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Langfristiger Heilmittelbedarf: Erweiterte Diagnoseliste in Kraft getreten

Mit der Aufnahme der Ernährungstherapie in den Heilmittelkatalog wurde zum 1. Januar 2018 auch die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf erweitert. Damit enthält die Liste jetzt Indikationen für die Ernährungstherapie bei Patienten mit seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen und Mukoviszidose. Die Kosten für diese Verordnungen werden bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen aus dem Verordnungsvolumen herausgerechnet.

Die Änderungen sehen wie folgt aus:

Die Ernährungstherapie kann bei zystischer Fibrose (Mukoviszidose) verordnet werden und wird mit den ICD-10-Codes „E84.-“ verschlüsselt.

Sie finden die tabellarische Übersicht der Änderungen  im oberen Bereich dieser Seite als PDF „Download des Artikels“.

Darüber hinaus wurden einige inhaltliche Korrekturen an den Diagnoselisten zum langfristigen Heilmittelbedarf und zu den besonderen Verordnungsbedarfen vorgenommen.

Unter den ICD-10-Codes für systemische Sklerosen / Sklerodermie (M34.-) wurde die Diagnosegruppe SB1 „Wirbelsäulenerkrankungen“ durch die SB7 „Erkrankungen mit Gefäß-, Muskel- und Bindegewebsbeteiligung, insbesondere systemische Erkrankungen“ ersetzt.
Des Weiteren wurde unter der Erkrankung Torticollis spasticus (G24.3) die Diagnosegruppe WS2 „Wirbelsäulenerkrankungen“ durch die Diagnosegruppen ZN1 und ZN2 „ZNS-Erkrankungen einschließlich des Rückenmarks“ ersetzt.

Informationen
www.kvsachsen.de > Aktuelles > 03.01.2018 Langfristiger Heilmittelbedarf …

www.kvsachsen.de > Mitglieder > KVS-Mitteilungen > Heft 11/2017

                                                                      – Verordnungs- und Prüfwesen/mau –

Häusliche Krankenpflege: Verordnung von Symptomkontrolle bei Palliativpatienten

Im Rahmen der häuslichen Krankenpflege ist es jetzt möglich, die Leistung der „Symptomkontrolle bei Palliativpatienten“ zu verordnen. Die neue Leistung umfasst das Erkennen und Erfassen sowie Behandeln von Krankheitszeichen und Begleiterscheinungen im Rahmen der pflegerischen Tätigkeiten. Eine Verordnung kann durch jeden Vertragsarzt erfolgen. Eine gesonderte Qualifikation ist nicht notwendig. Die entsprechende Änderung der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege ist am 25. November 2017 in Kraft getreten.

Mit der Verordnung können folgende pflegerische Tätigkeiten veranlasst werden:

  • Kontrolle von Schmerzsymptomatik, Übelkeit, Erbrechen, pulmonalen oder kardialen Symptomen, Obstipation
  • Wundkontrolle und -behandlung bei exulzerierenden Wunden
  • Krisenintervention, zum Beispiel bei Krampfanfällen, Blutungen, akuten Angstzuständen

Die Maßnahmen sind für die Behandlung schwerstkranker und sterbender Patienten in jedem Alter verordnungsfähig, die an einer nicht heilbaren, fortschreitenden bzw. so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch nach fachlicher Einschätzung des behandelnden Arztes die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate limitiert ist. Bei Kindern und Jugendlichen ist die Leistung auch bei länger prognostizierter Lebenserwartung verordnungsfähig, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Patienten, die bereits in die Voll- oder Teilversorgung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) integriert sind, haben keinen Anspruch auf diese Maßnahmen aus der häuslichen Krankenpflege.

Für die Erst- und Folgeverordnung beträgt die Verordnungsdauer jeweils bis zu 14 Tage. Folgeverordnungen sind bedarfsabhängig auch über die ursprüngliche Lebenszeitprognose hinaus möglich. Die Häufigkeit richtet sich nach dem individuellen Gesundheitszustand. Es gibt keine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der täglichen Pflegeeinsätze. Die Verordnung erfolgt auf Muster 12 (Häusliche Krankenpflege) unter Angabe der Leistungsziffer Nr. 24 a oder „Symptomkontrolle bei Palliativpatienten“. Werden weitere Maßnahmen benötigt, sind diese wie gewohnt auf der Verordnung anzugeben.

Informationen und Ansprechpartner

www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verordnungen > Häusliche Krankenpflege

                                                                           – Verordnungs- und Prüfwesen/mau –
 

 

Richtgrößen im Arznei- und Heilmittelbereich für 2018

Die KV Sachsen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen in Sachsen (LVSK) haben für das Jahr 2018 für die Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln einschließlich des Sprechstundenbedarfs sowie für die Verordnung von Heilmitteln altersbezogene Richtgrößen vereinbart. Die Altersgruppeneinteilung entspricht den Rahmenvorgaben gemäß § 84 SGB V.

Richtgrößen im Arzneimittelbereich

Bei der Festlegung der Richtgrößen im Arzneimittelbereich wurde das zur Verfügung stehende Volumen gemäß den Verordnungsrelationen des Jahres 2016 der Fachgruppen untereinander sowie der Verordnungsrelationen zwischen den Altersklassen auf die einzelnen Cluster verteilt und in Richtgrößen umgerechnet. Die Richtgrößen entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Tabelle.

