KVS-Mitteilungen

Gebühr für Widerspruchsverfahren
Achtung – wichtiger Hinweis: Die in der seit dem 01. Juli 2007 geltenden Gebührenordnung geregelte Erhebung einer Gebühr für Widerspruchsverfahren nach § 5 Absatz 3 der Satzung der KVS, soweit sie nicht erfolgreich sind, findet ausschließlich Anwendung auf Verwaltungsakte, die von einem Organ oder einer Stelle der KVS erlassen wurden.
Da die ab 01. Januar 2008 im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung entscheidende Prüfungsstelle gemäß §106 SGB V kein Organ und keine Stelle der KVS sondern eine gemeinsame Einrichtung der gesetzlichen Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung ist, kann für erfolglose Widersprüche gegen Bescheide der Prüfungsstelle folglich auch keine Gebühr erhoben werden.
Gleiches gilt auch für die anderen Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung.
– Verordnungs- und Prüfwesen/mae –