Aufgaben bei einem Masernausbruch
Infektionskrankheiten lassen sich auch im 21. Jahrhundert trotz aller Errungenschaften hinsichtlich Hygiene und Prävention (Impfungen etc.) leider nicht vollständig verhindern. Selbst eine Erkrankung wie die Masern, gegen die wirksame Impfungen zur Verfügung stehen, ist trotz großer Anstrengungen auch der sächsischen Vertragsärzte weiterhin präsent.
Der zurückliegende Masernausbruch in Leipzig Anfang des Jahres sowie der Ausbruch im Landkreis Zwickau führen uns dieses Problem eindrücklich vor Augen. In diesem Zusammenhang bestehen oft Unklarheiten, wie einem derartigen Ausbruch beizukommen ist bzw. wie sich Eindämmung und Sofortmaßnahmen gestalten. Die sächsischen Vertragsärzte werden z. B. mit Patienten in der Praxis konfrontiert, die nach einer Titerbestimmung (ggf. auf Anraten des Gesundheitsamtes hin) verlangen. Die Patienten sind dann häufig überrascht (und wenig erfreut), dass diese Leistung selbst zu bezahlen ist.
Im Folgenden werden einige Empfehlungen zur Verhütung und Bekämpfung der Masern im Freistaat Sachsen – Sächsisches Herdbekämpfungsprogramm Masern –* näher beleuchtet. Darin werden u. a. die Aufgaben des erstbehandelnden Arztes und die Aufgaben des Gesundheitsamtes beschrieben.
Aufgaben des erstbehandelnden Arztes
- Sofortige namentliche Meldung bei Verdacht, Erkrankung sowie Tod an das zuständige Gesundheitsamt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG**)
- Erfassung und Aufklärung der Kontaktpersonen in der Familie
- Einleitung der Riegelungsimpfung sowie
- Durchführung von notwendigen Absonderungsmaßnahmen in Absprache mit dem Gesundheitsamt
Aufgaben des Gesundheitsamtes (Auszug)
- Erfassung aller Kontaktpersonen (in Familie, Gemeinschaftseinrichtungen, sonstige)
- Überprüfung des Impfstatus der Kontaktpersonen
- Impfung der empfänglichen Kontaktpersonen
- Schließen der Impflücken in Kindereinrichtungen
- Festlegung notwendiger Absonderungsmaßnahmen für Erkrankte, Krankheitsverdächtige und Kontaktpersonen
Eine wichtige Maßnahme im Sinne des Infektionsschutzes ist die Überprüfung des Impfstatus der Kontaktpersonen. Ohne entsprechenden Immunitätsnachweis (z. B. dokumentierte zweimalige Impfung) erfolgt der Ausschluss des Aufsuchens von Gemeinschaftseinrichtungen – also z. B. ein Beschäftigungsverbot für Erzieher in Kindereinrichtungen – um eine weitere Ausbreitung zu verhindern.
Bei Lektüre der weiteren unterschiedlichen Aufgaben ergeben sich zwangsläufig Fragen nach der praktischen Umsetzung. So ist die Impfung der empfänglichen Kontaktpersonen im Aufgabenbereich des Gesundheitsamtes angesiedelt. Hierfür ist es jedoch wichtig zu wissen, dass diese (aktive) Impfung von empfänglichen Kontaktpersonen innerhalb von drei Tagen nach Exposition zu erfolgen hat. Als empfängliche Kontaktpersonen gelten u. a. Personen, die keinen ausreichenden Impfschutz nachweisen können. Durch die postexpositionelle Impfung sind diese Kontaktpersonen als „nichtempfänglich, immun“ einzuschätzen. Wenn jedoch das dreitägige Zeitfenster für eine postexpositionelle Impfung verstrichen ist, sich also z. B. Kontaktpersonen erst am vierten Tag nach Exposition in der Praxis vorstellen, kann ein Immunitätsnachweis bei nicht ausreichender Grundimmunisierung nur durch eine Titerbestimmung erfolgen, um ein mögliches Beschäftigungsverbot zu umgehen bzw. aufzuheben. Diese Titerbestimmung wird Kontaktpersonen auch vom zuständigen Gesundheitsamt kostenfrei angeboten. Werden Kontaktpersonen mit dem Wunsch nach Titerbestimmung hingegen in der Vertragsarztpraxis vorstellig, ist sie eine Selbstzahlerleistung. Eine Abrechnung zulasten der GKV ist nicht möglich. Möglicherweise übernehmen jedoch Arbeitgeber die Kosten, um ein Beschäftigungsverbot ihrer Mitarbeiter ggf. abzuwenden.
