Wenn der Praxisinhaber ausfällt - Vorsorge, Vollmachten und Verträge
Der plötzliche Ausfall eines niedergelassenen Arztes durch Unfall, plötzliche schwere Krankheit oder Tod führt zu tiefgreifenden Einschnitten, die häufig auch Dritte treffen können.
Insbesondere, wenn es sich um eine Einzelarztpraxis handelt, können auch noch unerwartete juristische Konsequenzen (z. B. Betreuerbestellung) hinzutreten, die durch Vorsorge vermeidbar gewesen wären. Umso wichtiger ist es, Vorkehrungen zu treffen, um für diesen Notfall gewappnet zu sein, der jederzeit auch junge Ärzte treffen kann.
Vollmacht für Privates einschließlich der Arztpraxis
In erster Linie ist hier an eine ausreichende Bevollmächtigung zu denken. Neben einer Generalvollmacht kann auch eine Vorsorgevollmacht ausgestellt werden, in der ein Regelungsinhalt festgelegt werden muss. Dabei sollte neben dem privaten auch der Bereich der Arztpraxis von der Bevollmächtigung erfasst werden. Es ist möglich, dass eine Vollmacht nicht mit dem Tod endet. Die Vollmacht kann auch über den Tod hinaus erklärt werden. In diesem Falle sollte sie auch Regelungen z. B. zur Beantragung des Nachbesetzungsverfahrens oder der Ausschreibung enthalten.
Voraussetzung für die Bevollmächtigung ist natürlich, dass der Praxisinhaber eine Person findet, zu der ein enges Vertrauensverhältnis besteht. Ferner sollte dem Bevollmächtigten bekannt sein, wo der Praxisinhaber die Vollmacht verwahrt, damit er im Ernstfall sofort Zugang dazu hat. Im Einzelfall wird es geboten sein, die Vollmacht notariell erstellen zu lassen. Sofern Verfügungen über eine Immobilie relevant sind, bedarf die Vollmacht zwingend der notariellen Form.
Vorsorge für mögliche Handlungsunfähigkeit treffen
Eine Vorsorgevollmacht wird häufig nicht auf Gesundheitsangelegenheiten begrenzt. Oft wird auch der Vermögensbereich / Bereich der Praxis erfasst. Ein einfaches Beispiel ist die Bankvollmacht, wenn z. B. Gehälter gezahlt werden müssen, der Praxisinhaber dazu jedoch nicht (mehr) in der Lage ist. Die Vollmacht kann auch die Veräußerung / Übertragung der Praxis erfassen. Solche Vorkehrungen tragen dazu bei, dass es eines ansonsten vom Amtsgericht / Betreuungsgericht einzusetzenden Betreuers nicht bedarf.
Erbfolge bedenken
Neben der Vollmacht ist auch an ein Testament zu denken. Davon wird der Praxisinhaber insbesondere dann Gebrauch machen, wenn er den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge vermeiden will. War der Praxisinhaber verheiratet und sind aus der Ehe zwei minderjährige Kinder hervorgegangen, dann erbt der Ehegatte zur Hälfte, die Kinder jeweils zu einem Viertel, sofern die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand leben. Der gesetzliche Güterstand gilt, falls die Ehegatten dazu keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen haben. Es entsteht bei gesetzlicher Erbfolge daher eine Erbengemeinschaft. Wenn es erforderlich wird, die Praxis zu veräußern, erweist sich eine Erbengemeinschaft, erst recht wenn minderjährige Kinder in der Erbengemeinschaft sind, oft als problematisch. Der Ehegatte – der überhaupt nicht daran denkt, seine Kinder zu benachteiligen – kann die Praxis nicht ohne die Zustimmung des Amtsgerichtes / Familiengerichtes veräußern. Dadurch kann es zu Verzögerungen kommen. In jedem Falle entsteht ein höherer Aufwand, da das Gericht ein Sachverständigengutachten zur Bewertung der Praxis als Grundlage für die Genehmigung eines abzuschließenden Kaufvertrages benötigt.
Besonderheiten bei Gesellschaften beachten
Regelungsbedarf besteht jedoch nicht nur für die Ärzte, die eine Einzelarztpraxis betreiben. Auch für Ärzte, die in einer Praxisgemeinschaft oder in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig sind, stellen sich die oben genannten Fragen. Hier tritt neben den erb- und betreuungsrechtlichen Aspekten eine gesellschaftsrechtliche Überlagerung ein. In einem Gesellschaftsvertrag sind häufig Ausführungen für den Fall von Krankheit, Berufsunfähigkeit und Tod verankert. Diese gesellschaftsrechtlichen Klauseln, insbesondere die Nachfolgeklauseln oder Klauseln zur Vertretung beim Ausfall eines Gesellschafters, müssen mit den individuell geschaffenen Regelungen für den einzelnen Gesellschafter (Testament, Vorsorgevollmacht etc.) harmonieren. Hinzu kommt, dass auch berufsrechtliche und vertragsarztrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen sind. So können berufsfremde Dritte und Minderjährige nicht Gesellschafter einer ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft werden, sondern nur zugelassene Leistungserbringer (§ 33 Abs. 2 Ärzte-ZV). Insofern bedarf es gesellschaftsrechtlicher Regelungen z. B. zur Anwachsung des Anteils des verstorbenen Gesellschafters auf den / die verbleibenden Mitgesellschafter gegen Zahlung einer Abfindung, um den berufs- und vertragsarztrechtlichen Vorgaben zu entsprechen.
Im Erbfall sind die Erben der Praxis befugt, einen Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens zu stellen. Ein Antragsrecht haben auch die in der Berufsausübungsgemeinschaft verbleibenden Gesellschafter. Häufig werden diese Regelungen durch Vereinbarungen der Ärzte in Gesellschaftsverträgen modifiziert, die dann im Zweifelsfalle maßgeblich sind.
– Dr. Constanze Trilsch, Fachanwältin für Erbrecht, und Dr. Jürgen Trilsch, Fachanwalt für Medizinrecht, Dresden –