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Grundlagen

Verordnungen von Impfstoffen

Grundlagen für die Verordnungsfähigkeit von Impfstoffen zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung:

  • Paragraphen 20 i, 92 Sozialgesetzbuch V
  • Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL)
  • Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch Institut (STIKO)
  • Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission (SIKO)
  • Impfvereinbarungen zwischen der KV Sachsen und den Primärkassen bzw. den Ersatzkassen einschließlich der Sonderimpfvereinbarungen
     
    Seit dem Inkrafttreten der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses am 01.07.2007 muss von jeder Krankenkasse der hierin vereinbarte Mindestumfang an Impfungen als gesetzliche Leistung angeboten werden.

Darüber hinaus kann jede Krankenkasse per Satzungsregelung selbst bestimmen, ob und im welchem Umfang eine Impfung angeboten wird. Grundlage hierfür können beispielsweise die von der Sächsischen Impfkommission (SIKO) ausgesprochenen Empfehlungen sein. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass deren Empfehlungen im Gegensatz zu den Empfehlungen der STIKO keinesfalls automatisch zu einem Anspruch der Versicherten gegenüber ihrer gesetzlichen Krankenkasse führen. Dies ist erst nach Abschluss entsprechender Sonderimpfvereinbarungen möglich.
 

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Grundsätze

Die Verordnung von Impfstoffen für Pflichtleistungen der Krankenkassen (Impfungen nach der SI-Richtlinie) erfolgt:

  • zu Lasten der AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen ( auch für Versicherte anderer Primärkassen und Ersatzkassen).
  • Kennzeichnung der Markierungsfelder „8“ und „9“ durch Kreuz oder Zifferneintrag
  • ohne Namensnennung des Versicherten
  • auf einem gesonderten Rezeptblatt (Vordruck Muster 16)
  • getrennt von Arznei- und Verbandmitteln

Die Verordnung von Impfstoffen für Satzungsleistungen der Krankenkassen erfolgt ab 01.07.2020

  • zu Lasten der AOK Plus-Sprechstundenbedarf
  • Kennzeichnung der Markierungsfelder „8“ und „9“ durch Kreuz oder Zifferneintrag
  • ohne Namensnennung des Versicherten
  • auf einem gesonderten Rezeptblatt (Vordruck Muster 16)
  • getrennt von Arznei- und Verbandmitteln

Die Verordnung von Impfstoffen erfolgt für einzelne Satzungsleistungen der Krankenkassen und Reiseschutzimpfungen: 

  • zu Lasten der betreffenden Kasse 
  • Kennzeichnung nur des Markierungsfeldes „8“ durch Kreuz oder Zifferneintrag
  • patientenkonkret (Namensnennung des Versicherten)
  • auf einem gesonderten Rezeptblatt (Vordruck Muster 16)
  • getrennt von Arznei- und Verbandmitteln

Entsprechende Zusatzvereinbarungen finden Sie unter "Verträge" -> Buchstabe "I" 

Bitte beachten Sie auch die Gesamtübersicht Schutzimpfungen - zu finden unter:

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Sonderfälle

Schutzimpfungen im Verletzungsfall Tetanus

Der Tetanusimpfstoff für aktive Schutzimpfungen ist im Sprechstundenbedarf, zu Lasten der AOK PLUS, mit Kennzeichnung der Ziffern 8 und 9, auf Muster 16 zu verordnen. Als kurative Leistung gelten Impfungen, deren Applikation im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Verletzung bzw. Exposition erfolgt. Hier erfolgt die Leistungserbringung gemäß EBM.

Schutzimpfungen im Verletzungsfall Tollwut

Der Tollwutimpfstoff für aktive Schutzimpfungen ist patientenkonkret mit Kennzeichnung der Ziffer 8 auf Muster 16 zu verordnen. Als kurative Leistung gelten Impfungen, deren Applikation im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Verletzung bzw. Exposition erfolgt. Hier erfolgt die Leistungserbringung gemäß EBM.

Immunglobuline sind keine Impfstoffe

In der Regel werden Immunglobuline patientenkonkret zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse verordnet. Eine Ausnahme stellen Tetanus-Immunglobulin und Anti-D-Immunglobulin zur Rhesusprophylaxe dar. Diese können gemäß Sprechstundenbedarfsvereinbarung Anlage 1 Punkt 6d zu Lasten der AOK PLUS (Kennzeichnung der Ziffer 9) verordnet werden.

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Hinweis

Eine von der KV Sachsen erstellte Gesamtübersicht Schutzimpfungen finden Sie unter

Impfen > Gesamtübersicht Schutzimpfungen

Wurde keine Zusatzvereinbarung mit der KV Sachsen abgeschlossen, ist ein Privatrezept auszustellen.

Verstöße gegen die genannten Verordnungsvorschriften können Regressforderungen durch die Krankenkassen nach sich ziehen.

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