KVS-Mitteilungen

Verordnung von Krankenhausbehandlung (Einweisung) oder Überweisung
für Behandlungen im Krankenhaus?
Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Abforderung eines Überweisungsscheines bei Krankenbehandlung im Krankenhaus kommt es immer wieder zu Unsicherheiten. Hiermit soll klar gestellt werden, wann eine Krankenhauseinweisung auszustellen ist und unter welchen Voraussetzungen ein Überweisungsschein in Betracht kommt.
Sollte der behandelnde Vertragsarzt feststellen, dass der Zustand des Patienten eine stationäre Behandlung im Krankenhaus medizinisch erfordert, dann kann eine Verordnung von Krankenhausbehandlung (Einweisung) zu Lasten der Krankenkasse des Patienten erfolgen.
Gemäß § 115a SGB V muss in Verantwortung des Krankenhauses im Rahmen einer vorstationären Behandlung, also veranlasst durch die Einweisung, geklärt werden, ob eine vollstationäre Behandlung erforderlich ist. Dafür ist ein Überweisungsschein nicht erforderlich und es ist unzulässig, wenn das Krankenhaus vom einweisenden Vertragsarzt zusätzlich einen Überweisungsschein zur ambulanten Behandlung am Krankenhaus anfordert.
Ein Überweisungsschein für eine Behandlung im Krankenhaus ist dann erforderlich, wenn ein in der Einrichtung tätiger Arzt zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung persönlich ermächtigt ist
und der Patient speziell bei diesem behandelt werden soll bzw. eine ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung mit einer ambulanten Behandlung beauftragt wird. Auch eine ambulante Operation am Krankenhaus muss über einen Überweisungsschein veranlasst werden. Das Ausstellen eines Krankenhauseinweisungsscheines kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.
– Abrechnung/eng –
Allgemeine Information über die Vergabe von lebenslanger Arztnummer bzw.
Betriebsstätten-Nummer ab 01.07.2008
Mit dem In-Kraft-Treten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes sind viele Neuregelungen in der vertragsärztlichen Versorgung möglich geworden. Die sich hieraus ergebende Komplexität kann durch die bisherige Arzt-Abrechnungsnummernsystematik nicht mehr dargestellt werden. Zum 01.07.2008 wird es deshalb ein duales Nummernsystem geben, welches in einer KBV-Richtlinie nach § 75 (7) SGB V zur Vergabe der Arzt- und Betriebsstättennummern geregelt wird.
Lebenslange Arztnummer (LANR)
Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten erhalten zum 01.07.2008 eine 9-stellige LANR.
Die KBV generiert bundesweit die ersten 7 Stellen dieser LANR. Sie hat keinen Bezug mehr zur jeweiligen KV. Ergänzt wird dieser 7-Steller durch eine 8. und 9. Stelle, die das jeweilige Fachgebiet des Arztes bzw. Psychotherapeuten kennzeichnet, unter welchem er hauptsächlich tätig wird.
Dieser 7-Steller findet bei KV-übergreifender Tätigkeit in jeder betroffenen KV Anwendung. Mit dieser LANR werden ab Quartal III/2008 sämtliche erbrachte vertragsärztliche Leistungen im Rahmen der Abrechnung zu kennzeichnen sein. Es ist davon auszugehen, dass dies Ihre Abrechnungssoftware automatisch leistet. Die LANR ist also fest mit der Person des Arztes/ Psychotherapeuten, an den diese Nummer vergeben wird, verbunden.
Betriebsstättenummer (BSNR)/ Nebenbetriebsstättennummer (NBSNR)
Die Betriebsstättennummer (BSNR) kennzeichnet den Ort der Leistungserbringung. Sollten Zweigpraxen betrieben werden, so haben diese den Status von so genannten Nebenbetriebsstätten. Für diese Nebenbetriebsstätten wird eine von der BSNR abweichende Nebenbetriebsstättennummer (NBSNR) vergeben. Die BSNR/NBSNR sind ebenfalls 9-stellig. Geplant ist derzeit, dass die ersten 7 Stellen der BSNR durch die jetzige Arzt-Abrechnungsnummer (ANR) gebildet werden. Dadurch wird dann auch die Verbindung zum jeweiligen KV-Bezirk hergestellt.
Ebenso wie die LANR ist jede zur Abrechnung gelangende vertragsärztliche Leistung mit einer BSNR/NBSNR zu kennzeichnen. Auch hier ist davon auszugehen, dass Ihre Abrechnungssoftware dies automatisch leistet.
Eine bis einschließlich Quartal II/2008 für fach- bzw. versorgungsbereichsübergreifende Gemeinschaftspraxen oder MVZ übliche Abrechnungskennzeichnung durch Buchstaben wird damit ab Quartal III/2008 hinfällig. Jede abgerechnete Leistung ist durch Angabe von LANR und BSNR/NBSNR ausreichend gekennzeichnet. Eine allgemeine Kennzeichnungspflicht ist durch das beschriebene Procedere damit automatisch gewährleistet und eingeführt.
Die KV Sachsen wird Ihnen rechtzeitig die neuen Nummern mitteilen.
Bis zum 01.07.2008 wird die KV Sachsen an die betreffenden Vertragsärzte/ Vertragspsychotherapeuten neue Stempel versenden, auf diesen werden die LANR und die BSNR angegeben. Die entsprechenden Vorbereitungen finden zurzeit statt. Wir gehen davon aus, dass die Stempelübergaben ab Mitte Juni 2008 erfolgen werden.
Bitte betrachten Sie dies als erste Informationen zur neuen dualen Nummernsystematik, die ab Quartal III/2008 zur Einführung gelangt. Die KV steht Ihnen selbstverständlich bei der Einführung der neuen Systematik im Bedarfsfall helfend zur Seite. Um Beachtung weitergehender Informationen zum späteren Zeitpunkt wird gebeten.
– Abrechnung/wo –