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Korrektur zum Artikel Impfvereinbarung Sachsen - Satzungsleistungen

Mit der Bitte um Beachtung:  Im Artikel "Impfvereinbarung Sachsen - Satzungsleistungen", Rubrik Schutzimpfungen wurde versehentlich in der Printversion ein falsches Datum veröffentlicht. Richtig ist der 1. Januar 2018.

Korrektur: Impfvereinbarung Sachsen - Satzungsleistungen

 

Wunsch-Verordnung bei Grippe-Impfstoffen: Privatleistung!

Aufgrund mehrerer zum Teil missverständlicher, teilweise irreführender Presseartikel informieren wir im Folgenden zum korrekten Umgang bei Patientenwunsch nach nicht rabattiertem Grippe-Impfstoff (z. B. tetravalent).

Sofern aus medizinischer Sicht keine Gründe gegen den Einsatz eines rabattierten Grippe-Impfstoffs sprechen, ist dieser zu verwenden. Besteht jedoch aus Patientensicht der Wunsch, einen nicht rabattierten Grippe-Impfstoff zu erhalten, so ist dieser Impfstoff zulasten des Patienten privat zu verordnen – die ärztliche Leistung (Verabreichung des Impfstoffs) ist folgerichtig ebenfalls privat zu vergüten.

Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, in medizinisch begründeten (und zu dokumentierenden) Einzelfällen nicht rabattierte Impfstoffe einzusetzen – in diesen Fällen erfolgt der Impfstoffbezug über den Sprechstundenbedarf zulasten der AOK PLUS. Die Einschätzung des medizinisch begründeten Einzelfalls obliegt einzig der impfenden Ärztin bzw. dem impfenden Arzt.

Hinweise für Patienten zur Verwendung in der Arztpraxis haben wir Ihnen als Download unter www.kvsachsen.de zusammengestellt.

Übernehmen einzelne Krankenkassen die Grippe-Impfung als Satzungsleistung, so hat die Auswahl der Impfstoffe ebenfalls unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots und der medizinischen Notwendigkeit zu erfolgen (§ 5 Abs. 4 Impfvereinbarung Sachsen - Satzungsleistungen).

Informationen und Download Patientenflyer
www.kvsachsen.de > Aktuelle Nachrichten und Themen
www.kvsachsen.de > Verordnungen > Impfen
 
                                                                             – Verordnungs- und Prüfwesen/neu –

Impfvereinbarung Sachsen – Satzungsleistungen

Anpassung der Anlage A3 – Satzungsleistungen der IKK classic

Auf Grund einer Satzungsänderung der IKK classic zum 1. Januar 2018 entfallen die Schutzimpfungen „Influenza nasal“ und gegen Herpes zoster für Versicherte der IKK classic.

Durch den Wegfall der Schutzimpfungen „Influenza nasal“ und Herpes zoster wird der Leistungskatalog nach der Anlage A3 zur „Impfvereinbarung Sachsen – Satzungsleistungen“ dementsprechend angepasst. Damit sind die Leistungen nach den Abrechnungsnummern 89112S und 99793 ab dem 1. Januar 2018 für Versicherte der IKK classic nicht mehr berechnungsfähig.

Die aktualisierte Anlage A3 zur Impfvereinbarung, Satzungsleistungen, wird nach Abschluss des Unterschriftsverfahrens auf der Homepage der KV Sachsen veröffentlicht.

Vertrag unter
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verträge

                                                                       – Vertragspartner und Honorarverteilung/mey –