Informationen für Ärzte

Der gesetzliche Sicherstellungsauftrag der KV Sachsen umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten. Sämtliche zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzte und medizinische Einrichtungen sind zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet. Neben dem allgemeinen ärztlichen Bereitschaftsdienst werden in einigen Gebieten auch fachärztliche Bereitschaftsdienste durchgeführt. Näheres regelt die von der Vertreterversammlung der KV Sachsen beschlossene Bereitschaftsdienstordnung (BdO) sowie die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen.

Die Dienstplanung in den einzelnen Bereitschaftsdienstbereichen erfolgt in der Regel durch einen ärztlichen Dienstplangestalter.

Der Dienstplan wird mindestens quartalsweise für den jeweiligen Bereitschaftsdienstbereich in elektronischer Form durch das Dienstplanungsprogramm BD-Online erstellt. Dabei wird eine gerechte Dienstverteilung im jeweiligen Bereitschaftsdienstbereich angestrebt. Die Dienstpläne sind von den beteiligten Vertragsärzten und den ärztlichen Leitern der MVZ grundsätzlich mindestens vier Wochen vor Ablauf des aktuell gültigen Dienstplanes im Mitgliederportal abzurufen. Ärztliche Leiter eines zum Dienst eingeteilten MVZ und zum Dienst eingeteilte anstellende Vertragsärzte teilen dem zuständigen Dienstplangestalter und dem zuständigen regionalen Ansprechpartner mindestens 7 Tage vor Dienstbeginn mit, durch wen der Dienst wahrgenommen wird.

Sollte der zum Bereitschaftsdienst eingeteilte Arzt den Dienst nicht absolvieren können, besteht grundsätzlich die Pflicht, eigenständig für eine geeignete Vertretung zu sorgen. Dabei kann auch auf Ärzte zurückgegriffen werden, die über eine Genehmigung zur freiwilligen Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst verfügen. Bei Nichtantritt zum Dienst ohne Benennung eines Vertreters sowie bei Nichterreichbarkeit während der Dienstzeit muss der für den Dienst verantwortliche Arzt bzw. das für den Dienst verantwortliche MVZ an die KV Sachsen eine Gebühr zahlen. Die Höhe der Gebühr ist in der Gebührenordnung der KV Sachsen festgelegt.

Alle zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Ärzte können ihre Dienstbereitmeldungen per Web-Formular (auch für mobile Endgeräte) an die Ärztliche Vermittlungszentrale (ÄVZ) senden. Die Dienstbereitmeldung (Fahr- und Praxisdienst) gegenüber der ÄVZ muss rechtzeitig, bis spätestens zwei Stunden vor Dienstbeginn erfolgen. Im Übrigen erhalten alle Ärzte 48 Stunden vor jedem Dienst eine automatisch generierte Erinnerungsmail, die neben dem Dienstort und der Dienstzeit auch einen Link enthält, den man zur Dienstbereitmeldung nutzen kann.

Im Ausnahmefall kann eine Befreiung vom Bereitschaftsdienst beantragt werden.
Befreiungsgründe sind in der Bereitschaftsdienstordnung festgelegt. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag mit entsprechender Begründung bei der Abteilung Bereitschaftsdienst zu stellen: bd-befreiungen@kvsachsen.de

 

Die in der Bereitschaftspraxis behandelten Patienten sind im Praxisverwaltungssystem (PVS) zu erfassen. Die abgerechneten Gebührenpositionen werden nach Quartalsende unter Nutzung der Lebenslangen Arztnummer (LANR) der eigenen Quartalsabrechnung aus der allgemeinen vertragsärztlichen Tätigkeit zugeordnet. Zur Abrechnung von Privatpatienten sowie in Justizvollzugsanstalten finde Sie unter dem entsprechenden Passus weitergehende Informationen.

Alle im Hausbesuchsdienst behandelten Patienten werden vom Bereitschaftsdienstarzt über seine eigene Quartalsabrechnung abgerechnet (Eingabe der Abrechnungsscheine in das eigene PVS). Die Abrechnungsfälle sind dabei unter der Scheinuntergruppe 46 - zentral organisierter Fahrdienst – abzurechnen. Dabei ist jeweils die relevante Wegepauschale zwingend anzugeben und mit dem Buchstaben „R“ zu kennzeichnen. Jede erbrachte Leistung ist mit Uhrzeitangabe zu versehen.

Weiterführende Informationen sind den Abrechnungshinweisen der KV Sachsen zu entnehmen.

