KVS-Mitteilungen

Vereinbarung zwischen d. KV Sachsen u. d. Medizinischen Dienst d. Krankenversicherung im Freistaat Sachsen e.V. (MDK Sachsen) über d. Einholen v. Unterlagen u. Auskünften d. behandelnden Arztes im Rahmen d. Begutachtung d. Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI
Nach § 18 Abs. 4 SGB XI soll der Medizinische Dienst, soweit der Versicherte einwilligt, die behandelnden Ärzte, insbesondere die Hausärzte, in die Begutachtung einbeziehen und ärztliche Auskünfte und Unterlagen über die für die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit wichtigen Vorerkrankungen sowie Art, Umfang und Dauer der Hilfsbedürftigkeit einholen.
Die KV Sachsen und der MDK Sachsen haben mit Wirkung ab dem 01.08.2011 eine neue Vereinbarung nach § 18 Abs. 4 SGB XI abgeschlossen.
Diese Vereinbarung dient dem Ziel, die im Begutachtungsverfahren erforderlichen Rückfragen der Ärzte des MDK bei den behandelnden Vertragsärzten zu regeln.
Unterlagen und Auskünfte/Vordrucke sind gemäß § 2 i.V.m. den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Vereinbarung wie folgt geregelt:
– „Anmeldung zur Begutachtung“ (Vorduckmuster gemäß Anlage 1)
– „Arztanfrage“ (Vordruckmuster gemäß Anlage 2)
– „Arztanfrage/Verstorbene“ (Vordruckmuster gemäß Anlage 3)
Für die nach dieser Vereinbarung berechnungs- und vergütungsfähigen Leistungen gelten nach wie vor die nach § 3 (Vergütung) festgelegten Bearbeitungsfristen und Sonder-Gebührenordnungsnummern:
Für die Auskünfte des behandelnden Vertragsarztes einschließlich der Übersendung von Behandlungs- und Befundberichten wird bei einer Bearbeitung
- innerhalb von zwei Wochen eine Vergütung in Höhe von 15,00 EUR/Patient – gemäß Sonder-GOP: 99141
- innerhalb von vier Wochen eine Vergütung in Höhe von 10,00 EUR/Patient – gemäß Sonder-GOP: 99142
vereinbart.
Gegenüber der bisherigen Vereinbarung wurde § 3 wie folgt präzisiert:
Die vorgenannten Fristen beginnen am Tag des Einganges der in § 2 geregelten Anfragen beim behandelnden Arzt (Posteingangsvermerk auf Abrechnungsabschnitt ist notwendig). Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der beantworteten Arztanfrage beim MDK maßgeblich.
Nach § 4 (Abrechnung) dieser Verein-barung ist die Grundlage der Vergütung die Einhaltung der zwei- bzw. vierwöchigen Rücklauffrist für die beantwortete Arztanfrage.
Die oberen zwei Drittel der Arztanfrage (Anfrageteil) sind vom Arzt auszufüllen und an das Beratungs- und Begutachtungszentrum (BBZ) zurückzusenden, das die Arztanfrage gestellt hat.
Das untere Drittel des Arztanfragebogens (Abrechnungsteil) ist vom behandelnden Arzt abzutrennen und mit der Quartalsabrechnung vollständig ausgefüllt (inklusive Posteingangsvermerk) bei der KV Sachsen einzureichen.
Die vorgenannte Vereinbarung tritt mit Wirkung ab dem 1. August 2011 in Kraft und ersetzt damit die Vereinbarung vom 08.12.2008.
Die Bekanntmachung dieser Verein-barung erfolgt auf der Homepage der KV Sachsen (www.kvs-sachsen.de) > Mitglieder > Verträge > M.
– Vertragswesen/mey –
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Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V „BIGPrevent“ zwischen der BIG direkt gesund und der KBV (AG Vertragskoordinierung)
Zum 31. März 2011 hatte die BIG direkt gesund den Vertrag nach § 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (U10) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin gekündigt (siehe KVS-Mitteilungen 2/2011).
In den KVS-Mitteilungen 6/2011 informierten wir darüber, dass die BIG direkt gesund aus diesem Grund mit Wirkung zum 01.04.2011 eine Protokollnotiz abgeschlossen hat, nach welcher für am Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung teilnehmende Ärzte der Zuschlag für die Durchführung der Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern gemäß Anlage 8.2 Abs. 4 des Vertrages entfällt.
Diese Regelung betrifft nur teilnehmende Hausärzte. Teilnehmende Kinder- und Jugendärzte können die Zuschläge für die Durchführung der Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern gemäß Anlage 8.2 Abs. 4 des Vertrages auch weiterhin abrechnen.
– Vertragswesen/is –
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Heilmittelvereinbarung sowie Richtgrößenvereinbarung für den Bereich der Heilmittel für das Jahr 2011
In den KVS-Mitteilungen 1/2011 informierten wir über das eingeleitete Unterschriftsverfahren bei den o.g. Vereinbarungen sowie die für das Jahr 2011 gültigen Richtgrößen.
Nachdem das Unterschriftsverfahren beendet wurde, möchten wir Sie auf die als Beilage zu diesem Heft beigefügten Vereinbarungen hinweisen. Die Beilage kann auch auf der Internetseite der KV Sachsen (www.kvs-sachsen.de > Mitglieder > Verträge) abgerufen werden.
– Vertragswesen/me –
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