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2. Nachtrag zur Impfvereinbarung Sachsen – Satzungsleistungen Aufnahme der Schutzimpfung gegen Meningokokken B als Satzungs-leistung der AOK PLUS zum 01.04.2021

Unter Zugrundelegung der Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission zur Durchführung von Schutzimpfungen im Freistaat Sachsen (Impfempfeh­lung E 1, Stand: 01.01.2021) haben die KV Sachsen und die AOK PLUS die Anlage A1, Leistungskatalog für Versicherte der AOK PLUS, im Rahmen der Impfvereinbarung Sachsen – Satzungsleistungen angepasst. Dazu wurde ein 2. Nachtrag vereinbart.

Im Leistungskatalog zur Anlage A1 der AOK PLUS wurde die Schutzimpfung gegen Meningokokken-Infektionen, Serogruppe B, wie folgt neu aufgenom­men:

„Standardimpfung für alle Kinder und Jugendlichen ab 3. Lebensmonat bis zum vollendeten 18. Lebensjahr“; Abrechnungsnummer: 89114Z

Bei der Abrechnung der erbrachten Impfleistung für die Schutzimpfung gegen Meningokokken B, als Satzungsleistung der AOK PLUS, ist zwingend die Abrechnungsnummer 89114Z zu verwenden.

Ergänzend dazu wird auf § 5 Abs. 5 der Impfvereinbarung Sachsen – Sat­zungsleistungen verwiesen, wonach die bestellte Impfstoffmenge, soweit voraussehbar, den tatsächlich notwendigen Erfordernissen in der Praxis zu entsprechen hat. Auf Grund der Spezifik der oben genannten Satzungsleistung der AOK PLUS sollte daher eine Bevorratung mit den relevanten Impfstoffen, über den erforderlichen, quartalsweisen Bedarf hinaus, unbedingt vermieden werden.

                                    – Vertragspartner und Honorarverteilung/mey –