Die KV Sachsen und die Techniker Krankenkasse (TK) haben zu der mit Wirkung ab dem 01.01.2013 abgeschlossenen Impfvereinbarung "… über die Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen auf Grund von Auslandsreisen" im Rahmen einer ´2. Protokollnotiz` die Neuaufnahme der Schutzimpfung gegen "Japanische Enzephalitis" vereinbart.
Dazu wurden folgende Abrechnungs- und Vergütungsregelungen getroffen:
Abrechnungsnummer: | 99813 |
Vergütung: | 7,00 Euro |
Abrechnungsvoraussetzungen: | pro erster Impfung im APK |
Damit wurde der bisherige Leistungskatalog (gem. Abschnitt III) um die obigen Angaben ergänzt (neue Zeile nach der Impfung gegen Gelbfieber).
Die Leistungsbeschreibung für das Beratungshonorar (gem. Abrechnungsnum¬mer 99800) wurde ebenso angepasst und wie folgt neu formuliert:
- „Beratungshonorar (*)
für den besonderen Aufwand für die Beratung
zu allen Reiseimpfungen dieser Vereinbarung
(z. Zt. GO-Nrn. 99809 bis 99813 und 99826)“.
Der jeweilige Impfstoff ist (gemäß Abschnitt II, Punkt 7, S. 1) auf dem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) patientenkonkret auf den Namen des Versicherten zu Lasten der Techniker Krankenkasse (TK) zu verordnen.
Die 2. Protokollnotiz trat mit Wirkung zum 1. April 2019 in Kraft.
Den Wortlaut dieser Protokollnotiz finden Sie auf der Homepage der KV Sachsen unter der Rubrik Mitglieder > Verträge
- Vertragspartner und Honorarverteilung/mey -