 

Vor der Dienstplanung besteht die Möglichkeit, Abwesenheits- und Urlaubszeiträume im Dienstplanungsprogramm BD-Online zu hinterlegen. Melden Sie sich dazu mit Ihren persönlichen Zugangsdaten im Mitgliederportal an. Im Anschluss wählen Sie den weiterführenden Link zu BD-Online.

https://bd-online.kvs.kv-safenet.de


Bitte beachten Sie, dass das Sperren von Feiertagen bzw. Brückentagen ausschließlich durch den Dienstplangestalter möglich ist. Ziel der Dienstplanung ist eine faire Verteilung der Feiertagsdienste.

Die Verantwortlichen (i. d. R. ärztliche Leiter) für MVZ oder bei großen Praxen mit mehreren Angestellten dürfen nur die Zeiträume ausschließen, in denen keiner der angestellten Ärzte die Möglichkeit hat, einen Bereitschaftsdienst auszuführen. Zur Freischaltung der MVZ für die Nutzung in der Rolle „MVZ“ wenden Sie sich bitte an Ihre regionalen Ansprechpartner im Fachbereich Bereitschaftsdienst.

Die Vermittlung und Steuerung aller Hausbesuchsanforderungen im Bereitschaftsdienst erfolgt über die Ärztliche Vermittlungszentrale (ÄVZ). Die ÄVZ trifft die Entscheidung im Hinblick auf die ordnungsgemäße Durchführung des Bereitschaftsdienstes.

Der im Rahmen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes für den Hausbesuchsdienst eingeteilte Arzt hat sich während der gesamten Dienstzeit im Dienstbereich aufzuhalten und muss dort telefonisch erreichbar sein. Die Verwendung eines Anrufbeantworters ist nicht ausreichend.

Das Abholen des diensthabenden Arztes außerhalb der Dienstgebiete durch die Fahrdienstleister ist nicht möglich.

Die medizinische Ausstattung in den allgemeinärztlichen und fachärztlichen Bereitschaftspraxen ist auf die ambulante Akutversorgung ausgerichtet.

Standortindividuell können zusätzliche diagnostische Maßnahmen, z.B. Laborleistungen, angefordert werden. Das nichtärztliche Praxispersonal kann Sie über die Möglichkeiten am jeweiligen Bereitschafspraxisstandort informieren.

In den Behandlungsräumen der Bereitschaftspraxis steht den diensthabenden Ärzten ein Arbeitsplatz mit einem PC und einem Drucker zur Verfügung.  Die installierte Software „Medical Office“ der Firma Indamed umfasst die für die Akutversorgung im Bereitschaftsdienst notwendigen Anwendungen.

Als dritte Säule im Bereitschaftsdienst wurde die Tätigkeit des Beraterarztes geschaffen, der zu den Zeiten des Bereitschaftsdienstes Patienten telefonisch berät;

Montag bis Freitag (aus der Häuslichkeit)19:00 Uhr bis 07:00 Uhr des Folgetages
Mittwoch, Freitag (aus der Häuslichkeit)14:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Wochenende, Feiertage, Brückentage (von der Ärztlichen Vermittlungszentrale in Leipzig aus)07:00 Uhr bis 19:00 Uhr
und
19:00 Uhr bis 07:00 Uhr des Folgetages

Der Beraterarzt telefoniert zu Patientenanfragen, die durch die Ersteinschätzungssoftware SmED als telefonische Konsultationen gefiltert wurden.

Bei Interesse an einer Tätigkeit als Beraterarzt kann unter beraterarzt@kvsachsen.de  Kontakt mit der KV Sachsen aufgenommen werden.

Die Grundsätze zur Organisation und Durchführung des Bereitschaftsdienstes sowie die Rechte und Pflichten sind in der Bereitschaftsdienstordnung der KV Sachsen (BDO) und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen festgeschrieben. Beide Dokumente finden Sie in der jeweils gültigen Fassung im Internet unter

https://www.kvsachsen.de/fuer-praxen/bereitschaftsdienst  (Informationen für Ärzte - Bereitschaftsdienstorganisation).

Zur Finanzierung der Strukturen des Bereitschaftsdienstes wird eine Bereitschaftsdienstumlage erhoben. Die Höhe wird von der Vertreterversammlung beschlossen und ist in der Abrechnungsordnung geregelt.

Auf der Basis des im §75Abs. 1b SGB V festgelegten gesetzlichen Sicherstellungsauftrages wurden durch die KV Sachsen an 38 Krankenhausstandorten Bereitschaftspraxen eingerichtet.

Das Spektrum der Bereitschaftspraxen umfasst allgemeinärztliche sowie in einigen Regionen fachärztliche Behandlungsbereiche.

