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Neue Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor

Zum 1. April 2018 ist die neue Qualitätssicherungsvereinbarung im Spezial-Labor in Kraft getreten. Diese gilt für alle Leistungen des Kapitels 32.3 und für die entsprechenden laboratoriumsmedizinischen Leistungen des Kapitels 1.7 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM).

Änderungen im Überblick

I)  Nachweis der fachlichen Befähigung:
Grundsätzlich müssen Ärzte, welche Untersuchungen des Spezial-Labors erbringen möchten, an einem Kolloquium teilnehmen. Davon sind ausgenommen: Fachärzte für Laboratoriumsmedizin sowie für ausgewählte Spezial-Labor-Leistungen auch Mikrobiologen, Transfusionsmediziner und entsprechend EBM weitere Facharztgruppen.

II) Auflage für die Genehmigungserteilung:
Neugenehmigungsinhaber erhalten vorerst eine befristete Genehmigung und müssen innerhalb von zwölf Monaten entsprechende Nachweise zum internen Qualitätsmanagement ihres Labors erbringen. Werden die Unterlagen fristgemäß eingereicht, wird die Genehmigung unbefristet erteilt.

III) Einführung von Stichprobenprüfungen:
Zur Überprüfung der Einhaltung der „Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen“ (Rili-BÄK) wurden Stichprobenprüfungen von 15 Prozent der abrechnenden Ärzte eingeführt. Es werden Nachweise zum internen Qualitätsmanagement der Labor-Einrichtung angefordert, wie z. B. Qualitätsmanagement-Handbuch, Gerätenachweise, Mitarbeiterqualifikation, Fehlermanagement, sowie die Teilnahme an der externen Qualitätssicherung (Ringversuche) geprüft.

Ärzte, die an der Stichprobenprüfung ohne Beanstandungen teilgenommen haben, werden für einen Zeitraum von fünf Jahren von den Stichprobenprüfungen ausgenommen.

Vereinfachung für akkreditierte Labore

Für Labore, die eine gültige Akkreditierungsurkunde nach DIN EN ISO 15189 (Medizinische Laboratorien – Anforderungen an die Qualität und Kompetenz) nachweisen können, entfällt die Genehmigungsauflage (siehe II) und die Teilnahme an den Stichprobenprüfungen.

Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Qualität > Genehmigungspflichtige Leistungen > Labor
 

                                                                                              – Qualitätssicherung/pur –

Qualitätszirkelarbeit

Im Quartal I/2018 durch die KV Sachsen neu anerkannte Qualitätszirkel*

Sie finden die tabellarische Übersicht der Qualitätszirkel im oberen Bereich dieser Seite als PDF „Download des Artikels“.

Hinweise für Qualitätszirkel-Leiter

Als Service und zur Unterstützung der Qualitätszirkel-Moderatoren übernimmt die KV Sachsen für die von der KV Sachsen anerkannten vertragsärztlichen und -psychotherapeutischen Qualitätszirkel die Anmeldung als Fortbildungsveranstaltung bei der jeweiligen Kammer entsprechend den eingereichten Qualitätszirkel-Protokollen.

Dafür hat die KV Sachsen Kooperationsverträge mit der Sächsischen Landesärztekammer (SLÄK) und der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer (OPK) geschlossen. Basis für die Zertifizierung sind die jeweiligen Vorgaben der beiden Kammern.

Finden Qualitätszirkel an Veranstaltungsorten außerhalb Sachsens bzw. psychotherapeutische Qualitätszirkel außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der OPK für die Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen statt, ist eine Zertifizierung durch die KV Sachsen nicht möglich.

In diesem Fall wird den Qualitätszirkelmoderatoren und -leitern empfohlen, sich rechtzeitig vor der Veranstaltung bei der entsprechenden Kammer, die im Zuständigkeitsbereich des Veranstaltungsortes liegt, über die Anmelde- und Zertifizierungsmodalitäten zu informieren.

Information
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Qualität > Qualitätszirkel

KBV-Service für Qualitätszirkel
www.kbv.de  > Service > Service für die Praxis > Qualität > Qualitätszirkel

*Qualitätszirkel, die einer Veröffentlichung zugestimmt haben.

                                                                                     – Qualitätssicherung/mue –