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Verdacht auf Arzneimittelmissbrauch

Aufgrund von Hinweisen aus der Ärzteschaft mit der Bitte um Veröffentlichung informiert Sie die KV Sachsen über den Verdacht des Arzneimittelmissbrauchs. Wir bitten bei der folgenden Patientin um Ihre besondere Aufmerksamkeit.

Patientin

  • Alter: 34 Jahre, Initialen: N. K.,versichert: TK, Wohnort: Markkleeberg
    besonderes Merkmal: seltsames Verhalten, wirkt unsicher

    Verordnungswünsche und Arztkontakte
    Verordnungswunsch: v. a. Diazepam, Tramadol und Ibuprofen
    Arztkontakte: mindestens 13 verschiedene Praxen im Großraum Leipzig

    Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Sucht oder eines Missbrauchs
    Vorstellung als Vertretungspatientin
    Nachfrage nach konkreten Arzneimitteln im Anschluss an Krankenhausbehandlung (Schädel-Hirn-Trauma)
    Krankenhausbefund liegt nicht vor
    Begründung des Verordnungswunsches mit erfundenen Geschichten
    Nachfrage nach „Zweitrezepten“ (Rezept verloren u. ä.)

 

Weitere Verdachtsfälle sind im Mitgliederportal veröffentlicht:

Dokumente > Verordnungs- und Prüfwesen > Arzneimittel

  • Ansprechpartnerin
    Carolin Hildebrand, Bezirksgeschäftsstelle Leipzig
    Telefon: 0341 2432-314


                                                            – Verordnungs- und Prüfwesen/Hb –

Zielwertprüfung – die neue Form der Wirtschaftlichkeitsprüfung im Arzneimittelbereich

Korrektur in der Antwort auf Frage 5 dieses Artikels in Heft 02 / 2018, Seite V. Die Änderung ist fett hervorgehoben.

5.    Gibt es eine Regelung, nach der das Nichterreichen eines Zielwertes bis zu einem gewissen Punkt unkritisch ist; ähnlich der tolerierten Richtgrößenüberschreitung bis 15 Prozent?

Eine Unterschreitung des Zielwertes von nicht mehr als fünf Prozent gilt nicht als auffällig. Ärzte, die nicht mehr als zwei ihrer vorgegebenen Ziele im Prüfzeitraum bedient haben, erhalten eine noch höhere Toleranz, da ihre Ausgleichsmöglichkeiten zwischen den Zielen geringer sind. Obgleich der Medikationskatalog mit nur einem indikationsübergreifenden Zielwert belegt ist, wird er der Fairness halber bei der Bestimmung der Zieltoleranz in die verschiedenen Indikationsgebiete, wie z. B. Herz-Kreislauf-Erkrankung, Stoffwechselstörung oder Atemwegserkrankungen, aufgesplittet.

www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verträge > Arzneimittelvereinbarung für das Jahr 2018

                                                                            – Verordnungs- und Prüfwesen/mae–

Sichere Verwahrung von Rezepten: Was tun bei Verlust?

(Vertrags-)Ärzte müssen Rezepte diebstahlsicher und vor Missbrauch geschützt aufbewahren. Wird die Sorgfaltspflicht verletzt, können Krankenkassen bei missbräuchlicher Verwendung von Rezepten den entstandenen Schaden gegenüber dem verantwortlichen Vertragsarzt geltend machen.

Empfehlungen zur Verhinderung von Rezeptdiebstählen und -manipulationen:

  • Rezeptvordrucke an einem sicheren Ort – für Unbefugte unzugänglich – aufbewahren.
  • Keine „Blanko“-Rezepte unterzeichnen.
  • Unterzeichnete Rezepte nicht unbeaufsichtigt lassen.
  • Rezepte direkt unter der letzten Verordnung unterzeichnen.
  • Rezeptformulare und Arztstempel an unterschiedlichen Orten aufbewahren.
  • Ergänzungen und Änderungen auf Rezeptvordrucken immer erneut mit Unterschrift und Datumsangabe bestätigen.

 

Was tun bei Diebstahl bzw. Verlust von Rezepten und Arztstempel?

Wir empfehlen folgende Maßnahmen:

  • Diebstahlsanzeige bei der Polizei
  • formlose schriftliche Meldung an die jeweilige Bezirksgeschäftsstelle der KV Sachsen
  • Meldung an die Haftpflichtversicherung
  • ggf. Information der Sächsischen Landesapothekerkammer und/oder der Apotheken vor Ort sowie Ihrer Kollegen im Umkreis

Bei Verlust von Betäubungsmittelrezepten müssen Sie bitte unverzüglich eine schriftliche Meldung unter Angabe der BtM-Nummer und der Rezeptnummern an die Bundesopiumstelle vornehmen.
Bei Verlust von T-Rezepten empfiehlt sich ebenfalls die schriftliche Meldung an das BfArM – vorzugsweise per Fax: 0228 207-4625 – unter Angabe der abhanden gekommenen T-Rezeptnummern und Ihrer persönlichen T-Register-Nummer.

Verlust von BTM-Rezepten
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
Bundesopiumstelle
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn
Fax: 0228 207-5985

Verlust von T-Rezepten
Fax: 0228 207-4625

                                                                  – Verordnungs- und Prüfwesen/neu –