In den Bereitschaftspraxen stehen keine Betäubungsmittel zur direkten Abgabe an Patienten zur Verfügung. Arztindividuelle BtM-Rezepte, welche von der Bundesopiumstelle ausgegeben werden, können vom diensthabenden Arzt mitgebracht werden. Das Bedrucken dieser Rezepte mittels eines Nadeldruckers ist in den Bereitschaftspraxen nicht möglich.

Die vom diensthabenden Arzt im Praxisverwaltungssystem dokumentierten Behandlungsdaten und Gebührenpositionen können als Arztbrief zusammengefasst ausgedruckt werden. Der Arztbrief soll den Patienten grundsätzlich als schriftliche Kurzinformation für den weiterbehandelnden Arzt mitgegeben werden.

Diensttausche sind im Vorfeld an die regionalen Ansprechpartner der Abteilung Bereitschaftsdienst zu übermitteln.

Bitte senden Sie Ihre Diensttauschmeldungen unter Angabe von Abgeber/ Übernehmer, Datum und Dienstzeiten/Fahr- oder Sitzdienst an die folgende E-Mail-Adresse:

bereitschaftsdienst.chemnitz@kvsachsen.de

bereitschaftsdienst.dresden@kvsachsen.de

bereitschaftsdienst.leipzig@kvsachsen.de

Bei kurzfristigen Diensttauschen (weniger als 24 h vor Dienstbeginn/Wochenende/Feiertage/Brückentage) wenden Sie sich bitte zusätzlich an die Ärztliche Vermittlungszentrale bereitschaftsdienst.sachsen@kvsachsen.de.

Bei Übernahme von Diensten durch externe Vertreter, sind diese verpflichtet, sich bei der ÄVZ dienstbereit zu melden

Die Verantwortlichkeit zu einem Dienst verbleibt beim ursprünglich eingeplanten Arzt.

Dienstpläne werden quartalsweise i. d. R. durch einen ehrenamtlich tätigen ärztlichen Dienstplangestalter erstellt. Sie sind im Dienstplanungsprogramm „BD-Online“ (erreichbar über das Mitgliederportal) vier Wochen vor Ablauf des Quartals abzurufen und werden zusätzlich über das Dienstplanungsprogramm BD-Online per E-Mail versendet, wenn hierfür eine E-Mail-Adresse hinterlegt wurde.

Die Dienstbereitmeldung (für den Dienst in Bereitschaftspraxen und im Hausbesuch) gegenüber der ÄVZ muss rechtzeitig, in der Zeit vom Vorabend bis spätestens zwei Stunden vor Dienstbeginn, erfolgen. Die Dienstbereitmeldung soll grundsätzlich online erfolgen - per Webformular.

48 Stunden vor jedem Dienst wird eine automatisch generierte Erinnerungsmail versendet, die neben dem Dienstort und der Dienstzeit auch einen Link enthält, den man zur Dienstbereitmeldung nutzen kann. Zwingende Voraussetzung ist die Bekanntgabe einer aktuell gültigen E-Mail-Adresse, die ausschließlich für Belange des Bereitschaftsdienstes genutzt wird.

Bei der Meldung zur Dienstbereitschaft ist der Abholort innerhalb des Bereitschaftsdienst-bereiches (Wohnort bzw. Praxissitz) gegenüber der ÄVZ zu benennen und eine Telefonnummer für die persönliche Erreichbarkeit bei der ÄVZ zu hinterlegen.

Bei der ersten Hausbesuchsanforderung (im Dienst) kontaktiert der Disponent den diensthabenden Arzt und informiert diesen zunächst telefonisch/per SMS über den vorliegenden Hausbesuchsauftrag. Nachfolgend wird der Fahrer informiert. Der Bereitschaftsdienstarzt hat die Hausbesuchsanforderungen zeitnah und im Falle von mehr als zwei Anforderungen unverzüglich anzutreten.

Dienstvertretungen sind im Rahmen kollegialer Vertretungen möglich. Hierbei ist zu beachten, dass der Arzt, der sich vertreten lässt, weiterhin im Dienstplan steht und den Bereitschaftsdienst abrechnet sowie für die ordnungsgemäße Durchführung des Bereitschaftsdienstes verantwortlich ist. Details zur Vergütung sind zwischen dem Vertreter und dem Vertragsarzt bzw. MVZ zu regeln, in dessen Namen der Vertreter den Bereitschaftsdienst durchführt.  Zu einzelnen Fragen der Dienstvertretung beraten Sie die Mitarbeiter des Fachbereiches Bereitschaftsdienst.

