Pflichten zur Sicherstellung des Kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes
Nachfolgend möchten wir nochmals auf einige Pflichten im Zusammenhang mit dem Kassenärztlichen Bereitschaftsdienst hinweisen.
Die Teilnahme am Kassenärztlichen Bereitschaftsdienst ist integraler Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung. Sie ist mit derselben Umsicht und Sorgfalt wie die Tätigkeit in der Praxis wahrzunehmen. Das gilt auch im Falle einer (plötzlichen) Verhinderung. Diese ist – ebenso wie ein Diensttausch – der Vermittlungsstelle anzuzeigen.
Es ist zwar auch dann nicht Aufgabe der Vermittlungsstelle, eine Vertretung zu organisieren. Dennoch wird die Vermittlungsstelle bemüht sein, durch geeignete Maßnahmen die Auswirkungen des Ausfalls eines Arztes zu kompensieren. Die Bereitschaftsdienstordnung der KV Sachsen gibt ihr dazu entsprechende Möglichkeiten. Das betrifft zum einen das Einbeziehen der Ärzte aus den angrenzenden Dienstbereichen, die ggf. dann auch Einsätze im Nachbarbereich mit übernehmen müssen. Zum anderen gilt bei einem direkten Wechsel der dienst-habenden Ärzte an Wochenenden und an Feiertagen die Regelung, dass bei Ausfall des Nachfolgers der zuletzt in dem betreffenden Bereich tätige Arzt so lange im Dienst bleibt, bis der Vermittlungsstelle ein Vertreter zur Verfügung steht.
– Bezirksgeschäftsstelle Dresden/Bereitschaftsdienst/ukö –