Individuelle Hygieneberatung für den Praxisalltag
Gibt es Fragen zum Thema Hygiene und Medizinprodukte, die Sie in Ihrem Praxisalltag beschäftigen? Wir möchten Sie hierbei gern unterstützen und haben dafür eine neue E-Mail-Adresse eingerichtet. Unsere Mitarbeiter beraten schwerpunktmäßig zu folgenden Themen:
- Rechtliche Rahmenbedingungen
- Hygienemanagement in der Arztpraxis
- Aufbereitung von Medizinprodukten
- Haut- und Händedesinfektion
- Personalschutz
- Umgang mit übertragbaren Krankheiten
- Vermeidung nosokomialer Infektionen und Multiresistenzen
Gern klären wir Ihre individuellen Anliegen. Die Hygieneberaterinnen sind über das Service-Telefon erreichbar. Für Mitglieder der KV Sachsen ist die Hygieneberatung natürlich kostenfrei.
Hygieneberatung
E-Mail: hygiene@kvsachsen.de
Servicetelefon: 0341 23 493 722
Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Qualität > Hygiene- und Medizinprodukte
– Qualitätssicherung/gro –
Überarbeiteter Erhebungsbogen zeigt Status quo in Sachen Hygiene
Mit dem Erhebungsbogen „Hygiene und Medizinprodukte – Feststellung des Status quo in der Arztpraxis“ besteht die Möglichkeit, einen Überblick über den Umsetzungsstand von Hygienemaßnahmen in der eigenen Praxis zu bekommen. Der bereits im Mai 2015 erstellte Bogen liegt nun in der überarbeiteten Version 2017 vor.
Der Erhebungsbogen ist in vier Themenbereiche strukturiert und beinhaltet Aussagen zu verschiedenen hygienerelevanten Aspekten. Durch Bewertung der Aussagen mit Ja, Nein oder teilweise kann der Ist-Zustand der Praxis in der Etablierung von Hygienestandards selbst beurteilt werden. Der Erhebungsbogen ermöglicht eine Einschätzung, inwieweit die rechtlichen Anforderungen erfüllt sind und wo möglicherweise noch Verbesserungspotential besteht. Dazu besteht die Möglichkeit, Bemerkungen hinter jeder Aussage entsprechend einzutragen.
Die Aussagen sind mit Erläuterungen hinterlegt, welche Erklärungen, Hinweise,
Umsetzungsvorschläge (z. B. Hinweise auf die „Mustervorlage Hygieneplan für die Arztpraxis“), aber auch die konkreten Rechtsgrundlagen aus denen die einzelnen Anforderungen hervorgehen, beinhalten.
Der Anwender selbst entscheidet, ob der Erhebungsbogen ausgedruckt und direkt vor Ort ausgefüllt oder elektronisch bearbeitet wird. Den Erhebungsbogen finden Sie auf der Themenseite Hygiene und Medizinprodukte.
Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Qualität > Hygiene und Medizinprodukte
– Qualitätssicherung/gr –
Screening zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen
Nachdem im Juni 2017 die Richtlinie zum Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen (US-BAA-RL) in Kraft getreten ist, wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2018 Änderungen im EBM veranlasst. Die Richtlinie sieht ein einmaliges Screening zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen mittels sonografischer Untersuchung für Männer ab 65 Jahren vor.
Für das Ultraschallscreening der Bauchaorta wurden zwei neue Gebührenordnungspositionen geschaffen und in den EBM-Abschnitt 1.7.2, Früherkennung von Krankheiten bei Erwachsenen, aufgenommen:
GOP 01747: Aufklärung zum Screening (57 Punkte / 6,07 Euro)
GOP 01748: Ultraschallscreening (148 Punkte / 15,77 Euro)
Die beiden neuen GOP werden als Präventionsleistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet.
Entsprechend der US-BAA-RL erfordert die Durchführung dieser Präventionsleistungen eine Genehmigung der KV Sachsen zur Ausführung und Abrechnung der Ultraschalldiagnostik gemäß der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Absatz 2 SGB V zur Ultraschalldiagnostik, insbesondere für den Anwendungsbereich 7.1, also Abdomen, Retroperitoneum einschließlich Niere, transkutan.
Im Anhang der Richtlinie zum Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen befindet sich eine entsprechende Versicherteninformation nach § 3 US-BAA-RL, um die ärztliche Aufklärung zum Screening zu unterstützen.
Weitere Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Qualität > Genehmigungspflichtige Leistungen > Ultraschall
– Qualitätssicherung/gal –
Qualitätssicherung in der Schmerztherapie - anerkannte Schmerzkonferenzen 2018
Die Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten und das EBM-Kapitel 30.7 sehen unter anderem die verpflichtende Teilnahme an interdisziplinären Schmerzkonferenzen vor:
- Ärzte mit der Genehmigung zur Speziellen Schmerztherapie: Teilnahme an acht Schmerzkonferenzen pro Kalenderjahr
- Genehmigung als Schmerztherapeutische Einrichtung: Teilnahme an zehn Schmerzkonferenzen pro Kalenderjahr
Seit dem Jahr 2011 können Sie den Nachweis gegenüber der KV Sachsen nur durch Teilnahmebescheinigungen von genehmigten sächsischen Schmerzkonferenzen erbringen. In der nachfolgenden Tabelle finden Sie eine Aufstellung der entsprechenden Veranstaltungstermine für das Jahr 2018.
