Nachtrag zum Kooperationsvertrag Sekundärprävention mit der AOK
Die AOK PLUS hat die Leistungen der Sekundärprävention gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB V neu ausgeschrieben.
Die Verträge zwischen der AOK PLUS und den Kompetenzzentren wurden aufgrund der bisherigen Erfahrungen bei der Umsetzung der Verträge überarbeitet. Berücksichtigt wurden die Rahmenbedingungen, z. B. die Verringerung der Teilnehmeranzahl in den Gruppenprogrammen oder die Ergänzung von Nachkontakten, sowie die inhaltliche Gestaltung wie Verstärkung der Motivation und der nachhaltigen Verhaltensänderung der Versicherten in den vier AOK PLUS-Programmen: „Herz-Kreislauf“, „Rücken“, „Leichter und aktiver leben“ (ein Kombinationsprogramm Bewegung und Ernährung) sowie „Ernährungsberatung“.
Der zwischen der KV Sachsen und der AOK PLUS geschlossene „Kooperationsvertrag zur Information über Sekundärprävention und deren Befürwortung“ vom 28. August 2009, zuletzt geändert im November 2013, wurde jetzt inhaltlich und redaktionell angepasst. Dazu wurde ein zweiter Nachtrag in der Fassung vom 7. November 2017 u. a. mit folgenden Inhalten vereinbart:
§ 3 Abs. 10 Kooperationsvertrag wird wie folgt neu gefasst:
Um ein lückenloses Feedback zum Erfolg der Maßnahme zu gewährleisten, erhält der behandelnde Arzt das vollständig ausgefüllte Antragsformblatt (im Original) nach Abbruch oder Beendigung der Maßnahme direkt vom Kompetenzzentrum, wenn letzterem eine Erklärung des Versicherten zur Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt (siehe Anlage 2).
Liegt dem Kompetenzzentrum keine Schweigepflichtentbindung des Versicherten vor, übergibt der Versicherte selbst nach Beendigung der Maßnahme das Original-Antragsformblatt dem behandelnden Vertragsarzt, der darauf das medizinische Ergebnis unter „Abschlussuntersuchung des Arztes“ vermerkt und im Original mit der Quartalsabrechnung an die jeweils zuständige Bezirksgeschäftsstelle der KV Sachsen einreicht.
Die Anlage zwei wird um die Erklärung hinsichtlich der Schweigepflichtentbindung des Versicherten gegenüber dem Kompetenzzentrum wie folgt ergänzt:
Ich entbinde das Kompetenzzentrum von der Schweigepflicht gegenüber meinem oben benannten behandelnden Arzt und bin damit einverstanden, dass das Kompetenzzentrum, unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, das ausgefüllte Formular nach Beendigung der Maßnahme direkt an meinen behandelnden Arzt übergibt.
Die neuen Antragsformblätter können, wie bisher gehandhabt, über die Bezirksgeschäftsstellen der KV Sachsen bestellt und voraussichtlich zu Beginn des neuen Jahres 2018 ausgeliefert werden.
Die alten Formulare können ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr verwendet werden.
Der zweite Nachtrag zum Kooperationsvertrag tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2018 in Kraft. Die sonstigen Vereinbarungen des Kooperationsvertrages bleiben von diesem Nachtrag unberührt und gelten unverändert fort.
Informationen und Downloads
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verträge > Buchstabe K
– Vertragsabteilung/mey –
Angepasster Honorarverteilungsmaßstab ab 1. Januar 2018
Für die Honorarverteilung ab dem 1. Januar 2018 hat die Vertreterversammlung der KV Sachsen auf der Grundlage von § 87b SGB V nach Durchführung des Verfahrens der Benehmensherstellung mit den Verbänden der Krankenkassen in Sachsen angepasste Honorarverteilungsregelungen beschlossen.
Informationen
www.kvsachsen.de > Aktuelle Nachrichten und Themen > 08.12.2018 HVM …
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verträge > Buchstabe H
– Vertragspartner und Honorarverteilung/en –
Beendigung des Betreuungsstrukturvertrages mit der BAHN-BKK zum 31. Dezember 2017
Auf Forderung des Bundesversicherungsamtes kündigte die BAHN-BKK den bestehenden Betreuungsstrukturvertrag zum 31. Dezember 2017.
Wir weisen darauf hin, dass die Leistungen nach diesem Vertrag ab dem 1. Quartal 2018 nicht mehr berechnungsfähig sind.
– Vertragspartner und Honorarverteilung/re –