Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger trat am 2. Februar 2019 der Beschluss des G-BA zur Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie in Kraft. Die obere Altersgrenze für die zweite Tdap-Auffrischimpfung und die erste Poliomyelitis-Auffrischimpfung wurde von 17 Jahren auf 16 Jahren herabgesetzt.
Als Hintergrund für diese Entscheidung gab die Ständige Impfkommission (STIKO) im Epidemiologischen Bulletin 35/18, an, dass die erste Auffrischimpfung im Alter von 5 bis 6 Jahren erfolgen soll und regelmäßige Tdap-Auffrischimpfungen in einem 10-jährigen Abstand vorgesehen sind. Mit der neuen Empfehlung soll verhindert werden, dass empfehlungsgerecht geimpfte Jugendliche, die sich im Alter von 17 Jahren mit einer frischen Wunde ärztlich vorstellen und somit die 10-Jahresfrist überschritten haben, eine postexpositionelle Tetanus-Impfung benötigen. Da die zweite Tdap-Auffrischimpfung und die erste Poliomyelitis-Auffrischimpfung in der Regel durch Applikation eines Tdap-IPV-Impfstoffes erfolgen, wurde entschieden, auch die Altersspanne für die Poliomyelitis-Auffrischimpfung anzupassen. Der Impfkalender enthält daher jetzt neben der Spalte für die Altersgruppe 15 bis 16 Jahre noch eine Spalte für das Alter 17 Jahre (Epi. Bull. 34/18, S. 338). Damit wird eindeutig dargestellt, welche Impfungen bis zum 18. Geburtstag nachgeholt werden sollen.
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