In den Bereitschaftspraxen besteht die Möglichkeit des elektronischen Versands der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Die Signatur erfolgt über die SMC-B Karte der Bereitschaftspraxis, weshalb für diese TI-Anwendung aktuell kein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) notwendig ist. 

Die Einführung des eRezeptes in den Bereitschaftspraxen ist nicht vollständig abgeschlossen. Übergangsweise kann weiterhin das Muster 16 verwendet werden.

Im Hausbesuch ist ein zentral organisierter Fahrdienst verpflichtend zu nutzen.

Der Fahrer des Bereitschaftsdienstfahrzeuges verfügt über eine medizinische Ausbildung, sodass er den Bereitschaftsdienstarzt im Rahmen des Behandlungsablaufes unterstützen kann. Er unterliegt dessen Weisungsbefugnis. Während der Hausbesuchsanforderungen hat sich der Fahrer am Einsatzort jederzeit für den Bereitschaftsdienstarzt zur Verfügung zu halten.

Die Bereitschaftsdienstfahrzeuge sind mit einer Notfallausrüstung und einem halbautomatischen Defibrillator sowie einer Ausrüstung zur Blasenkatheterisierung ausgestattet.

Die vom Bereitschaftsdienstarzt im Bereitschaftsdienst für erforderlich gehaltenen Medikamente sind vom Arzt selbst mitzubringen. Bitte beachten Sie dazu die Empfehlungen in den KVS Mitteilungen 03/2023.

Dies betrifft ggf. auch Arzneimittel, die der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (gemäß BtMVV) unterliegen.

Vom Bereitschaftsdienstarzt sind ein eigenes mobiles Kartenlesegerät sowie die im Bereitschaftsdienst üblicherweise erforderlichen Vordrucke in ausreichender Menge mitzuführen.

 

Der Arzt, der seinen Beruf ausübt, ist nach § 95d SGB V Ärzte und Psychotherapeuten verpflichtet, sich in dem Umfang beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu seiner Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten notwendig ist.

Diese Fortbildungsverpflichtung gilt auch für die Durchführung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes.

Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztl. Fortbildung:

https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/aus-fort-und-weiterbildung/aerztliche-fortbildung/gesetzliche-und-berufsrechtliche-regelungen

Fortbildungsangebote der KV Sachsen zum Bereitschaftsdienst sind im Veranstaltungskalender auf der Homepage der KV Sachsen unter folgendem Link veröffentlicht:

https://www.kvsachsen.de/fuer-praxen/aktuelle-informationen/veranstaltungen-fuer-fort-und-weiterbildung

 

Bei Nichtantritt zum Bereitschaftsdienst ohne Benennung eines Vertreters sowie bei Nichterreichbarkeit während der Dienstzeit muss der für den Dienst verantwortliche Vertragsarzt bzw. das für den Dienst verantwortliche MVZ an die KV Sachsen einen Aufwandsersatz zahlen. Die Höhe der Gebühr ist in der Gebührenordnung der KV Sachsen festgelegt.

In den Bereitschaftspraxen steht den Bereitschaftsärzten während des Dienstes qualifiziertes, nichtärztliches Praxispersonal zur Verfügung. Die Mitarbeiter sind zu praxisinternen Abläufen und in den Umgang mit der Praxis-IT eingewiesen. Im Rahmen des Bereitschaftsdienstes ist der diensthabende Arzt den nichtärztlichen Mitarbeitern gegenüber organisatorisch weisungsbefugt.

In den Bereitschaftspraxen wird der für die ambulante Akutbehandlung notwendige Praxisbedarf (Verbrauchsmaterialien, Medikamente und Instrumente) vorgehalten.

Als Praxisverwaltungssystem (PVS) kommt das von der KBV zugelassene System „Medical Office“ der Firma Indamed zum Einsatz.

Zu Beginn des Bereitschaftsdienstes ist es erforderlich, dass Sie sich als Bereitschaftsarzt mit Hilfe Ihrer persönlichen LANR unter Nutzung Ihres persönlichen Passwortes einloggen. Die Information zum erstmaligen Einloggen erhalten Sie von den nichtärztlichen Mitarbeitern. Nach dem erstmaligen Einloggen können Sie ein individuelles Passwort festlegen.

Einen Einblick in das PVS geben Ihnen Videos und Tutorials auf

https://www.cmb-dresden.de/medical-office/bereitschaftspraxen-der-kvs/

 

Im Praxisverwaltungssystem (PVS) ist das Erfassen von Privatpatienten und privaten Leistungspositionen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) möglich. Die Abrechnung erfolgt durch den Bereitschaftsarzt in eigener Zuständigkeit und Verantwortung in der eigenen Praxis. Eine private Rechnungslegung in der Bereitschaftspraxis ist nicht möglich.

