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Aufnahme von Lymphödemen des Stadiums II und III auf die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf

Lymphödeme der Stadien II und III wurden nach einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in die Liste zum langfristigen Heilmittelbedarf (Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie) aufgenommen und fallen damit zukünftig unter die Diagnosen, bei denen ein Antrags- und Genehmigungsverfahren bei den Krankenkassen entfällt.

Sie finden die tabellarische Übersicht zu den ICD-10-Codes hier und im oberen Bereich dieser Seite als PDF „Download des Artikels“.

Hintergrund:

Am 1. Januar 2017 trat eine aktualisierte Heilmittel-Richtlinie in Kraft. Dabei wurde eine erweiterte Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf als Anlage 2 in die Heilmittel-Richtlinie integriert.

Generell entfällt bei diesen Diagnosen das Antrags- und Genehmigungsverfahren. Weiterhin wurde die Vereinbarung über bundesweite Praxisbesonderheiten für Heilmittel abgelöst. Die Diagnoseliste wird unter der Bezeichnung „besondere Verordnungsbedarfe“ fortgeführt.

Kosten für Verordnungen des „besonderen Verordnungsbedarfs“ und des „langfristigen Heilmittelbedarfs“ werden im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung aus dem Verordnungsvolumen herausgerechnet.

Gesamtübersicht zum langfristigen Heilmittelbedarf:
www.kvsachsen.de > Verordnungen > Heilmittel

                                                                                – Verordnungs- und Prüfwesen/mau –

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Hinweise zu Verordnungen bei Angehörigen der Bundeswehr

Nach § 5 des Vertrages über die ärztliche Versorgung von Soldaten der Bundeswehr dürfen Arznei- und Verbandmittel sowie Heil- und Hilfsmittel für Soldaten grundsätzlich nur von einem Arzt der Bundeswehr verordnet werden. Der in Anspruch genommene Vertragsarzt gibt deshalb im Bedarfsfalle dem überweisenden Arzt der Bundeswehr formlos eine entsprechende Verordnungsempfehlung. Verordnungsvordrucke dürfen hierfür nicht verwandt werden.

Nur wenn im Notfall der Bundeswehrarzt nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar ist, können die sofort notwendigen Arznei- und Verbandmittel auf einem „Kassenrezept“ (Arzneiverordnungsblatt Muster 16) verordnet werden, wobei die Verordnung der kleinsten Packungsgröße zu empfehlen ist. Das Rezept hat folgende Angaben zu beinhalten: Dienstgrad, Name, Vorname, Personenkennziffer, Truppenteil und Standort des Soldaten sowie unbedingt den Vermerk „Notfall“. Fehlt dieser Vermerk, hat der Arzt die Kosten auf Verlangen der Wehrbereichsverwaltung zu erstatten, wenn er nicht nachweisen kann, dass die Voraussetzungen für einen Notfall vorgelegen haben. Sofern für Arzneimittel Festbeträge festgesetzt wurden, sind möglichst solche Arzneimittel zu verordnen, deren Abgabepreise im Rahmen der Festbeträge liegen.

Beachtung bei Kontrazeptiva

Die Praxis zeigt, dass immer wieder Soldatinnen bei Vertragsärzten vorstellig werden und um Ausstellung eines Rezeptes über ein Kontrazeptivum bitten.

Die Verordnung von Kontrazeptiva zu Lasten der Bundeswehr ist grundsätzlich unzulässig und wird nicht als Notfallmedikation angesehen. Kontrazeptiva – unabhängig vom Alter der Soldatin - gehören nicht zum Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und werden somit von der Bundeswehr nicht bezahlt. Für bereits ausgestellte Verordnungen besteht das Risiko einer Rückforderung der Verordnungskosten.

Bitte beachten Sie die Regelung des Bundeswehr-Vertrages, da seitens der Wehrbereichsverwaltung regelmäßig Rückforderungsanträge an Vertragsärzte gestellt werden.

Den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Minister der Verteidigung und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung finden Sie unter folgendem Link:

www.kbv.de/media/sp/Bundeswehr.pdf

                                                               – Verordnungs- und Prüfwesen/BGST Leipzig/St –

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