Bei den letzten Masernfällen in Sachsen wurde wieder einmal klar, wie wichtig eine umgehende Isolation von masernverdächtigen Patienten in Arztpraxen und wie bedeutsam die Zusammenarbeit der niedergelassenen Ärzte mit den Gesundheitsämtern ist. Gerade wenn sich Masernerkrankte in Wartezimmern mit anderen Patienten aufhalten, ist das Gesundheitsamt bei der Kontaktpersonenermittlung auf die Informationen des Arztes angewiesen. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) bittet daher alle niedergelassenen Ärzte in diesen Fällen gemäß §§ 16 und 25 Infektionsschutzgesetz (IfSG) mit den Mitarbeitern der Gesundheitsämter zu kooperieren. Schwierig gestalte sich hier vor allem die Erreichbarkeit der Ärzte für die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes. Dabei müsse in dringenden Fällen eine schnelle Ermittlung der Kontaktpersonen erfolgen können.
In Auswertung der letzten Masernausbrüche in Sachsen möchte das SMS außerdem anmerken, dass bei dem Verdacht einer Masernerkrankung unbedingt die Meldepflicht gemäß § 6 Abs. 1 IfSG eingehalten werden müsse, andernfalls könne ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro drohen. Außerdem sollte bei dem Verdacht einer Masernerkrankung – vor allem falls kein epidemiologischer Zusammenhang zu anderen Fällen erkennbar sei – unbedingt die labordiagnostische Absicherung erfolgen.
Zudem weist das SMS noch einmal darauf hin, dass gemäß den Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission bei einer Gefährdung durch ein Ausbruchsgeschehen eine Impfung schon ab dem 7. Lebensmonat möglich sei. Allerdings werde dann eine zusätzliche Impfung im Alter von 12 – 15 Monaten erforderlich.
Letztendlich ist es entscheidend, dass alle Beteiligten – Gesundheitsamt, (Vertrags-)Ärzte und eben auch Patienten – zusammenarbeiten, um einen Masernausbruch einzudämmen und Folgeerkrankungen zu verhindern. Die wirksamste Maßnahme zur Verhinderung von Masernausbrüchen besteht selbstverständlich in der präventiven Schutzimpfung und hohen Durchimpfungsraten, um auch einen Herdenschutz zu gewährleisten. Das Ziel der Masernausrottung – wofür eine Durchimpfungsrate von mindestens 95 Prozent erforderlich ist** – kann nur gemeinsam erreicht werden.
* http://www.gesunde.sachsen.de/12210.html bzw. http://www.gesunde.sachsen.de/download/lua/LUA_HM_VuB_Masern.pdf (zuletzt aufgerufen am 12.06.2017)
** Infektionsschutzgesetz
*** vgl. Nationaler Aktionsplan 2015-2020 zur Elimination der Masern und Röteln in Deutschland
– Verordnungs- und Prüfwesen/neu –
Lieferengpässe bei Impfstoffen
Der Umgang mit Lieferengpässen stellt die Vertragsärzte vor große Herausforderungen – insbesondere dann, wenn keine Alternativimpfstoffe zur Verfügung stehen. Hier empfiehlt sich die Anfrage bei verschiedenen Apotheken, da ggf. noch Bestände vorhanden sind. Ein vom Hersteller gemeldeter Lieferengpass bedeutet nicht zwangsläufig auch einen realen Versorgungsengpass, da die Bevorratung von Großhändlern und/oder Apotheken möglicherweise noch gewährleistet ist. Bei tatsächlichen Versorgungsengpässen ist ggf. eine Priorisierung der zu impfenden Klientel erforderlich – entsprechende Handlungsempfehlungen gibt die Ständige Impfkommission (STIKO).
Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) bietet auf seinen Internetseiten Übersichten zu Lieferengpässen. Dort sind jeweils auch Hinweise zu möglichen Alternativimpfstoffen aufgeführt sowie Handlungsempfehlungen der STIKO verlinkt.
Weitere Informationen
www.rki.de > Kommissionen > Ständige Impfkommission > Lieferengpässe
www.pei.de > Arzneimittel > Impfstoffe > Lieferengpässe
– Verordnungs- und Prüfwesen/neu –