versichertenkarten von heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamten
Die KV Sachsen erhielt einige Hinweise über Probleme zur Nichtlesbarkeit der Krankenversichertenkarten von heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamten in der Sächsischen Polizei.
Bei der Problematik handelt es sich um gültige Krankenversichertenkarten heilfürsorgeberechtigter Polizeivollzugsbeamter, die aufgrund eines Fehlers nicht eingelesen werden können. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) ist bereits informiert und arbeitet an der Fehlerbehebung.
Bis zur Behebung des Fehlers ist das Ersatzverfahren anzuwenden.
Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verträge > Buchstabe H
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Quartalsübergreifende Gültigkeit von Überweisungsscheinen
Aufgrund von Anfragen informieren wir Sie über die hierfür geltenden Bestimmungen.
Zur Ausstellung eines Überweisungsscheines muss dem überweisenden Vertragsarzt im betreffenden Quartal eine gültige elektronische Gesundheitskarte bzw. im Ausnahmefall ein von der Krankenkasse bzw. Kostenträger anderer Anspruchsnachweis vorliegen.
Das Quartal der Ausstellung der Überweisung ist in das betreffende Feld einzutragen. Beginnt der auf Überweisung tätig werdende Arzt seine Behandlung erst im Folgequartal, kann der Überweisungsschein verwendet werden, sofern der Versicherte zum Zeitpunkt der Behandlung eine gültige elektronische Gesundheitskarte vorweist.
Die Ausstellung eines neuen Überweisungsscheines ist demnach nicht erforderlich, wenn ein Behandlungstermin erst quartalsübergreifend im Folgequartal wahrgenommen werden kann. Dies gilt selbstverständlich auch für ermächtigte Ärzte im Krankenhaus.
Informationen
www.kbv.de > Service > Rechtsquellen > Verträge > Bundesmantelvertrag > Anlage 2
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Aufbewahrungsfristen für ärztliche Unterlagen
Da es immer wieder Fragen zur Pflicht der Aufbewahrung medizinischer Unterlagen gibt, finden Sie hier eine Übersicht über die Fristen für häufig verwendete Unterlagen.
Gemäß § 10 Abs. 3 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer (BO) besteht für ärztliche Aufzeichnungen eine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht (z. B. Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen bzw. Röntgenuntersuchungen).
Auch bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe besteht die Pflicht zur Aufbewahrung ärztlicher Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde (§ 10 Abs. 4 BO) entsprechend den festgelegten Fristen.
Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern (§ 10 Abs. 5 BO). Bei in der Praxis eingescannten Überweisungsscheinen ist eine Aufbewahrung dieser Scheine in Papierform nicht notwendig, vorausgesetzt die eingescannten Scheine können bei einer möglichen Anforderung für besondere Prüfungen ausgedruckt werden.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der am häufigsten vorkommenden Aufbewahrungspflichten.
Sie finden die tabellarische Übersicht der Aufbewahrungspflichten im oberen Bereich dieser Seite als PDF „Download des Artikels“
Bei Fragen zu weiteren Aufbewahrungsfristen wenden Sie sich gerne an das ServiceTelefon für Mitglieder der KV Sachsen.
Informationen und Beratung
ServiceTelefon für Mitglieder: 0341 23493722
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Vorabprüfung der Quartalsabrechnung für III/2018
Seit Einführung der „Vorabprüfung der Quartalsabrechnung“ hat sich die Zahl der Nutzer stetig erhöht und liegt jetzt bei fast 50 Prozent. Dies ist für uns ein Zeichen, dass die Vorabprüfung ein wichtiges Instrument zur Prüfung Ihrer Abrechnung ist. Aus diesem Grund sind wir bestrebt, dieses Angebot ständig zu verbessern, wozu auch Ihr
Feedback eine wichtige Rolle spielt.
Wir möchten uns auf diesem Weg bedanken und Sie bitten, weiterhin Anregungen und Hinweise zur Nutzung der Vorabprüfung mitzuteilen. Dies können Sie uns sowohl über den entsprechenden Link nach Ausführung der Vorabprüfung als auch später bei der Einreichung Ihrer Quartalsabrechnung bequem mitteilen. Das Feedback ist grundsätzlich anonym. Sofern Sie Ihre Kontaktdaten angeben, hätten wir die Möglichkeit, mit Ihnen in Verbindung zu treten.
Die Möglichkeit der Durchführung der Vorabprüfung besteht für das dritte Quartal 2018 voraussichtlich ab dem 24. September bis zum 15. Oktober 2018, solange die Abrechnung von Ihnen noch nicht eingereicht wurde. Es wird nur die letztendlich verbindlich zur Bearbeitung eingereichte Abrechnung im System gespeichert. Aufgrund der intensiven Nutzung gerade am Ende des Quartals kam es zuletzt immer wieder zu Wartezeiten bei der Vorabprüfung. An deren Verringerung arbeitet die KV Sachsen intensiv.
Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang auch darauf hinweisen, dass die Vorabprüfung bereits ca. eine Woche vor Quartalsende sowie in den ersten zwei Wochen des neuen Quartals zur Verfügung steht und durchgeführt werden kann.