Der Nachweis über die jährliche Teilnahme an den Schmerzkonferenzen ist Voraussetzung für das Aufrechterhalten der Genehmigung zur Versorgung von chronisch schmerzkranken Patienten. Dazu reichen Sie bitte die Teilnahmebescheinigungen bis Ende Januar des Folgejahres – erstmalig ein Jahr nach der Genehmigungserteilung – bei Ihrer zuständigen Bezirksgeschäftsstelle ein.
Sie finden die tabellarische Übersicht der Veranstaltungen im oberen Bereich dieser Seite als PDF „Download des Artikels“.
Informationen und Ansprechpartner
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Qualität > Genehmigungspflichtige Leistungen > Schmerztherapie
Diagnostik bei fortgeschrittenen Kopf-Hals-Tumoren mit PET und PET/CT
Rückwirkend zum 1. Oktober 2017 tritt die neue QS-Vereinbarung PET, PET/CT in Kraft.
Die Positronen-Emissions-Tomographie / Computertomographie (PET/CT) kann jetzt bei zwei weiteren Indikationen zur Diagnostik von fortgeschrittenen Kopf-Hals-Tumoren eingesetzt werden. Dabei handelt es sich um Untersuchungen
- zur Entscheidung über eine Neck Dissection bei Patienten mit fortgeschrittenen Kopf-Hals-Tumoren oder mit unbekannten Primärtumorsyndromen des Kopf-Hals-Bereichs oder
- zur Entscheidung über eine laryngoskopische Biopsie beim Larynxkarzinom, wenn nach Abschluss einer kurativ intendierten Therapie der begründete Verdacht auf eine persistierende Erkrankung oder ein Rezidiv besteht.
Hierbei ist besonders zu berücksichtigen, dass das interdisziplinäre Team, in dem die Indikationsstellung sowie die Befund- und Nachbesprechungen stattfinden, bei den beiden neuen Indikationen um einen Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde oder einen Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie ergänzt werden muss.
Für Ärzte, die bereits eine Genehmigung für PET- bzw. PET / CT-Leistungen haben, gibt es eine Übergangsregelung. Sie erhalten eine Genehmigung auch für die beiden neuen Indikationen, wenn sie diese bis spätestens 31. März 2018 bei der KV Sachsen beantragen und die entsprechenden Anforderungen für das interdisziplinäre Team für diese Indikationen nachweisen.
Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Qualität > Genehmigungspflichtige Leistungen > Positronenemissionstomographie (PET)
– Qualitätssicherung/buß –
Herzschrittmacher-Kontrolle: Änderungen im EBM
Am 1. Oktober 2017 wurden in das EBM-Kapitel 4 (Pädiatrie) sowie in das EBM-Kapitel 13 (Innere Medizin, Kardiologie) jeweils drei neue Gebührenordnungspositionen im Rahmen der konventionellen Funktionsanalyse von Herzschrittmachern/Defibrillatoren (04411, 04413, 04415 bzw. 13571, 13573, 13575) aufgenommen sowie zwei Gebührenordnungspositionen für die telemedizinische Funktionsanalyse (04414, 04416 bzw. 13574, 13576). Die bisherigen GOP 04417, 04418 bzw. 13552 und 13554 wurden gestrichen.
Die Bewertung der neuen GOP orientiert sich am Aggregattyp und nicht daran, ob es sich um eine konventionelle oder telemedizinische Funktionsanalyse handelt. Damit soll der Aufwand für die Kontrolle der unterschiedlichen Systeme berücksichtigt werden.
Die neuen GOP im Überblick:
- GOP 13571 bzw. 04411: Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers zur antibradykarden Therapie*
- GOP 13573 bzw. 04413: Funktionsanalyse eines implantierten Kardioverters bzw. Defibrillators**
- GOP 13575 bzw.04415: Funktionsanalyse eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT-P, CRT-D)**
- GOP 13574 bzw. 04414: Telemedizinische Funktionsanalyse eines implantierten Kardioverters bzw. Defibrillators**,***
- GOP 13576 bzw. 04416: Telemedizinische Funktionsanalyse eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT-P, CRT-D)**,***
Voraussetzungen nach EBM:
- * Genehmigung der KV zur Herzschrittmacherkontrolle gem. § 135 Abs. 2 SGB
- ** Genehmigung der KV zur Herzschrittmacherkontrolle bzw. zur Funktionsanalyse von Kardiovertern bzw. Defibrillatoren und Systemen zur kardialen Resynchronisationstherapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V
- *** Nachweis über Erfüllung der Vorgaben gemäß Anlage 31 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und setzt im Krankheitsfall mindestens eine konventionelle Funktionsanalyse voraus
Die telemedizinischen GOP 13574 und 13576 sind von Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie berechnungsfähig.
Für alle anderen Fachärzte gilt dies, sofern die telemedizinischen Funktionsanalysen von Kardiovertern bzw. Defibrillatoren und / oder Systemen zur kardialen Resynchronisationstherapie im Zeitraum bis zum 30. Juni 2017 in mindestens zwei Quartalen abgerechnet wurden.
Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Qualität > Genehmigungspflichtige Leistungen > Herzschrittmacher-Kontrolle
– Qualitätssicherung/gal –