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Extrabudgetäre Vergütung für psychotherapeutische Leistungen

Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können ab 1. April 2018 Leistungen zur Verordnung von medizinischer Rehabilitation und Soziotherapie abrechnen. Die Vergütung erfolgt jeweils extrabudgetär.

Die Gebührenordnungspositionen für die Verordnung von Soziotherapie und medizinischer Rehabilitation sind bereits im EBM enthalten und wurden für die oben genannte Gruppe geöffnet:

  • GOP 01611: Verordnung von medizinischer Rehabilitation
  • GOP 30810:  Erstverordnung Soziotherapie
  • GOP 30811:  Folgeverordnung Soziotherapie

Soziotherapie

Die Abrechnung der Erstverordnung erfolgt über die Gebührenordnungsposition 30810. Die Leistung umfasst nicht nur das Ausstellen der Verordnung, sondern beispielsweise auch, dass der Psychotherapeut den Patienten bei der Auswahl des Soziotherapeuten unterstützt und an der Erstellung des Betreuungsplans mitwirkt.

Die Folgeverordnung wird über die GOP 30811 abgerechnet. Aufgabe des Psychotherapeuten ist es hierbei unter anderem, den soziotherapeutischen Behandlungsplan zu überprüfen und anzupassen sowie den Therapieverlauf abzustimmen und zu beobachten. Erst- und Folgeverordnungen erfolgen auf dem Muster 26 der ärztlichen Vordruckvereinbarung.
Die Befugnis zur Verordnung von Soziotherapie bedarf der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Die Voraussetzungen für die Genehmigung und das entsprechende Antragsformular finden Sie auf der Internetpräsenz der KV Sachsen.

Rehabilitation

Die Abrechnung erfolgt über die GOP 01611. Für das Ausstellen der Verordnung wird das Muster 61 der ärztlichen Vordruckvereinbarung verwendet.
Wichtig: Die Verordnungen sind auf den entsprechenden Mustern der „Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung“ vorzunehmen. In diesen Bereichen dürfen keine PTV-Formblätter genutzt werden.

Nach den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses können Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Leistungen zur Rehabilitation nur bei bestimmten Diagnosen verordnen. Kostenträger ist die gesetzliche Krankenversicherung. Reha-Leistungen, für welche die Rentenversicherung zuständig ist und die Kosten übernimmt, dürfen weiterhin nicht verordnet werden.

Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Qualität > Genehmigungspflichtige Leistungen
und
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verordnungen > Psychotherapeuten / Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

                                                      – Verordnungs- und Prüfwesen / mau –