Hinweise zur Verordnung von Grippeimpfstoff
Die folgenden Hinweise zur Verordnung von Influenzaimpfstoff bitten wir Sie zu berücksichtigen.
Vorbestellungen nicht relevant
Uns ist bekannt, dass die Impfstoffhersteller mitteilen, die Produktion von Impfstoffen erfolge anhand der Vorbestellungen. Aus unserer Sicht verfügen (alleinig) Impfstoffhersteller jedoch über ausreichende Verordnungsdaten aus den Vorjahren, so dass diese nicht von den Vorbestellungen eines jeden einzelnen Arztes abhängig sind, um grundsätzlich angemessene Gesamtmengen an Impfstoffen produzieren zu können. Auch die Tatsache, dass sich die Ständige Impfkommission erstmals für die bevorzugte Verwendung von tetravalentem Influenzaimpfstoff ausgesprochen hat, ändert daran nichts.
Das Impfverhalten der Bevölkerung lässt sich im Vorfeld nicht genau vorhersagen. Insbesondere für die Patienten einer konkreten Praxis trifft dies i. d. R. erst recht zu. Überprüfen Sie deshalb bitte genau, ob Sie überhaupt Vorbestellungen tätigen wollen und wenn ja, welche Größenordnung in den letzten Jahren nicht unterschritten wurde, um nicht der Gefahr hoher Verwurfquoten ausgesetzt zu sein.
Bestellung nach tatsächlichem Bedarf
Bitte bevorraten Sie sich nicht aus Angst vor Lieferengpässen mit mehr Impfstoff als letztendlich geimpft werden kann. Der Impfstoff, der in Ihrem Kühlschrank liegt, wird vielleicht an einer anderen Stelle dringend benötigt. Bestellen Sie bitte jeweils nur den Bedarf, den Sie im Folgemonat voraussichtlich benötigen.
Verwurf vermeiden
Wichtig zu beachten ist, dass die Rückgabe von Impfstoffen an die Apotheke nur zur Vernichtung der Impfstoffe führt. Die Apotheke hat keine Möglichkeit, die Impfstoffe an andere Ärzte zu verteilen. In den Systemen der Krankenkassen tauchen diese Dosen als Differenz zwischen den verordneten Impfstoffdosen und den abgerechneten Impfleistungen auf und werden als „Verwurf“ gewertet. Diesen Verwurf werden die sächsischen Krankenkassen zukünftig vermehrt hinterfragen und möglicherweise Prüfanträge anstrengen. Ein Vernichtungsprotokoll von der Apotheke schützt Sie davor nicht.
Impfziffern abrechnen
Denken Sie bitte auch an die Vergütung Ihrer Arbeit. Diese kann nur angemessen erfolgen, wenn Sie für jede Impfleistung eine Impfziffer (auch bei Impfungen von Pflegeheimpatienten) abrechnen. Eine vollständige Abrechnung sorgt zudem dafür, dass vermeintliche Differenzen zwischen verordneten Impfstoffdosen und erbrachten Impfleistungen gar nicht erst entstehen.
Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Impfen
– Verordnungs- und Prüfwesen/stu –