Eine Gewahrsamstauglichkeits-Untersuchung oder die Blutentnahme zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration in Haftanstalten stellt keine auf die Heilung einer Verletzung oder Erkrankung eines Patienten ausgerichtete Untersuchung dar. Dieses sind somit keine originären ärztlichen Aufgaben im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit. Kein Arzt im Bereitschaftsdienst ist zu Prüfungen im Hinblick auf Gewahrsamstauglichkeit verpflichtet.  Jedoch sind im ärztlichen Bereitschaftsdienst angeforderte Hausbesuche auch in Justizvollzugsanstalten (JVAen) anzufahren, um die Akutversorgung der Häftlinge zu erbringen. Leistungen in JVAen werden per Rechnungsstellung gegenüber der JVA abgerechnet. Es gilt der einfache Satz der GÖA, was weniger als EBM ist.

Das Durchführen einer Leichenschau ist eine häufige Anforderung im Hausbesuch.

Primär ist gemäß Sächsischem Bestattungsgesetz (§ 12) der behandelnde Hausarzt im Rahmen des Sicherstellungsauftrages verpflichtet, die Leichenschau durchzuführen. Zu den Zeiten des organisierten Bereitschaftsdienstes kann der Hausarzt durch den jeweiligen diensthabenden Arzt vertreten werden.

Nähere Informationen zur Durchführung der Leichenschau hat die Sächsische Landesärztekammer veröffentlicht:

https://www.slaek.de/de/arzt/informationen-leitlinien/leichenschau.php

 

Der in den Bereitschaftspraxen vorgehaltene Sprechstundenbedarf orientiert sich an einer grundsätzlich einheitlichen Standardausstattung, die regelmäßig durch die Bereitschaftsdienstkommission des Vorstandes überprüft wird. Änderungswünsche können dem nichtärztlichen Personal mitgeteilt werden.

Einzelheiten zum Stempel werden in § 37 Abs. 1 BMV-Ä i. V. m. § 6 Teil 1 der Anlage zum Gesamtvertrag nach § 85 Abs. 2 SGB V geregelt. Weitere Informationen finden Sie hier:

https://www.kvsachsen.de/fuer-praxen/praxisorganisation/aerztliche-taetigkeit/stempel


Der Stempel muss folgende Angaben enthalten:

  • Betriebsstättennummer (BSNR),

  • Vorname (ausgeschrieben), Name,

  • Berufs oder Facharztbezeichnung,

  • Straße, PLZ, Ort,

  • Telefonnummer

 

Wissenswertes zu dem Thema wird in der Rubrik „Verordnungen“ aufgeführt, erreichbar unter folgendem Link:

https://www.kvsachsen.de/fuer-praxen/verordnungen/arznei-und-verbandmittel/arzneimittelverordnungen-grundlagen

 

Die Bereitschaftspraxen der KV Sachsen sind mit allen technischen Komponenten ausgestattet, die für die aktuell verpflichtenden Anwendungen der Telematikinfrastruktur mit Ausnahme des eRezeptes notwendig sind.

Siehe auch Abrechnung.

Die durch den Arzt abrechnungsfähige Kilometerzone (Wegepauschale) richtet sich beim ersten Hausbesuch im Dienst nach der Entfernung vom Ausgangsort des Arztes bis zum Hausbesuchsort des Patienten, der den Hausbesuch angefordert hatte.

Erfolgen mehrere Hausbesuche ohne Unterbrechnung, gilt als Ausgangspunkt zur Berechnung der Wegepauschale immer der Ort des letzten Hausbesuchs. Die Abrechnung der Wegepauschalen ist wichtig. Das Geld der Krankenkassen daraus verbleibt bei der KV Sachsen und wird für die Finanzierung der Strukturen im Hausbesuch verwendet.

Ansprechpartner zum Thema Bereitschaftsdienst finden Sie unter Beratungsservice > Bereitschaftsdienst.

Dienstbereitmeldungen

Alle zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Ärzte können ihre Dienstbereitmeldungen direkt per Web-Formular (auch für mobile Endgeräte) an die Ärztliche Vermittlungszentrale (ÄVZ) senden.

Dies gilt ebenso für die diensthabenden Fahrer der Fahrdienstleister in den Bereitschaftsdienstbereichen.


Mitgliederportal

Das Mitgliederportal der KV Sachsen ist innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) erreichbar.

h ttps://mipo.kvs.kv-safenet.de


Dienständerungen sind per E-Mail zu melden an: