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Quartalsabrechnung nur noch online oder per Post

Seit dem 1. Januar 2018 sind die bisher üblichen Annahmetermine zur persönlichen Abgabe der Quartalsabrechnung entfallen.

Die Einreichung der Quartalsabrechnung ist gemäß dem vom Vorstand der KV Sachsen getroffenen Beschluss vorzugsweise über den Weg der Online-Abgabe bzw. über den postalischen Weg bei Datenträgerabrechnung vorzunehmen. Bei Einreichung der Datenträgerabrechnung auf postalischem Weg sind für den Datenträgerversand geeignete Briefumschläge zu nutzen.
Bitte haben Sie für diese Maßnahme Verständnis. Bei ständig geringer werdender Zahl der Inanspruchnahme der persönlichen Abgabe ist ein Vorhalten von Personal nicht sinnvoll.
Die Quartalsabrechnung und alle notwendigen Abrechnungsunterlagen reichen Sie bitte bis zum 15. Kalendertag des dem Leistungsquartal folgenden Monats bei der zuständigen Bezirksgeschäftsstelle der KV Sachsen ein.

Hinweise für Notärzte

Für die Einreichung der Abrechnungsunterlagen gilt gemäß der gültigen Verwaltungsvereinbarung, dass diese bis zum 20. Kalendertag nach Quartalsende per Post (Posteingangsstempel) in der Bezirksgeschäftsstelle Leipzig erfolgt sein muss.

In diesem Zusammenhang und vor dem Hintergrund eines durchgehend positiven Feedbacks der Kolleginnen und Kollegen, welche bereits die Online-Abrechnung über das Notarztportal durchführen, möchten wir Sie bitten, zukünftig an der Online-Abrechnung teilzunehmen.

Informationen

www.kvsachsen.de > Mitglieder > Abrechung > Onlineabrechnung

                                                                     – Abrechnung/eng-silb –

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Vorabprüfung der Quartalsabrechnung für I / 2018

Wie bereits in den Quartalen zuvor hat sich im Quartal IV/2017 die Teilnehmerzahl der Praxen, welche die „Vorabprüfung der Quartalsabrechnung“ genutzt haben, erneut erhöht.

Die KV Sachsen möchte sich auf diesem Weg für das Feedback zur Vorabprüfung bedanken und Sie bitten, uns auch weiterhin Anregungen und Hinweise zur Nutzung mitzuteilen. Das Feedback ist grundsätzlich anonym. Sofern Sie Ihre Kontaktdaten angeben, hätten wir die Möglichkeit, mit Ihnen in Verbindung zu treten.

Um weitere Mitglieder für die Nutzung der Vorabprüfung zu gewinnen, möchten wir nachfolgend nochmals auf die Möglichkeiten und Vorteile dieser Anwendung im Mitgliederportal hinweisen.
Ziel der Vorabprüfung der Quartalsabrechnung ist es, Abrechnungsfehler, fehlende Leistungseintragungen sowie -begründungen frühzeitig zu erkennen, um diese vor Abgabe der Quartalsabrechnung korrigieren zu können. Im Rahmen der Vorabprüfung werden Ihre Daten mit dem – zum Zeitpunkt der Vorabprüfung – aktuellen Stand des Regelwerks geprüft. Dieses enthält Regeln zu EBM-Bestimmungen sowie regionalen und bundesweiten Verträgen. Nach Abschluss der Vorabprüfung erhalten Sie Ergebnislisten, in denen Fehler und Hinweise zu Ihrer Abrechnung ausgegeben werden. Damit können Sie anschließend Korrekturen an Ihrer Abrechnung vornehmen.

Die Hinweise unterstützen Sie dabei, vermeidbare Fehler nicht in die Zukunft fortzuschreiben. So kann durch mögliche Korrekturen der Abrechnung verhindert werden, dass Leistungen zum Beispiel aufgrund fehlender Leistungseintragungen oder Begründungen gestrichen werden und dadurch unnötige finanzielle Einbußen entstehen. Somit lautet unsere Empfehlung an Sie:

Vor der Quartalsabrechnung Vorabprüfung nutzen!

Die Vorabprüfung der Quartalsabrechnung kann zur Kontrolle der Korrekturen wiederholt genutzt werden. Die Möglichkeit der Durchführung der Vorabprüfung besteht für das I. Quartal 2018 bis zum 15. April 2018, solange die Abrechnung noch nicht eingereicht wurde. Es wird nur die letztendlich verbindlich zur Bearbeitung eingereichte Abrechnung im System gespeichert.
Wir möchten Sie darüber hinaus darauf hinweisen, dass es aufgrund intensiver Nutzung gerade am Ende des Quartals zu Wartezeiten bei der Vorabprüfung kommen kann. Wir empfehlen daher, die Vorabprüfung in der Woche vor den Osterfeiertagen zu nutzen und bei hoher Auslastung (dann öffnet sich die Auslastungsanzeige automatisch) über Nacht laufen zu lassen. Die Bearbeitung läuft unabhängig von einer Anmeldung an der Anwendung. Sie können sich auch abmelden und die Ergebnisse zu einem späteren Zeitpunkt abrufen.

