Hinweise für die Abrechnung
Gebührenordnungsposition 04354 bei Ausschlussdiagnose
Bei der Gebührenordnungsposition 04354 handelt es sich um einen Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 01712 bis 01720 und 01723 für die Erbringung des Inhalts der Gebührenordnungspositionen 04351 (Orientierende entwicklungsneurologische Untersuchung eines Neugeborenen, Säuglings, Kleinkindes oder Kindes) und/oder 04353 (Orientierende Untersuchung der Sprachentwicklung eines Säuglings, Kleinkindes, Kindes oder Jugendlichen) bei pathologischem Ergebnis einer Kinderfrüherkennungs- bzw. Jugendgesundheitsuntersuchung.
Wird im Rahmen einer Früherkennungsuntersuchung die Notwendigkeit für eine orientierende entwicklungsneurologische Untersuchung gesehen und diese danach durchgeführt, kann der Zuschlag nach der GOP 04354 im Einzelfall abgerechnet werden. Sofern es der Regelfall ist, stellt sich die Frage der wirtschaftlichen Leistungserbringung, insbesondere in den Fällen, wenn sich aus der Diagnosekodierung kein
pathologisches Ergebnis ableiten lässt.
Abrechnung Gebührenordnungsposition 04356 bei Ausschlussdiagnose
Bei der Gebührenordnungsposition 04356 handelt es sich um einen Zuschlag im Zusammenhang mit der Gebührenordnungsposition 04355 (Sozialpädiatrisch orientierte eingehende Beratung, Erörterung und/oder Abklärung) für die weiterführende sozialpädiatrisch orientierte Versorgung.
Wie die Leistungsbeschreibung zur GOP 04356 aussagt, ist diese bei einer weiterführenden Versorgung berechnungsfähig. Wir weisen darauf hin, dass die Abrechnung bei einer ausgeschlossenen Diagnose (Zusatzkennzeichnung A) nicht möglich ist.
Einschreibung und Abrechnung von DMP-Leistungen
Für die Teilnahme an Disease Management Programmen (DMP) ist die Teilnahme des Vertragsarztes sowie die Einschreibung des Patienten am bzw. in das jeweilige strukturierte Behandlungsprogramm (z. B. DMP Diabetes mellitus Typ 2) notwendig.
Aufgrund von Fragen, insbesondere von Ärzten in Grenzregionen, weisen wir auf Folgendes hin:
Beispiel 1 – Bei der Behandlung von Versicherten außersächsischer Krankenkassen (z. B. AOK Brandenburg) im Rahmen sächsischer DMP-Verträge ist zu beachten, dass eine Abrechnung der DMP-Leistungen nur möglich ist, wenn der Versicherte der außersächsischen Krankenkasse in ein sächsisches DMP eingeschrieben ist.
Beispiel 2 – Für Versicherte der AOK PLUS, welche in einem thüringischen DMP-Vertrag eingeschrieben sind, können keine DMP-Leistungen gegenüber der KV Sachsen abgerechnet werden.
Versicherte der AOK PLUS, welche in einen sächsischen DMP-Vertrag eingeschrieben sind, sollten unabhängig vom Wohnort im Versichertenverzeichnis der AOK PLUS im Mitgliederportal zu recherchieren sein. Eine wechselseitige Behandlung durch thüringische und sächsische Ärzte im DMP mit ihren jeweils individuellen Verträgen ist damit nicht möglich. Insofern können sächsische Schwerpunktpraxen nur dann Leistungen aus den DMP-Verträgen abrechnen, wenn der koordinierende Arzt ebenfalls in Sachsen tätig ist.
– Abrechnung/eng-silb –