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Anforderungen medizinischer Bescheinigungen über Abschiebungshindernisse

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) informierte die KV Sachsen über Berichte der Landesdirektion Sachsen über die Erfahrungen der Ausländerbehörden mit qualifizierten ärztlichen Bescheinigungen gemäß § 60 a Abs. 2c AufentG.

Demnach sind wiederholt Probleme mit qualifizierten ärztlichen Bescheinigungen aufgetreten. Diese betreffen insbesondere Bescheinigungen von Allgemeinmedizinern und Psychologen/Psychiatern. Neben dem Aspekt, dass die vorgelegten Bescheinigungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, fehlen regelmäßig konkrete Aussagen zur Reisefähigkeit bzw. Reiseunfähigkeit. Gelegentlich seien Gutachten zu detailliert und aufgrund der Verwendung der Fachtermini oft unverständlich geschrieben und erschweren der Behörde, eine sachgerechte Entscheidung zu treffen.

Das SMS bittet die KV Sachsen, ihre Mitglieder auf die geschilderte Problematik hinzuweisen. Die nachfolgende Checkliste der Ausländerbehörde soll über die allgemeinen und gesetzlichen Anforderungen für eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung zur Reisetauglichkeit informieren.

Weitere Informationen:

www.kvsachsen.de > Mitglieder > Asylbewerber

www.slaek.de  > Ärzte > Informationen > Asylbewerber > Medizinische Versorgung > „Was ist bei Gutachten zu Abschiebehindernissen zu beachten? Anwendungshinweise des Bundesministerium des Inneren zur Arztbescheinigung“

                                                                                     – Information des SMS vom 17. Mai 2017 –

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Checkliste: Anforderungen für eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung zur Reisetauglichkeit

Allgemeine und gesetzliche Anforderungen

  1. Befugnis, als Arzt arbeiten zu dürfen (Approbation etc.)

    - gemäß § 2a oder § 2 Absatz 2, 3 oder 4 der Bundesärzteordnung. Nicht ausreichend ist die Approbation in einem anderen Heilberuf.

  2. Form und Sprache

    - Bescheinigung zur Reisetauglichkeit im Original oder als  beglaubigte Kopie mit Unterschrift der ausstellenden Person und Praxisstempel

    - Bescheinigung muss auf einer sachlich-kritischen, neutralen und objektiven Untersuchung und Beurteilung beruhen

    - ausschließlich Fakten und rein fachlich-medizinische Beurteilungen zum alleinigen

    - Untersuchungsgegenstand der Reisetauglichkeit im Zusammenhang mit einer anstehenden Abschiebung aufführen, die sich mit einer konkreten Gesundheitsbeeinträchtigung auseinandersetzen
    individueller Bezug zu einer konkreten Person

    - adressatengerecht in einer verständlichen Sprache formulieren

    - notwendige medizinische Fachausdrücke oder Darlegungen sind entsprechend zu erläutern und in eine Alltagssprachenübersetzung zu bringen

  3. Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf deren Grndlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist

    - Darstellung der Anamnese (Krankheitsvorgeschichte)

    - Zwischenergebnisse einzelner Untersuchungsschritte (z. B. Zustand einzelner Organe, Ergebnisse einzelner Tests bei psychiatrisch relevanten Krankheitsbildern)

    - ggf. Ergebnisse von Laborbefunden, bildgebenden Verfahren (Röntgen, MRT, CRT, Sonografie usw.)

    - Zeitpunkt oder Zeitraum der entsprechenden Tatsachen-/Befunderhebung

  4. Darstellung der Methode der Tatsachen-/Befunderhebung

    - Es ist anzugeben, welche Untersuchungen zur Feststellung der tatsächlichen Umstände geführt haben und welche Untersuchungen ggf. vorgenommen worden sind, um andere Befunde auszuschließen.

    - Sind einzelne Tatsachen unter Hinzuziehung anderer Angehöriger von Heilberufen (z. B. Psychologen) ermittelt worden, ist dies substantiiert anzugeben.

    - Ebenso ist anzugeben, welche Angaben (insbesondere zur Anamnese) auf eigenen Angaben des betroffenen Ausländers oder auf Angaben Dritter, etwa von Angehörigen, beruhen.

  5. Fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose)

    - Schlussfolgerung, die sich aus den gemäß 3. dargestellten Tatsachen nach Anwendung der gemäß 4. genannten Untersuchungen nach dem Stand der Medizin fachlich ergibt.

  6. Darstellung des Schweregrades der Erkrankung

    - fachlich-medizinische Beurteilung

    - Ableitung aus den gemäß 3. dargestellten Tatsachen nach Anwendung der gemäß 4. genannten Untersuchungen.

  7. Darstellung der Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben

    - Folgen für die Gesundheit des betroffenen Ausländers, die mit einer freiwilligen Rückkehr oder einer zwangsweisen Rückführung einhergehen würden

    - es muss ein Bezug zur Erkrankung und ihrem Schweregrad bestehen; beachtlich sind nur ärztlich beurteilbare Schlussfolgerungen, keine Mutmaßungen zu Verhältnissen in einem möglichen Zielstaat einer Rückkehr des betroffenen Ausländers

    - Ausführungen zu gesundheitlichen Folgen, wenn bestimmte Behandlungs- oder Therapiemöglichkeiten entfallen

                                                                 – Information des SMS vom 17. Mai 2017 –

 

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