Nähere Informationen zur Vorabprüfung der Quartalsabrechnung finden Sie in den Bedienungshinweisen. Außerdem steht Ihnen zusätzlich ein FAQ-Katalog zur Verfügung, in dem die KV Sachsen Antworten auf häufig gestellte Fragen auflistet.

Wir beabsichtigen, die Vorabprüfung der Quartalsabrechnung weiter auszubauen und zu verbessern. Auch dafür sowie für die Erweiterung des FAQ-Katalogs ist Ihr Feedback gefragt. Anregungen und Hinweise zur Nutzung der Vorabprüfung können Sie sowohl über den entsprechenden Link nach Ausführung der Vorabprüfung als auch später bei der Einreichung Ihrer Quartalsabrechnung bequem mitteilen.

Für das erste Quartal 2018 ist die Freigabe der Vorabprüfung der Quartalsabrechnung ab dem 23. März 2018 geplant.

Bedienungshinweise und FAQ-Katalog
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Abrechnung > Vorabprüfung der Quartalsabrechnung

                                                            – Abrechnung/eng-fie –

Laborreform - Änderung des EBM zum 1. April 2018

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben ihre Verhandlungen zur Laborreform abgeschlossen. Zum 1. April 2018 wird die erste Stufe der Laborreform umgesetzt.

Hintergrund der Laborreform ist der jährlich um fünf Prozent steigende Leistungsbedarf im Laborbereich, der deutlich stärker steigt als die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV). Dies hat zur Folge, dass der Grundbetrag „Labor“ nicht ausreicht und regelmäßig aus dem haus- und aus dem fachärztlichen Honorartopf nachfinanziert werden muss.

Aus dem Grundbetrag „Labor“ werden künftig ausschließlich der Wirtschaftlichkeitsbonus und auf Muster 10 veranlasste laboratoriumsmedizinische Untersuchungen vergütet. Laboruntersuchungen im organisierten Notfalldienst werden in den Grundbetrag Bereitschaftsdienst überführt. Über Laborgemeinschaften bezogene Laborleistungen, eigenerbrachtes Labor sowie die Laborgrundpauschalen der Laborärzte werden in den jeweiligen Versorgungsbereich überführt und honoriert.

Mit der Neuregelung der veranlasserbezogenen Steuerung von laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen wurde auch die Abrechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus in Kapitel 32 EBM mit Wirkung zum 1. April 2018 neu gefasst.

Für die Abstaffelung des Wirtschaftlichkeitsbonus ist im Abschnitt 32.1 EBM ein unterer und ein oberer begrenzender Fallwert für jede Arztgruppe definiert. Der arztpraxisspezifische Fallwert für eigenerbrachte, von Laborgemeinschaften bezogene bzw. als Auftragsleistung überwiesene Laborleistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 wird quartalsweise berechnet und mit den im Abschnitt 32.1 EBM festgelegten unteren und oberen Fallwerten verglichen. Die bisher getrennten Budgets für Allgemein- und Speziallabor werden damit zusammengeführt.

Liegt der praxisspezifische Fallwert unterhalb des unteren begrenzenden Fallwertes, wird der Wirtschaftlichkeitsbonus in voller Höhe vergütet, oberhalb des oberen begrenzenden Fallwertes wird kein Wirtschaftlichkeitsbonus gewährt. Zwischen oberem und unterem begrenzenden Fallwert wird der Wirtschaftlichkeitsbonus anteilig vergütet.

Die KV Sachsen wird, wie auch bisher, den Wirtschaftlichkeitsbonus entsprechend den ab 1. April 2018 geltenden Regelungen zusetzen. Die Zusetzung der Gebührenordnungsposition (GOP) 32001 erfolgt nunmehr einmal im Behandlungsfall, in dem mindestens eine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale der Kapitel 3, 4, 7 bis 11, 13, 16 bis 18, 20, 21, 26, 27 oder 30.7 abgerechnet wurde.

Hinsichtlich der sogenannten Ausnahmekennziffern (Kennnummern) zur Befreiung vom Laborbudget wurde eine neue Systematik eingeführt.

