Rabattverträge über Impfstoffe – künftige Handhabung
Das Arzneimittel-Versorgungsstärkungsgesetz (AMVSG) beendet die Möglichkeit, dass Krankenkassen exklusive Rabattverträge über Impfstoffe abschließen können – das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 SGB V gilt jedoch unverändert weiter.
In einem Schreiben an die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) wies das Bundesministerium für Gesundheit zwar darauf hin, dass die Vertragsärzte nun „wieder die Impfstoffe jedes Impfstoffherstellers verordnen“ könnten. Allerdings wird abschließend auch Folgendes klargestellt: „Inwieweit es aufgrund des Wegfalls der Exklusivität zu einer Anpassung oder Aufhebung bestehender Verträge kommt, ist Angelegenheit der Vertragspartner selbst.“
Die AOK PLUS (im Namen und im Auftrag der Verbände der gesetzlichen Krankenkassen im Freistaat Sachsen und des Verbandes der Ersatzkassen) informierte uns in diesem Zusammenhang folgendermaßen: „Bestehende Rabattverträge können nicht verlängert werden. Die […] Gesetzesänderung des AMVSG greift aber nicht in bestehende Rabattvereinbarungen ein. […] Diese Vereinbarungen bestehen weiterhin fort.
Die Auswahl und Verordnung der Impfstoffe durch den Vertragsarzt erfolgt gemäß § 5 Abs. 3 der „Impfvereinbarung Sachsen - Pflichtleistungen“ unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes und der medizinischen Notwendigkeit. Sofern mit einzelnen pharmazeutischen Unternehmen Rabattverträge geschlossen sind, sind zur Umsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich die rabattbegünstigten Impfstoffe zu verordnen, sofern keine medizinischen Gründe dagegen sprechen.“
Die KBV vertritt offensichtlich eine ähnliche Auffassung, formuliert aber die Konsequenzen für die Verordnungen offener: „§ 132e Abs. 2 SGB V gilt nicht mehr. Aber: Im Rahmen der wirtschaftlichen Verordnung sind die über die fortgeltenden Vereinbarungen geregelten Preise zu berücksichtigen. Ist der „noch“ vereinbarte Preis der „günstigste“, gelten für die Auswahl eines anderen Impfstoffes die Rahmenbedingungen des § 12 SGB V.“
Fazit: Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist auch bei der Wahl des Grippe-Impfstoffs weiterhin zu beachten.
Weitere Informationen:
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Impfen
– VuP/neu –