Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC)
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich auf Änderungen in der „Vereinbarung zur Anwendung der Europäischen Krankenversichertenkarte“ (Anlage 20 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) verständigt. Die geänderte Vereinbarung tritt zum
1. Juli 2017 in Kraft.
Ab diesem Zeitpunkt entfällt das Muster 80 „Dokumentation des Behandlungsanspruchs“. Künftig gilt eine Kopie der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) beziehungsweise
der provisorischen Ersatzbescheinigung als ausreichende Dokumentation des Behandlungsanspruchs eines im europäischen Ausland Versicherten.
Ebenfalls entfällt das Muster 81 „Erklärung der im EU- bzw. EWR-Ausland oder der Schweiz versicherten Patienten, die eine Europäische Krankenversicherungskarte oder eine Ersatzbescheinigung vorlegen“. Dieses wird ersetzt durch ein neues Patientenformular „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“. Das neue Formular wird künftig nicht mehr Teil der Anlage 2/2a BMV-Ä „Vereinbarung über den Einsatz des Blankoformularbedruckungs-Verfahrens zur Herstellung und Bedruckung von Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung“ sein, sondern wird durch entsprechende Regelungen in der Anlage 20 BMV-Ä direkt in den Praxisverwaltungssystemen (PVS) der Vertragsärzte in 13 Sprachen hinterlegt und kann bei Bedarf in der jeweiligen Sprache ausgedruckt werden.
Die Dokumentation des Behandlungsanspruchs (und die Patientenerklärung), die bisher quartalsweise erfolgt, wird auf ein „gleitendes“ Quartal überführt. Sie muss mindestens einmal innerhalb von drei Monaten erfolgen.
Die vollständig ausgefüllte und vom Patienten unterschriebene Patientenerklärung sowie die Kopie der EHIC sind an die aushelfende Krankenkasse weiterzuleiten.
Die Abrechnung gegenüber der KV Sachsen erfolgt wie bisher im Ersatzverfahren. Eine Kopie der übermittelten Dokumente ist bei der zuständigen Bezirksgeschäftsstelle der KV Sachsen mit den Abrechnungsunterlagen einzureichen.
– Abrechnung/eng-silb –
Umgang mit Überweisungen
Immer wieder erreichen uns Anfragen zum Zweck von Überweisungsscheinen. Bereits in den KVS-Mitteilungen 6/2016 erfolgte zu dieser Thematik eine umfangreiche Veröffentlichung.
Die Ausstellung von Überweisungsscheinen ist im § 24 des Bundesmantelvertrages für Ärzte (BMV-Ä) geregelt:
„Der Vertragsarzt hat die Durchführung erforderlicher diagnostischer und therapeutischer Leistungen durch einen anderen Vertragsarzt… durch Überweisung zu veranlassen.“
Trotz anderslautender Interpretationen hat sich durch den Wegfall der Praxisgebühr diese Passage und damit das Überweisungsverfahren nicht geändert. Dem Facharzt werden durch die Überweisung zusätzliche Information wie die (Verdachts)Diagnose übermittelt und bereits erhobene Befunde mitgeteilt, die die Diagnostik und Therapie wesentlich erleichtern, Doppeluntersuchungen oder eine falsche Medikation werden dadurch verhindert.
Zudem ist nur durch das Überweisungsverfahren die Funktion des Hausarztes als „Lotse im Gesundheitssystem“ gewährleistet. An dieser Stelle möchten wir Sie darauf hinweisen, dass sämtliche Überweisungen mit A, B oder C zu codieren sind.
Erhält der Arzt einen Überweisungsschein, ist er an diesen gebunden und darf keinen eigenen Abrechnungsschein ausstellen. Damit ist klar geregelt, dass, sobald der Patient einen Überweisungsschein vorlegt, dieser auch in der Abrechnung angelegt werden muss. Abrechnungsscheine sind auch im Folgequartal gültig.
– Abrechnung/eng-silb –
Unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch einen Patienten
Korrektur zur Veröffentlichung in den KVS-Mitteilungen 07-08/2017
Wird ein Vertragsarzt durch einen Patienten unvorhergesehen in Anspruch genommen, so kann hierfür, je nach Zeitpunkt der unvorhergesehenen Inanspruchnahme, die Gebührenordnungsposition 01100 oder 01101 abgerechnet werden.
