KVS-Mitteilungen

Sächsische Landesärztekammer und Kassenärztliche Vereinigung Sachsen beschließen Datenaustausch zum Fortbildungsnachweis ihrer Mitglieder gem. § 95d SGB V
Entsprechend den Vorgaben des § 95d SGB V haben Vertragsärzte und -psychotherapeuten die Verpflichtung, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zur Berufsausbildung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Der Gesetzgeber führt in § 95d Abs. 3 SGB V hierzu weiter aus, dass der Vertragsarzt bzw. -psychotherapeut dafür alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen hat, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach § 95d Abs. 1 SGB V nachgekommen ist. Maßstab hierfür ist der Erwerb von 250 Fortbildungspunkten innerhalb der genannten Frist.
Für Vertragsärzte und -psychotherapeuten, die bereits am 30. Juni 2004 zugelassen gewesen sind, ist ein solcher Nachweis damit erstmals zum 30. Juni 2009 zu erbringen. Der Gesetzgeber hat mit seiner Festlegung im SGB V zugleich verfügt, dass die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet ist, ggf. Honorarkürzungen in gestufter Form vorzunehmen, wenn der entsprechende Nachweis über das Erreichen von 250 Punkten nicht oder nicht vollständig erbracht wird.
Diese Regelung gilt für alle zugelassenen, ermächtigten und in medizinischen Versorgungszentren oder bei einem Vertragsarzt bzw. -psychotherapeuten angestellten Ärzte, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
Grundlage des Fortbildungsnachweises ist das Fortbildungszertifikat der Landesärztekammern.
Die Sächsische Landesärztekammer und die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen haben jetzt auf der Grundlage eines allgemeinen Datenabgleiches, der auch die von beiden Einrichtungen zu übermittelnden Meldedaten erfasst, vereinbart, dass die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen zum 1. Stichtag und zukünftig in regelmäßigen Abständen von der Sächsischen Landesärztekammer eine arztbezogene Information darüber erhält, ob der o. g. Nachweis durch den sächsischen Vertragsarzt zum jeweiligen Stichtag erbracht wurde bzw. wie sich der punktemäßige Stand des Fortbildungskontos zum jeweiligen Stichtag darstellt. Damit entfällt für die sächsischen Vertragsärzte die (getrennte) zusätzliche Nachweisführung über die absolvierten Fortbildungen gegenüber der KV Sachsen.
Die von Sächsischer Landesärztekammer und Kassenärztlicher Vereinigung Sachsen geschlossene Vereinbarung trägt somit dem Servicegedanken, dem beide ärztlichen Körperschaften ihren Mitgliedern gegenüber nachhaltig verpflichtet sind, Rechnung.
Wir weisen mit dieser Information nochmals auf den Stichtag 30.06.2009 hin und möchten Sie gleichzeitig bitten – falls Sie noch nicht über ein gültiges Fortbildungszertifikat verfügen – die Ihnen vorliegenden Fortbildungs-nachweise zu sichten. Mit Erreichen der geforderten 250 Punkte innerhalb des Fünfjahreszeitraums kann das Zertifikat bei der Sächsischen Landesärztekammer beantragt werden. Einzelbescheinigungen, die noch nicht im Punktekonto erfasst wurden, sind bei Antragstellung des Fortbildungszertifikates mit geltend zu machen. Für die Antragstellung hält die Sächsische Landesärztekammer entsprechende Antragsformulare sowie ergänzende Informationen auf ihren Internetseiten bereit.
www.slaek.de– Strategie- und Grundsatzfragen/dg –
Stempel für Nebenbetriebsstätten
Mitte Juni lieferte die Firma Schmorrde Stempel für die Praxis mit der neuen, nach Vertragsarztrechtsänderungsgesetz gültigen lebenslangen Arztnummer (LANR) und Betriebsstättennummer (BSNR) aus. Die Erstellung separater Stempel für so genannte Nebenbetriebsstätten wurde den Praxen überlassen. Mittlerweile zeigen die Anfragen, dass Unklarheiten hinsichtlich des Aufbaus der Stempel für weitere Tätigkeitsorte bestehen.
Eine Vorgabe für das Aussehen des Stempels existiert nicht. Seitens der KV Sachsen wird empfohlen, den Aufbau des Stempels dem Stempel der BSNR vergleichbar anfertigen zu lassen. An die Stelle der BSNR tritt die Nummer der Nebenbetriebsstätte (NBSNR).
Sollte insbesondere die Adresse der Nebenbetriebsstätte keine praktische Relevanz haben, so ist durchaus die Anschrift der Betriebsstätte – auch auf dem Stempel für die Nebenbetriebsstätte – denkbar.
