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Korrektur zum Artikel Impfvereinbarung Sachsen - Satzungsleistungen

Mit der Bitte um Beachtung:  Im Artikel "Impfvereinbarung Sachsen - Satzungsleistungen", Rubrik Schutzimpfungen wurde versehentlich in der Printversion ein falsches Datum veröffentlicht. Richtig ist der 1. Januar 2018.

Korrektur: Impfvereinbarung Sachsen - Satzungsleistungen

 

Ausschreibung und Abgabe von Vertragsarztsitzen

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen werden gemäß § 103 Abs. 4 SGB V folgende Vertragsarztsitze in den Planungsbereichen zur Übernahme durch einen Nachfolger ausgeschrieben:

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
*) Bei Ausschreibungen von Fachärzten für Allgemeinmedizin können sich auch Fachärzte für Innere Medizin bewerben, wenn sie als Hausarzt tätig sein wollen. Bei Ausschreibungen von Fachärzten für Innere Medizin (Hausärztlicher Versorgungsbereich) können sich auch Fachärzte für Allgemeinmedizin bewerben.

Nähere Informationen hinsichtlich des räumlichen Zuschnitts sowie der arztgruppenbezogenen Zuordnung zu den einzelnen Planungsbereichen bzw. Versorgungsebenen sind der Internetpräsenz der KV Sachsen zu entnehmen: www.kvsachsen.de > Mitglieder > Arbeiten als Arzt > Bedarfsplanung und saechsischer Bedarfsplan.

Wir weisen außerdem darauf hin,

  • dass sich auch die in den Wartelisten eingetragenen Ärzte bei Interesse um den betreffenden Vertragsarztsitz bewerben müssen,
  • dass diese Ausschreibungen ebenfalls im Ärzteblatt Sachsen veröffentlicht worden sind,
  • dass bei einer Bewerbung die betreffende Registrierungs-Nummer (Reg.-Nr.) anzugeben ist.

Die ausgeschriebenen und abzugebenden Praxen finden Sie oben im Download des Artikels und hier.

                                                                                                        - Sicherstellung/vs -

Bitte Vertreterregelung zwischen den Feiertagen beachten!

Der sich aus der Zulassung ergebende Versorgungsauftrag regelt, dass der Arzt an seiner Betriebsstätte in Form von Sprechstunden bzw. Therapiezeiten zur Verfügung steht.
Sollte der Vertragsarzt seine Tätigkeit aufgrund von Urlaub, Krankheit oder Fortbildung nicht persönlich ausüben können, muss ein Vertre-ter benannt werden. Dies gilt auch für die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr.

Beachten Sie, dass in diesem Jahr die Tage vom 27. bis 29. Dezember 2017 keine Brückentage gem. § 2 Abs. 2 der kassenärztlichen Bereitschaftsdienstordnung sind, d. h., es kann bei Schließung der Praxis nicht auf den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst verwiesen werden.
Die Vertretung darf grundsätzlich nur durch einen Arzt desselben Fachgebiets erfolgen und muss demnach auch mit dem Arzt zuvor abgestimmt werden. Informieren Sie Ihre Patienten bitte durch entsprechende Aushänge in der Praxis und aktualisieren Sie den Ansagetext auf Ihrem Anrufbeantworter.

Nutzen Sie für Ihre Abwesenheit und Vertretung bitte vorzugsweise die elektronische Abwesenheits- und Vertretungsmeldung (eAV-Bereich) im Mitgliederportal.
Für das Jahr 2018 gibt es folgende Brückentage:

Montag, den 30. April 2018
Freitag, den 11. Mai 2018.
Diese Tage werden ganztags durch den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst abgesichert.

Weitere Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Arbeiten als Arzt > Vertretung
 
                                                                                              – Sicherstellung/ole –
 
 

Änderungen zur Liste der D-Ärzte in Sachsen

Bitte entnehmen Sie die Änderungen zur Liste der D-Ärzte in Sachsen dem Download dieser Seite.