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Palliativversorgung - Neue Leistungen im EBM ab dem 1. Oktober 2017

Zum 1. Januar 2017 trat die neue Vereinbarung nach § 87 Abs. 1b SGB V, von KBV und GKV-Spitzenverband, zur besonders qualifizierten und koordinierten palliativ-medizinischen Versorgung in Kraft. Der Bewertungsausschuss hat nun die Vergütung für die neuen Leistungen festgelegt.

Ab dem 1. Oktober 2017 wird dazu ein neuer Abschnitt 37.3 in den EBM aufgenommen. Vergütet werden dann unter anderem die palliativ-medizinische Ersterhebung sowie die Koordination der medizinischen und pflegerischen Versorgung, ebenso wie der Zeitaufwand für längere Hausbesuche, Fallkonferenzen oder die Erreichbarkeit des Arztes in kritischen Phasen.

Neue Gebührenordnungspositionen (GOP)

Insgesamt sieht der Beschluss des Bewertungsausschusses acht neue GOP vor.

Folgende GOP können von allen an der Versorgung von Palliativpatienten beteiligten Ärzten abgerechnet werden, es ist keine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung notwendig:

  • 37305 – Zuschlag zum Hausbesuch (GOP 01410 und 01413) für die Betreuung der Patienten zu Hause, im Pflegeheim oder Hospiz (124 Punkte, je vollendete 15 Minuten, bis zu sechsmal am Behandlungstag)
  • 37306 – Zuschlag zum dringenden Hausbesuch (GOP 01411, 01412 und 01415) für die Betreuung der Patienten zu Hause, im Pflegeheim oder Hospiz (124 Punkte, je Besuch)
  • 37320 – Fallkonferenz gemäß der Anlage 30 zum BMV-Ä (auch Teilnahme an Fallbesprechungen in Pflegeeinrichtungen gemäß § 132g Abs. 2 SGB V) und telefonische Rückkopplung mit den Haus- und Fachärzten (64 Punkte, höchstens fünfmal im Krankheitsfall und auch bei einer telefonischen Fallkonferenz berechnungsfähig)

Für folgende GOP ist eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung notwendig:

  • 37300 – Palliativ-medizinische Ersterhebung des Patientenstatus inkl. der Behandlungspläne (392 Punkte, einmal im Krankheitsfall): anhand eines Assessments wird der individuelle palliative Bedarf des Patienten ermittelt.
  • 37302 – Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschale für den koordinierenden Arzt (275 Punkte, einmal im Behandlungsfall): es handelt sich um einen Zuschlag für die Koordination der palliativ-medizinischen und -pflegerischen Versorgung. Hierbei geht es vor allem um die Zusammenarbeit mit Palliativdiensten, SAPV-Teams und Hospizen.
  • 37317 – Zuschlag zur GOP 37302 für die Erreichbarkeit und Rufbereitschaft in kritischen Phasen (1.425 Punkte, einmal im Krankheitsfall): Ärzte erhalten für die telefonische Erreichbarkeit und Besuchsbereitschaft außerhalb der Sprechstundenzeiten diese einmalige Vergütung. Die Zeiten der Erreichbarkeit stimmt der Arzt mit den Patienten, den Angehörigen bzw. den beteiligten Pflegekräften ab.
  • 37318 – Telefonische Beratung mit Pflegepersonal, ärztlichem Bereitschaftsdienst oder Angehörigen außerhalb der Sprechzeiten (213 Punkte, je Telefonat).

Folgende GOP kann nur von konsiliarisch tätigen Ärzten mit der Zusatzweiterbildung Palliativmedizin abgerechnet werden:

  • 37314 – Pauschale für Konsiliarärzte für die konsiliarische Erörterung und Beurteilung komplexer medizinischer Fragestellungen (106 Punkte, einmal im Behandlungsfall): Konsiliarisch tätige Ärzte mit der Zusatzweiterbildung Palliativmedizin können diese GOP abrechnen, wenn sie von dem palliativ-medizinisch betreuenden Arzt wegen einer speziellen Fragestellung zu Rate gezogen werden, den Patienten aber nicht visitieren.

Bestehende Regelungen zur Palliativversorgung im EBM sowie regionale Vereinbarungen bleiben von der Vereinbarung zur besonders qualifizierten und koordinierten palliativ-medizinischen Versorgung unberührt.

Die Vergütung erfolgt extrabudgetär

Die GOP des Abschnitts 37.3 werden zunächst für zwei Jahre zu festen Preisen, extrabudgetär vergütet.

Informationen finden Sie auf der Internetpräsenz der KV Sachsen. Fragen zur QS-Vereinbarung zur besonders qualifizierten und koordinierten palliativ-medizinischen Versorgung beantworten Ihnen die Mitarbeiter der Bezirksgeschäftsstellen der KV Sachsen gern.

Weitere Informationen, Rechtsgrundlagen und Antragsunterlagen:
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Qualität > Genehmigungspflichtige Leistungen > Palliativversorgung

                                                                                   – Qualitätssicherung/Pur –