Eine mögliche und aus unserer Sicht empfehlenswerte Variante des Stempels für die Nebenbetriebsstätte (Zweigpraxis) wäre:
Dr. med. Werner Mustermann
LANR 999 999 999
FA f. Allgemeinmedizin
Badstraße 23, 01111 Dresden
Tel.: 0351/99 99 99
Fax: 0351/88 88 88
NBSNR
Zweigpraxis Meißen
Wichtig ist, dass insbesondere Vordrucke hinsichtlich der Angabe von LANR und BSNR/NBSNR im Personalienfeld und dem Stempel (oder Eindruck durch das Praxissystem) harmonieren.
– Abrechnung/fri –
Ausschreibung und Abgabe von Vertragsarztsitzen
Ausschreibung von Vertragsarztsitzen
Von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen werden gemäß § 103 Abs. 4 SGB V in Gebieten, für die Zulassungs-beschränkungen angeordnet sind bzw. für Arztgruppen, bei welchen mit Bezug auf die aktuelle Bekanntmachung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen entsprechend der Zahlenangabe Neuzulassungen sowie Praxisübergabeverfahren nach Maßgabe des § 103 Abs. 4 SGB V möglich sind, auf Antrag folgende Vertragsarztsitze der Planungsbereiche zur Übernahme durch einen Nachfolger ausgeschrieben:
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
*) Bei Ausschreibungen von Fachärzten für Allgemeinmedizin können sich auch Fachärzte für Innere Medizin bewerben, wenn sie als Hausarzt tätig sein wollen.
Bei Ausschreibungen von Fachärzten für Innere Medizin (Hausärztlicher Versorgungsbereich) können sich auch Fachärzte für Allgemeinmedizin bewerben.
Wir weisen außerdem darauf hin:
- dass sich auch die in den Wartelisten eingetragenen Ärzte bei Interesse um den betreffenden Vertragsarztsitz bewerben müssen,
- dass diese Ausschreibungen ebenfalls im Ärzteblatt Sachsen veröffentlicht worden sind,
- dass bei einer Bewerbung die betreffende Registrierungs-Nummer (Reg.-Nr.) anzugeben ist.
Bezirksgeschäftsstelle Chemnitz
Chemnitz-Stadt
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie
Reg.-Nr. 08/C040
verkürzte Bewerbungsfrist bis zum 24.09.2008
Facharzt für Augenheilkunde
Reg.-Nr. 08/C041
Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin
(Vertragsarztsitz einer Berufsausübungsgemeinschaft)
Reg.-Nr. 08/C042
Facharzt für Allgemeinmedizin*)
Reg.-Nr. 08/C043
Annaberg
Praktischer Arzt*)
Reg.-Nr. 08/C044
Plauen-Stadt/Vogtlandkreis
Facharzt für Augenheilkunde
Reg.-Nr. 08/C045
Freiberg
Facharzt für Urologie
Reg.-Nr. 08/C046
Schriftliche Bewerbungen sind bis zum 08.10.2008 an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen,
Bezirksgeschäftsstelle Chemnitz, Postfach 11 64,
09070 Chemnitz,
Telefon: (0371) 27 89-406
oder 27 89-403 zu richten.
Bezirksgeschäftsstelle Dresden
Bautzen
Facharzt für Allgemeinmedizin*)
Reg.-Nr. 08/D056
Meißen
Facharzt für Frauenheilkunde
und Geburtshilfe
Reg.-Nr. 08/D057
Schriftliche Bewerbungen sind bis zum 10.10.2008 an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen,
Bezirksgeschäftsstelle Dresden, Schützenhöhe 12, 01099 Dresden,
Telefon: (0351) 88 28-310, zu richten.
Bezirksgeschäftsstelle Leipzig
Leipzig-Stadt
Facharzt für Allgemeinmedizin*)
Reg.-Nr. 08/L083
Facharzt für Allgemeinmedizin*)
Reg.-Nr. 08/L084
Facharzt für Allgemeinmedizin*)
Reg.-Nr. 08/L085
Facharzt für Augenheilkunde
Reg.-Nr. 08/L086
Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin
(Vertragsarztsitz in Gemeinschaftspraxis)
Reg.-Nr. 08/L087
Facharzt für Nervenheilkunde
Reg.-Nr. 08/L088
Muldentalkreis
Facharzt für Allgemeinmedizin*)
Reg.-Nr. 08/L089
Facharzt für Allgemeinmedizin*)
Reg.-Nr. 08/L090
Torgau-Oschatz
Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin
Reg.-Nr. 08/091
Delitzsch
Facharzt für Allgemeinmedizin*)
Reg.-Nr. 08/L092
Schriftliche Bewerbungen sind bis zum 10.10.2008 an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen,
Bezirksgeschäftsstelle Leipzig, Braunstraße 16, 04347 Leipzig,
Telefon: (0341) 243 21 54 zu richten.
– Sicherstellung/now –