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Herpes zoster: Impfung ab Mai Kassenleistung

Am 1. Mai 2019 ist der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Herpes zoster-Impfung in Kraft getreten. Es gelten folgende Regeln:

Standardimpfung:

  • Standardimpfung für Personen ? 60 Jahre

    Abrechnungsziffern:
    89128A für die erste Dosis
    89128B für die zweite Dosis

Indikationsimpfung:

Personen ? 50 Jahre mit einer erhöhten gesundheitlichen Gefährdung für das Auftreten eines Herpes zoster infolge einer Grundkrankheit, wie z. B.

  • angeborene bzw. erworbene Immundefizienz bzw. Immunsuppression
  • HIV-Infektion
  • rheumatoide Arthritis    
  • systemischer Lupus erythematodes
  • chronisch entzündliche Darmerkrankungen
  • chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale
  • chronische Niereninsuffizienz
  • Diabetes mellitus

  • Abrechnungsziffern:
    89129A für die erste Dosis
    89129B für die zweite Dosis

Sowohl die Standard- als auch die Indikationsimpfung sind als zweimalige Impfungen im Abstand von mindestens 2 bis maximal 6 Monaten mit adjuvantiertem Herpes zoster-subunit-Totimpfstoff durchzuführen. Auf die Impfung mit einem Herpes zoster-Lebendimpfstoff besteht kein Leistungsanspruch. Die Verordnung des Impfstoffes erfolgt für Versicherte aller gesetzlichen Krankenkassen über den Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK PLUS.

Eine entsprechende Änderung der Impfvereinbarung Sachsen (Pflichtleistungen) befindet sich im Unterschriftsverfahren.

                  – Verordnungs- und Prüfwesen/ja/Vertragsparter und Honorarverteilung/mey –