Nach langwierigen Verhandlungen zwischen der KV Sachsen und den Landes-verbänden/-vertretung sächsischer Krankenkassen ist die obige Impfvereinbarung Sachsen – Pflichtleistungen rückwirkend mit Wirkung zum 1. Januar 2020 wie folgt angepasst worden.
§ 1 Absatz 3 wurde wie folgt geändert:
„Versicherte haben nur dann Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen Auslandsaufenthalt indiziert sind, wenn der Auslandsaufenthalt beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist, oder entsprechend den Hinweisen in Anlage 1 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen. In allen anderen Fällen sind Schutzimpfungen nach Satz 1 von der Leistungspflicht ausgeschlossen.“
§ 1 Absatz 4 wurde wie folgt geändert:
„Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Versicherten auch Ansprüche auf Leistungen für Schutzimpfungen gegenüber anderen Kostenträgern haben (§ 20i Absatz 1 S. 1 u. 2 SGB V). Die jeweils zuständige Krankenkasse macht etwaige Kosten im Wege der Rückerstattung gegenüber dem/den jeweils zuständigen Kostenträger/n geltend.“
Die Neuregelungen nach dem 4. sowie nach dem 5. Nachtrag (zur Zeit im Unterschriftsverfahren) haben zur Folge, dass Schutzimpfungen gegen Cholera, Gelbfieber, Japanische Enzephalitis, Tollwut, Thyphus Inj. und Thypus oral nur nach patientenkonkreter Verordnung auf Muster 16 zu Lasten der jeweils zuständigen Krankenkasse durchgeführt werden können. Für den Nachweis der beruflichen Indikation reichen die entsprechende Aussage des Patienten und deren Dokumentation in der Patientenakte aus.
Die Schutzimpfung gegen Haemophilus influenzae Typ b ist ebenfalls nur nach patientenkonkreter Verordnung auf Muster 16 zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse möglich. Hier ist ein Einzelimport zulässig.
Weiteres ist dem Leistungskatalog gemäß Anlage 1 zur Impfvereinbarung Sachsen – Pflichtleistungen zu entnehmen
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