Bei hoher Auslastung (es öffnet sich die Auslastungsanzeige) haben Sie zudem die Möglichkeit, Ihre Abrechnungsdatei im Mitgliederportal hochzuladen und über Nacht laufen zu lassen. Die Bearbeitung läuft dabei unabhängig von einerAnmeldung an der Anwendung. Sobald diese abgeschlossen ist, können die Ergebnisse wie gewohnt abgerufen werden.
Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit, über den Mitarbeiterzugang die Vorabprüfung der Quartalsabrechnung an das Praxispersonal zu delegieren. Dazu kann der Praxisinhaber das entsprechende Recht an Mitarbeiter vergeben. Die Freischaltung der Funktion kann direkt im Mitgliederportal mit einigen wenigen Klicks erfolgen. Dazu rufen Sie auf der Startseite des Mitgliederportals den Link „Mitarbeiterzugang“ am linken Bildrand auf. Nun können Sie „Mitarbeiter hinzufügen“ sowie vorhandene Nutzer verwalten.
Nähere Informationen zur Vorabprüfung der Quartalsabrechnung finden Sie in den Bedienungshinweisen. Außerdem steht Ihnen zusätzlich ein FAQ-Katalog zur Verfügung,
in dem die KV Sachsen Antworten auf häufig gestellte Fragen auflistet.
Für das dritte Quartal 2018 ist die Freigabe der Vorabprüfung der Quartalsabrechnung ab dem 24. September 2018 geplant.
Bedienungshinweise und FAQ-Katalog:
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Abrechnung > Vorabprüfung der Quartalsabrechnung > rechter Bildrand
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Online-Proaktiv-Abrechnung bei Abgabe der Quartalsabrechnung III/2018
Bereits seit dem Quartal II / 2018 besteht für sächsische Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten die Möglichkeit, bei der Abrechnungsabgabe die „Online-Proaktiv-Abrechnung“ im Mitgliederportal zu wählen.
Die Anwendung gilt ausschließlich für online abrechnende Praxen und ist frei wählbar. Wenn Sie sich für dieses Angebot entscheiden, gilt es nicht für einzelne Ärzte, sondern immer für die Praxis als Ganzes.
Mit der Teilnahme an Online-Proaktiv stimmt die Praxis einer weitgehend maschinellen Abrechnungsprüfung zu.
Um mögliche Fehler bereits im Vorfeld erkennen und beheben zu können, bietet die KV Sachsen die Möglichkeit der Durchführung einer Vorabprüfung. Diese gibt Hinweise zu potentiellen Fehlern, die dann in der Praxis vor Einreichung der Quartalsabrechnung korrigiert werden können. Bitte beachten Sie, dass Hinweise zu spezifischen Abrechnungsfehlern, die bislang durch Mitarbeiter der KV Sachsen geprüft und an die Praxen übermittelt wurden, nach Einreichung der Quartalsabrechnung für Online-Proaktiv-Abrechner nur noch zu den Sachverhalten erfolgen, welche nicht im Rahmen der Vorabprüfung angezeigt werden.
Durch die so fehlerärmeren Abrechnungen und die verstärkte EDV-gestützte Prüfung entsteht der KV Sachsen ein geringerer Verwaltungsaufwand, der durch eine niedrigere Verwaltungskostenumlage (derzeit 0,2 Prozentpunkte) an die teilnehmenden Praxen weitergegeben wird.
Da die Teilnahme an Online-Proaktiv freiwillig ist, setzt diese eine explizite Erklärung durch die abrechnende Praxis voraus. Dies erfolgt für interessierte Praxen über eine Kennzeichnung im Mitgliederportal und ist danach für das betreffende Abrechnungsquartal verbindlich. Sofern es gewünscht ist, kann dies ab dem Folgequartal widerrufen werden. Die Möglichkeit zur Teilnahme an Online-Proaktiv besteht für alle Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften. Sofern die Abrechnungseinreichung an einen Mitarbeiter delegiert wurde, kann auch dieser die Entscheidung für eine Abrechnung mit Online-Proaktiv für das entsprechende Abrechnungsquartal treffen.
Für alle Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), die an Online-Proaktiv teilnehmen möchten, ist zu beachten, dass die Erklärung zur Abrechnung diesbezüglich erweitert wurde. Ab sofort muss durch alle unterschriftsberechtigten Mitglieder einer BAG bestätigt werden, dass der abrechnungseinreichende Arzt ebenso zur Entscheidung über die Abrechnungseinreichung mit Online-Proaktiv ermächtigt ist. Dies gilt auch für Einzelpraxen, sofern die Abrechnungseinreichung über das Mitarbeiter-Login an einen Mitarbeiter delegiert wurde.
Eine entsprechend erweiterte Erklärung zur Abrechnung finden Sie im Mitgliederportal zum Download.
Information
www.kvsachsen.de > Aktuell > Online-Angebote > Mitgliederportal > Dokumentation Mitgliederportal
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