Abrechnung ärztlicher Leistungen für Asylbewerber im Freistaat Sachsen
Zum 1. Oktober 2017 trat der Rahmenvertrag im Freistaat Sachsen über die Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen für Berechtigte des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in Kraft - siehe unter www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verträge > Buchstabe „A“ bzw. www.kvsachsen.de > Mitglieder > Ayslbewerber. Dieser Vertrag gilt für sämtliche Landreise und die drei kreisfreien Städte in Sachsen, die bereits alle ihren Beitritt zum Vertrag erklärt haben. (Damit endete der seit 2015 mit dem Landkreis Bautzen bestehende Vertrag zum 30.09.2017.)
Durch intensive Bemühungen ist es der KV Sachsen gelungen, einheitliche Regelungen zu vereinbaren. Sie brauchen keine Behandlungsscheine für Asylbewerber in Zuständigkeit eines Landkreises bzw. einer kreisfreien Stadt mehr bei Ihrer Bezirksgeschäftsstelle einzureichen. Im Notfall ist kein Antrag auf Kostenübernahme mehr erforderlich.
Leistungsanspruch Asylbewerber:
- „Interpretationshilfe nach AsylbLG des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Landesdirek-tion Sachsen zur Gesundheitsversorgung“, in der jeweils aktuellen Fassung (siehe auf der Internetpräsenz der KV Sachsen unter den genannten Rubriken) ist bei Anwendung der §§ 4 sowie 6 des AsylbLG maßgeblich
Krankenbehandlungsschein:
- Originalschein des Kostenträgers muss grundsätzlich vorliegen
- Geltungsdauer (falls nicht angegeben gültig für das Quartal) sowie Bestimmung ärztlicher Fachrichtung beachten
Überweisungen:
- grundsätzlich nicht zulässig >> formlose Bescheinigung als Empfehlung zur Folgebehandlung/Untersuchung durch weiteren Facharzt ausstellen, auf deren Grundlage der Kostenträger über weiteren Behandlungsschein entscheidet
- Ausnahme: Auftragsleistungen nach den Kapiteln 12 (Laborleistungen), 19 (pathologische Leistungen), 24 (radiologische Leistungen), 32 (Laborleistungen), 33 (Ultraschallleistungen) und 34 (radiologische Leistungen) des EBM können mittels Muster 6 bzw. 10/10a überwiesen bzw. angefordert werden, quartalsübergreifend gültig, für Laborleistungen o. g. Interpretationshilfe maßgeblich
Impfstoffe:
- Impfstoffbezug über patientenindividuelle Verordnung (Muster 16) zu Lasten des Kostenträgers
Im Notfall:
- Abrechnung auf Datensatz des Notfall-/Vertretungsscheines (Muster 19)
- kein Antrag auf Kostenübernahme mehr >> Angaben zum Kostenträger bitte prüfen >> siehe Übersicht Ansprechpartner der Landkreise/Städte auf der Internetpräsenz der KV Sachsen unter den genannten Rubriken: Auskunft über örtliche Zuständigkeit
bei Verständigungsschwierigkeiten:
- Kontakt mit Kostenträger (siehe Übersicht Ansprechpartner auf der Internetpräsenz der KV Sachsen unter den genannten Rubriken)
- im Bedarfsfall, wenn keine anderen vorrangigen Verständigungsmöglichkeiten, wie z. B. unentgeltliche Sprachmittlerleistungen, beispielsweise durch Verwandte, in Anspruch genommen werden können, stellt der Kostenträger auf Antrag einen Dolmetscher und trägt entstehende Kosten
Abrechnung:
- grundsätzlich elektronisch
- Krankenbehandlungsscheine sowie ggf. Kostenübernahmen mind. vier Jahre in der Praxis archivieren
- auf Anforderung sind diese Unterlagen dem Landratsamt bzw. der Stadtverwaltung oder der Landesdirektion Sachsen zu Prüfzwecken zur Verfügung zu stellen.
Vergütung:
- außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung nach aktueller sächsischer Gebührenordnung, den mit den sächsischen Krankenkassenverbänden vereinbarten aktuellen Verträgen sowie Wegegeldern
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Abteilungen Abrechnung der Bezirksgeschäftsstellen gerne zur Verfügung.
Vertrag und Informationen unter:
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verträge > Buchstabe „A“
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Ayslbewerber
– Vertragspartner und Honorarverteilung/st –
Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gem. § 73b SGB V mit der Knappschaft
Auf Grundlage des überarbeiteten Vertrages zur hausarztzentrierten Versorgung mit der Knappschaft Stand 1. Juli 2017 (siehe Artikel KVS-Mitteilungen 07/08-2017) bitten wir um Berücksichtigung folgender Neuerung zur Verwendung der neuen Teilnahmeerklärung der Versicherten:
Zu beachten ist, dass die neue Teilnahmeerklärung für Versicherte erst ab dem 1. Januar 2018 zu verwenden ist. Im Zuge dessen behalten die alten Teilnahmeformulare bis zum besagten Zeitpunkt weiterhin ihre Gültigkeit.
– Vertragspartner und Honorarverteilung/rep –