Hinweise zur Angabe der Leitsymptomatik auf den Mustern 13, 14 und 18
Im Zuge der Neufassung der Heilmittelrichtlinie zu Beginn dieses Jahres ergaben sich sowohl für Ärzte als auch für Leistungserbringer vermehrt Fragen zur Angabe der Leitsymptomatik auf den Heilmittelverordnungen.
Die Indikation für die Verordnung von Heilmitteln ergibt sich aus der Diagnose sowie der Leitsymptomatik (Fähigkeitsstörung). Die Leitsymptomatik und das damit einhergehende Therapieziel werden als die entscheidenden Kriterien für die Auswahl des zu verordnenden Heilmittels festgelegt. Auf dem Verordnungsvordruck sind die Diagnose, die Leitsymptomatik sowie Angaben über weitere relevante Befunde/Begleiterkrankungen anzugeben. Hinsichtlich der Leitsymptomatik ist wie folgt zu differenzieren:
Für die Physiotherapie und Podologie gilt:
Eine ausformulierte bzw. ausgeschriebene Angabe der Leitsymptomatik ist nicht erforderlich, da sich diese bereits aus dem Indikationsschlüssel ergibt. Daher ist die vollständige Angabe des Indikationsschlüssels unerlässlich. Dieser setzt sich aus der Diagnosegruppe und der Leitsymptomatik zusammen. Darüber hinaus muss sich aus dem angegebenen ICD-10-Code oder der verbalen Ergänzung die konkrete Lokalisation der Funktionsstörung ableiten lassen.
Für die Logopädie und Ergotherapie gilt:
Bei Maßnahmen der Logopädie und Ergotherapie ergibt sich die Leitsymptomatik nicht aus dem Indikationsschlüssel. Die Leitsymptomatik muss stets gesondert und ausformuliert nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs angegeben werden (§ 13 (2) der Heilmittelrichtlinie). Sie kann jedoch in Anlehnung an den Wortlaut des Heilmittelkatalogs auch mit eigenen Worten formuliert werden. Der verordnende Arzt prüft ab, welche Leitsymptomatik im Einzelfall vorliegt. Der Heilmittelkatalog bzw. die Heilmittel-Software gibt dazu Auswahlmöglichkeiten vor. Auch hier muss die Funktionsstörung über die Leitsymptomatik und/oder den ICD-10-Code lokalisiert werden können.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilungen Verordnungs- und Prüfwesen Ihrer Bezirksgeschäftsstelle sowie der Abteilung Service und Dienstleistungen gern zur Verfügung.
Ansprechpartner und Informationen:
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verordnungen > Heilmittel
– Verordnungs- und Prüfwesen/ch-was –