Anpassungen im Formularbereich
Die KV Sachsen möchte Sie über verschiedene Neuerungen im Formularbereich informieren, auf die sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband als Partner des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) geeinigt haben.
Neugestaltung Muster 9 zum 1. Juli 2018
Aufgrund der Neuregelung des Mutterschutzrechts hat sich die Schutzfrist nach der Entbindung auf 12 Wochen verlängert, wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt wird und die Frau die Verlängerung der Schutzfrist nach der Entbindung beantragt. Das Muster 9 – Mutterschaftsgeld / Frühgeborene wurde daher überarbeitet und um die Beantragungsmöglichkeit erweitert. Hier haben die Vertragspartner eine Stichtagsregelung vereinbart: Das neu gestaltete Muster 9 – Bescheinigung einer Frühgeburt oder einer Behinderung des Kindes tritt zum 1. Juli 2018 in Kraft. Das heißt, ab dann dürfen die alten Formulare nicht mehr verwendet werden.
Stichtag 1. Oktober 2018: Einführung der Muster 64 und 65
Eine weitere Stichtagsregelung betrifft zwei gänzlich neue vertragsärztliche Formulare: das Verordnungsformular für medizinische Vorsorge für Mütter und Väter (Muster 64) sowie das Ärztliche Attest Kind (Muster 65). Durch das neue Muster 64 wird das Verordnungsverfahren für medizinische Vorsorge für Mütter und Väter vereinheitlicht.
Muster 56 und 61: Änderung aufgrund des Bundesteilhabegesetzes
Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde zum 1. Januar 2018 das SGB IX neu gefasst. Auf Muster 56, der Ärztlichen Verordnung von Rehabilitationssport oder Funktionstraining, werden zum 1. Juli 2018 die Verweise auf die Rechtsgrundlagen angepasst. Wichtig für die Praxis ist, dass für die geänderten Muster keine Stichtagsregelung vereinbart wurde. Die aktuell gültigen Muster dürfen weiter genutzt und aufgebraucht werden. In den Vordruckerläuterungen zu Muster 61, der Verordnung von medizinischer Rehabilitation, wird zukünftig darauf verwiesen, dass der Vertragsarzt andere oder weitere Bedarfe an Leistungen zur Teilhabe benennen kann, wenn beim Versicherten Anhaltspunkte erkennbar sind.
Blankoformularbedruckung:
Aufgrund einiger Nachfragen möchten wir außerdem informieren, dass ab 1. Juli 2018 die Duplexbedruckung für die Formulare:
Muster 12 | Verordnung häuslicher Krankenpflege |
Muster 13 | Heilmittelverordnung (Physikalische / Podologische Therapie) |
Muster 14 | Heilmittelverordnung (Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie) |
Muster 15 | Ohrenärztliche Verordnung einer Hörhilfe |
Muster 18 | Heilmittelverordnung (Ergotherapie / Ernährungstherapie) |
Muster 56 | Antrag auf Kostenübernahme für Rehabilitationssport/Funktionstraining |
Muster 63 | Verordnung spezialisierte ambulanter Palliativversorgung |
möglich ist.
Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verordnungen
– Vertragspartner und Honorarverteilung/mey –
Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes beschlossen
Der neue Honorarverteilungsmaßstab (HVM) wurde von der 71. Vertreterversammlung am 16. Mai 2018 beschlossen und tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
Information und Downloads: www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verträge > HVM 2018 (2)
– Vertragspartner und Honorarverteilung/ohl –
Anpassung der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege
Im Rahmen der häuslichen Krankenpflege können jetzt Unterstützungspflege sowie das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen Klasse I verordnet werden. Ein entsprechender Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses ist am 5. April 2018 in Kraft getreten.
Unterstützungspflege
Wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit – insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung – können jetzt Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung verordnet werden. Gebunden an einen Krankenhausaufenthalt etc. ist die neue Leistung aber nicht. Vielmehr kann die Unterstützungspflege auch bei vergleichbaren Fallkonstellationen – zum Beispiel im Rahmen der ambulanten Behandlung – verordnet werden. Die generelle Voraussetzung für eine Verordnung der häuslichen Krankenpflege, dass Leistungen nicht durch in Haushalt lebende Personen übernommen werden können, gilt auch hier. Außerdem darf keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI vorliegen.
Der Leistungsanspruch der Unterstützungspflege bezieht sich nur auf körperliche Beeinträchtigungen der Patienten. Nach Vorgabe des Gesetzgebers werden kognitive Beeinträchtigungen der Versicherten nicht erfasst.
Die Unterstützungspflege kann für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen für den Patienten verordnet werden, in begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung durch die Krankenkassen erfolgen.
An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen Klasse I
Die Leistung des An- und Ausziehens von Kompressionsstrümpfen beziehungsweise -strumpfhosen ist jetzt für die Kompressionsklasse I im Rahmen der Behandlungspflege verordnungsfähig. (Bisher konnte diese Leistung nur erbracht werden, wenn ein grundpflegerischer Versorgungsbedarf bestand oder eine Kompressionstherapie höherer Klasse angezeigt war.)
Mit der Erweiterung werden Patienten berücksichtigt, die zum Beispiel in ihrer Motorik, Geschicklichkeit, Kraft und Beweglichkeit, häufig bedingt durch eine Kombination verschiedener zum Beispiel neurologischer oder orthopädischer Erkrankungen und Defizite, erheblich eingeschränkt sind. Für ein selbstständiges An- und Ausziehen ist jeweils vor der Verordnung der Einsatz von Anziehhilfen in Betracht zu ziehen.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abt. Verordnungs- und Prüfwesen Ihrer Bezirksgeschäftsstelle sowie der Abt. Service und Dienstleistungen gern zur Verfügung.
Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verordnungen
– Verordnungs- und Prüfwesen/mau –