Prüfgruppen, für die keine Richtgrößen angegeben sind, unterliegen der künftigen Zielwertprüfung. Nähere Informationen zu den im Jahr 2018 für die jeweiligen Prüfgruppen geltenden Wirtschaftlichkeitszielen und den im Späteren der Prüfung unterliegenden Zielwerten entnehmen Sie bitte dem Beitrag zur Arzneimittelvereinbarung 2018 auf den Seite X und Seite XI.


Sie finden die tabellarische Übersicht der Richtgrößen im oberen Bereich dieser Seite als PDF „Download des Artikels“.

Richtgrößen im Heilmittelbereich

Die Festlegung der Richtgrößen im Heilmittelbereich erfolgte unter Zugrundelegung des zur Verfügung stehenden Richtgrößenvolumens und der Verordnungskostenrelationen zwischen den einzelnen Fachgruppen nach Abzug der besonderen Verordnungsbedarfe und des langfristigen Heilmittelbedarfs (bereinigte Verordnungsfallwerte). Die einzelnen Richtgrößen entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Tabelle.

Sie finden die tabellarische Übersicht der Richtgrößen im oberen Bereich dieser Seite als PDF „Download des Artikels“.

Ab 1. Januar 2018 werden die fachärztlich tätigen Internisten schwerpunktspezifischen Prüfgruppen zugeordnet. Damit werden auf die fachärztlichen internistischen Prüfgruppen Heilmittelausgaben von jeweils unter 1 Millionen Euro pro Jahr (bereinigt um besonderen Verordnungsbedarf und langfristigen Heilmittelbedarf) entfallen. Aus diesem Grund wurden für die fachärztlich tätigen Internisten ab dem Jahr 2018 keine Richtgrößen mehr im Heilmittelbereich vereinbart.

Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verträge > Arznei- und Verbandmittel – Richtgrößen-Vereinbarung für das Jahr 2018

                                                                 – Vertragspartner und Honorarverteilung/re –

Arzneimittelvereinbarung 2018

Das den Vertragsärzten zur Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln zulasten der GKV zur Verfügung stehende Ausgabenvolumen konnte gegenüber dem Vorjahr effektiv um 3,5 Prozent gesteigert werden.

In der Arzneimittelvereinbarung 2018 wurden wie im Vorjahr fachgruppenspezifische Wirtschaftlichkeitsziele festgelegt. Für viele Fachgruppen werden ab dem 1. Januar 2018 die Richtgrößen im Arzneimittelbereich durch die festgelegten Zielwerte abgelöst und zur Grundlage der späteren Wirtschaftlichkeitsprüfung gemacht.

Ärztinnen und Ärzte, die einer der neuen Zielwertprüfung unterliegenden Prüfgruppe angehören, finden die für sie gültigen Ziele in der folgenden Tabelle:

Sie finden die tabellarische Übersicht der Richtgrößenpürfung im oberen Bereich dieser Seite als PDF „Download des Artikels“.

Für Fachgruppen mit weiterhin bestehenden Richtgrößen gibt es wie in den Vorjahren die Möglichkeit zur Entlastung der Richtgröße. Alle verordneten Arzneimittel innerhalb der eingehaltenen Ziele werden noch während der Vorabprüfung vom Verordnungsvolumen abgezogen.

Ärztinnen und Ärzte, die weiterhin der Richtgrößenprüfung unterliegenden Prüfgruppe angehören, finden die für sie gültigen Ziele in der folgenden Tabelle:

Sie finden die tabellarische Übersicht der Richtgrößenpürfung im oberen Bereich dieser Seite als PDF „Download des Artikels“.

Ausführliche Informationen zur Ausgestaltung der neuen Zielwertprüfung finden Sie im nächsten Heft der KVS-Mitteilungen.

Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verträge > Arzneimittelvereinbarung für das Jahr 2018

                                                                           – Verordnungs- und Prüfwesen/neu –

Neue Formulare: Anpassungen der Vordrucke für Ergotherapie und Arbeitsunfähigkeit

Muster 18: Verordnungsformular für Maßnahmen der Ernährungstherapie angepasst

Das bisherige Vordruck Muster 18 (Ergotherapie) im Heilmittelbereich wurde an die Verordnungsmöglichkeit der Ernährungstherapie angepasst und im Formulartitel um den Begriff „Ernährungstherapie“ ergänzt. Ausführliche Informationen zur Verordnung der Ernährungstherapie finden Sie auf der Internetpräsenz der KV Sachsen unter Aktuelles.

Muster 1: Formular Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Zusatzinformationen

Die „Ausfertigung zur Vorlage beim Arbeitgeber“ (Muster 1b) enthält künftig eine Information, dass die Krankenkasse „unverzüglich“ über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren ist. Die „Ausfertigung für Versicherte“ (Muster 1c) weist Versicherte darauf hin, dass sie den Durchschlag an die Krankenkasse „innerhalb von einer Woche“ weiterleiten müssen. Diese Änderungen sind nur für Versicherte relevant.

Alle Änderungen sind am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Für die beiden neuen Formulare gelten keine Stichtagsregelungen, die zuvor gültigen Muster 18 und Muster 1 können weiter genutzt und aufgebraucht werden.

Informationen und Ansprechpartner
www.kvsachsen.de > Aktuelles > 28.12.2017 Häusliche Krankenpflege …
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verordnungen > Arbeitsunfähigkeit oder
> Verordnungen > Heilmittel

                                                             – Verordnungs- und Prüfwesen/mau –