Für den Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen sind neben den Schutzimpfungen als Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (Impfvereinbarung Sachsen – Pflichtleistungen) auch Schutzimpfungen als Satzungsleistungen mit der AOK PLUS, der IKK classic, der KNAPPSCHAFT, den Ersatzkassen und dem Freistaat Sachsen vereinbart worden (Impfvereinbarung Sachsen – Satzungsleistungen).
Es gibt eine Vereinfachung über die wir Sie wie folgt informieren möchten:
Aufgrund gesetzlicher Änderungen ist die bisher i. R. der o. g. Impfvereinbarungen vorgenommene Aufteilung in Satzungs- und Pflichtleistungsimpfstoffe künftig nicht mehr erforderlich.
Ab dem 1. Juli 2020 können Sie die in Ihrer Praxis erforderlichen Impfstoffe, sowohl für Pflichtleistungen als auch für Satzungsleistungen, als Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK PLUS auf dem Arzneiverordnungsblatt, Muster 16, verordnen. Dabei sind die Markierungsfelder 8 (Impfstoffe) und 9 (Sprechstundenbedarf) durch Kreuz oder Eintragung der Ziffern „8“ und „9“ zu kennzeichnen.
Die Verordnung der Impfstoffe für Satzungsleistungen zu Lasten des Kostenträgers KV Sachsen sowie auf einem Privatrezept ist daher ab dem 1. Juli 2020 nicht mehr vorzunehmen.
Die Abrechnung der dazugehörigen Impfleistungen erfolgt weiterhin gemäß den in der Impfvereinbarung Sachsen – Satzungsleistungen oder den in der Impfvereinbarung Sachsen – Pflichtleistungen angegebenen Abrechnungsnummern.
Beachten Sie bitte, dass die geänderte Verordnungsweise nicht für Impfleistungen auf Grund von Auslandsreisen gilt, die bilateral zwischen der KV Sachsen und einzelnen Krankenkassen (BARMER, BIG direkt gesund, KNAPPSCHAFT, pronova BKK, Techniker Krankenkasse) abgeschlossen wurden.
Ebenso sind die davon abweichenden Regelungen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (für heilfürsorgeberechtigte Beamte des kommunalen feuerwehrtechnischen Dienstes im Freistaat Sachsen) zu beachten.
- Vertragspartner und Honorarverteilung/mey -