Behandlung von Patienten mit Europäischer Krankenversichertenkarte
Aufgrund von Hinweisen zur ärztlichen Behandlung von Patienten unter Vorlage einer Europäischen Krankenversichertenkarte (EHIC) und der damit im Zusammenhang stehenden Akzeptanz der Karte machen wir noch einmal auf das Procedere aufmerksam.
Patienten aus den Staaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich während ihres Aufenthalts in Deutschland als medizinisch notwendig erweisen, das heißt: eine unmittelbar erforderliche medizinische Versorgung (z. B. Virusinfektion), aber auch beispielsweise eine fortlaufende Versorgung chronisch Kranker (z. B. Dialysepatient), die nicht bis zur Rückkehr in das Heimatland aufgeschoben werden kann.
Um seinen Anspruch nachzuweisen, legt der Patient eine EHIC oder eine provisorische Ersatzbescheinigung sowie einen Identitätsnachweis, wie Reisepass oder Personalausweis, vor.
Vor Beginn der Behandlung ist vom Patienten die Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. In dieser Patientenerklärung ist vom Patienten die von ihm gewählte deutsche Krankenkasse anzugeben. Das Formular steht als Dokument im Praxisverwaltungssystem (PVS) zur Verfügung.
Die vom Patienten auszufüllende Patientenerklärung und die Kopie der EHIC sind bei der KV Sachsen nicht mehr einzureichen. Beide Unterlagen sind unverzüglich an die aushelfende Krankenkasse weiterzuleiten. Achten Sie bitte darauf, beide Unterlagen vor dem Versand an die Krankenkasse mit Datum, Unterschrift und Ihrem Praxisstempel zu versehen.
Nur wenn ein Patient aus einem EU- / EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat mit bilateralem Abkommen keine gültige EHIC bzw. provisorische Ersatzbescheinigung und /oder den Identitätsnachweis oder keinen Abrechnungsschein vorlegt, ist der Arzt berechtigt und verpflichtet, vom Patienten eine Vergütung nach GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) zu fordern.
Information
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Abrechnung > Sonstige Kostenträger / Auslandskrankenversicherte
www.dvka.de
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland
– Abrechnung/eng-silb –
Einreichen von Unterlagen in der KV Sachsen
Die Anzahl der einzureichenden Unterlagen wurde weiter reduziert. Nach wie vor sind jedoch mit der Abgabe der Quartalsabrechnung ausgewählte Abrechnungsunterlagen einzureichen.
Überweisungs- und Notfallscheine sowie Anspruchsnachweise für das Ersatzverfahren sind nicht mehr einzureichen, aber in der Praxis zu archivieren. Dies gilt entsprechend auch für Behandlungsscheine von Sozialämtern gemäß dem Rahmenvertrag zur ambulanten ärztlichen Versorgung von Asylbewerbern sowie die Unterlagen im Rahmen des Sozialversicherungsabkommen (SVA).
Aus Gründen der Beweisführung in Regress- / Rückforderungsverfahren ist es wichtig, Überweisungs- und Anforderungsscheine sowie im Ersatzverfahren ausgestellte Anspruchsnachweise über einen Zeitraum von mindestens vier Jahren bzw. nach berufsrechtlichen Vorgaben ggf. länger aufzubewahren. Dabei ist es ausreichend, wenn sie in digitaler Form vorliegen.
Information
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Abrechnung > Abrechnungsannahme und Termine > Dokument „Unterlagen zur Abrechnungsabgabe“
– Abrechnung/eng-silb –
Arztberichte an andere Ärzte
Im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit ist es auch notwendig, Arztberichte, Vorbefunde etc. an andere Ärzte z. B. aufgrund eines Arztwechsels des Patienten zu versenden. Bitte beachten Sie, dass hierfür nicht das Sicherheitspapier der Blankoformularbedruckung zu verwenden ist.
– Abrechnung/eng-silb –
Abrechnung GOP 01815
Im Zusammenhang mit der Abrechnung der Gebührenordnungsposition 01815 – Untersuchung und Beratung der Wöchnerin gemäß Abschnitt F.1. oder F.2. der Mutterschafts-Richtlinien – bitten wir Sie, die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung („Mutterschafts-Richtlinien“) festgelegten Untersuchungsintervalle zu beachten.
Gemäß Abschnitt F „Untersuchungen und Beratungen der Wöchnerin“ soll eine Untersuchung innerhalb der ersten Woche nach der Entbindung erfolgen. Eine weitere Untersuchung soll etwa sechs Wochen, spätestens jedoch acht Wochen nach der Entbindung durchgeführt werden.
– Abrechnung/eng-silb –
Abrechnung GOP 13700
Ein weiterer Hinweis betrifft die Abrechnung der Gebührenordnungsposition 13700. Diese setzt gemäß Einheitlichem Bewertungsmaßstab (EBM) die Behandlung eines Patienten mit mindestens einer der nachfolgend genannten Indikationen voraus:
- Poly- und Oligoarthritis,
- Seronegative Spondarthritis,
- Kollagenose,
- Vaskulitis,
- Myositis
Die jeweilige Indikation ist durch Angabe des entsprechenden ICD-Kodes zu dokumentieren. Abrechnungsfähig ist die Gebührenordnungsposition 13700 nur bei Angabe einer gesicherten Diagnose bzw. im Ausnahmefall bei einer Verdachtsdiagnose.
Bei ausgeschlossener Diagnose darf die Gebührenordnungsposition 13700 nicht abgerechnet werden.
– Abrechnung/eng-silb –