Die Kennnummern gemäß der Bestimmung 32.1 Nr. 6 des EBM befreien nicht mehr alle bezogenen, eigenerbrachten und überwiesenen Leistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM, sondern nur die Gebührenordnungspositionen, die für die jeweilige Untersuchungsindikation spezifisch sind.

Neu ist, dass beim gleichen Patienten mehrere Kennnummern nebeneinander abgerechnet werden können.

Für die wichtigsten Untersuchungsindikationen finden Sie die Angaben in der folgenden Tabelle.
Eine vollständige Übersicht finden Sie auf der Homepage der KV Sachsen.
Die präoperative Labordiagnostik (GOP 32125) und die präventiven Gebührenordnungspositionen des Abschnitt 32.2.8 EBM bleiben von der Ermittlung des arztpraxisspezifischen Fallwertes grundsätzlich unberücksichtigt.

Die Kennnummer(n) des Behandlungsfalls ist (sind) ausschließlich in der Abrechnung der beziehenden, eigenerbringenden oder veranlassenden Arztpraxis anzugeben.

Eine Angabe der Kennnummern auf Muster 10 oder Muster 10 A ist somit nicht mehr erforderlich.

Die Übersicht zu den Untersuchungsindikationen finden Sie im "Download des Artikels"

 

                                                           – Abrechnung/eng-silb –

Auszahlung der Erstattungspauschalen für die Telematikinfrastruktur

Um den bürokratischen Aufwand gering zu halten, erfolgt die Kostenerstattung automatisch über Ihre reguläre Honorarauszahlung – im normalen Quartalsrhythmus.

Die Erstattung ist vom Gesetzgeber als Pauschale vorgesehen und hängt nicht von den Kosten ab, die Ihnen tatsächlich entstanden sind. Deshalb bitten wir Sie, keine Rechnungen einzusenden. Nochmals möchten wir darauf hinweisen, dass der Tag der Durchführung der ersten VSDM entscheidend ist für die Höhe der Erstattung – nicht der Tag der Installation.

Praxisanschluss und VSDM-Nachweis

Schließen Sie alle Ihre Leistungsorte mit allen notwendigen – und zugelassenen – Komponenten an die Telematikinfrastruktur (TI) an. Der Anschluss Ihrer Praxis wird mit der ersten TI-Pflichtanwendung, dem automatisch generierten Versichertenstammdatenmanagement (VSDM), nachgewiesen. Bestimmte Fachgruppen wie Labormediziner, Pathologen und Anästhesisten, denen es in der Regel nicht möglich ist, einen Versichertenstammdaten-Abgleich durchzuführen, müssen ihren Anspruch auf Erstattung durch einen Antrag geltend machen. Dieser Antrag wird im Downloadbereich des Mitgliederportals den betreffenden Fachgruppen zur Verfügung gestellt.

Auszahlung der Pauschalen mit Honorarbescheid

Die Kostenerstattung leistet die KV Sachsen im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen. Grundlage sind die erfolgreiche Prüfung der Abrechnungsdatei u. a. auf automatisch generierte VSDM-Nachweise oder die Anträge bestimmter Fachgruppen. Danach berechnet die KV Sachsen entsprechend der TI-Finanzierungsvereinbarung und der individuellen Praxiskonstellation die Ihnen zustehenden Pauschalen. Die Auszahlung erfolgt im Quartalsrhythmus. Das heißt, z. B. für alle im ersten Quartal 2018 an die TI angeschlossenen Vertragsarztpraxen mit einem gültigen VSDM-Nachweis in der Quartalsabrechnung erfolgt die Auszahlung der Pauschalen mit dem Honorarbescheid im dritten Quartal 2018.

Informationen

www.kvsachsen.de > Mitglieder > Telematikinfrastruktur > Auszahlung Erstattungspauschalen

                                                                          – Sicherstellung/han –

Neu im Mitgliederportal: der Honorarbrief auf einen Blick

Das Mitgliederportal hat eine neue Struktur mit besserer Funktionalität erhalten. Es ist übersichtlicher und Sie finden schneller Ihre honorarrelevanten Unterlagen.

Neu ist die Rubrik „Honorarunterlagen“. Hier sehen Sie Ihre aktuellen Unterlagen auf einen Blick: die Honorarunterlagen des letzten Abrechnungsquartals, den Begleitbrief (Rundschreiben)“ sowie die „RLV-Mitteilung“ für das folgende Quartal.

Bei Neuärzten oder nach Ruhequartalen sind keine Dokumente hinterlegt.

Im vierten Unterpunkt „Dokumentenrecherche“ können Sie wie gewohnt alle vorhandenen Dokumente nach bestimmten Suchkriterien abrufen.

                                                          – Elektronische Datenverarbeitung/hm –