Die Gebührenordnungspositionen 01100 und 01101 sind nicht während der Sprechzeit berechnungsfähig, auch wenn Sprechstunden vor 07:00 Uhr oder nach 19:00 Uhr stattfinden oder Patienten zu diesen Zeiten bestellt werden. Des Weiteren sind die Gebührenordnungspositionen 01100 und 01101 nicht neben Besuchen und nicht im Notfalldienst berechnungsfähig.
Die Leistungen sind ebenfalls nicht berechnungsfähig, wenn regelhaft eine Behandlung über die Sprechstundenzeit hinaus bzw. regelmäßig am Wochenende erfolgt.
Um den korrekten Ansatz dieser Leistungen beurteilen zu können, ist die Angabe der Uhrzeit in der Feldkennung 5006 bei den Gebührenordnungspositionen 01100 und 01101 Abrechnungsvorrausetzung.
- Abrechnung/eng-silb –
Wir bitten um Kenntnisnahme und Entschuldigung. Bitte beachten Sie auch den korrigierten Download des Artikels.
- Redaktion/ÖA -
Postoperative Behandlungskomplexe nach Abschnitt 31.4
Wir bitten um Beachtung, dass die Postoperativen Behandlungskomplexe nach Abschnitt 31.4 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) nur bei einer Nachbehandlung nach ambulanten Operationen des Abschnitts 31.2 EBM bzw. bei belegärztlichen Eingriffen des Abschnitts 36.2 EBM abrechnungsfähig sind.
Eine Abrechnung dieser Komplexe nach stationären Eingriffen ist nicht zulässig.
Erfolgt die Abrechnung nicht durch den Operateur selbst, ist eine korrekte Überweisung durch den Operateur mit der Angabe des OP-Datums und der entsprechenden Gebührenordnungsposition aus Abschnitts 31.4 des EBM zwingende Abrechnungsvoraussetzung.
– Abrechnung/eng-silb –
Intravitreale Medikamenteneingabe (IVM)
Aufgrund von Kassenanträgen möchten wir auf die Abrechnungsbestimmungen der intravitrealen Medikamenteneingabe (IVM) hinweisen. Gemäß dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) stehen für die intravitreale Medikamenteneingabe die Gebührenordnungspositionen 31371, 31372, 31373 bzw. 36371, 36372, 36373.
Nach einer intravitrealen Medikamenteneingabe ist für die postoperative Behandlung die Gebührenordnungsposition 31716 oder 31717 berechnungsfähig.
Die Betreuung gemäß der Gebührenordnungsposition 06334 (rechtes Auge) bzw. 06335 (linkes Auge) ist erst nach Ablauf von sechs Wochen nach der intravitrealer Medikamenteneingabe berechnungsfähig. Nach Ablauf dieser Frist können die genannten Gebührenordnungspositionen in einem Zeitraum von 28 Tagen nur einmal berechnet werden. Dies ist innerhalb von 12 Monaten höchstens sechsmal je Auge möglich.
Das Datum der letzten intravitrealen Medikamenteneingabe für das rechte bzw. linke Auge ist in der Feldkennung 5034 (OP-Datum) anzugeben.
– Abrechnung/eng-silb –
Lokalanästhesie neben Leistungen des Abschnitts 2.3 EBM
Gemäß Absatz 3 der Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt 2.3 „Kleinchirurgische Eingriffe, Allgemeine therapeutische Leistungen“ des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) sind Lokalanästhesien, soweit erforderlich, bereits Bestandteil der berechnungsfähigen Gebührenordnungs-
positionen.
Wir weisen daraufhin, dass künftig der Ansatz der Gebührenordnungsposition 02360 „Behandlung mit Lokalanästhetika“ im Arzt-Patienten-Kontakt neben Leistungen des Abschnittes 2.3 EBM durch das Regelwerk automatisch geprüft wird, mit der Folge der Streichung der Gebührenordnungsposition 02360.
– Abrechnung/eng-silb –