Die KV Sachsen und die KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Chemnitz, haben zur gemeinsamen Impfvereinbarung Sachsen – Satzungsleistungen den Leistungskatalog der KNAPPSCHAFT nach der Anlage A5 angepasst.
Dazu wurde ein 1. Nachtrag vereinbart.
Die Anlage A5, in Kraft getreten am 1. Januar 2018, wird wie folgt geändert:
- Die Abrechnungsbestimmung (Indikation) zur Schutzimpfung gegen Meningokokken
„für Säuglinge ab dem 3. Lebensmonat bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres“
wird wie folgt gefasst:
„für Säuglinge ab dem 3. Lebensmonat, Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr“. - Die Zeile zur Fußnote 1 (Schutzimpfung gegen Meningokokken)
„1) betrifft ausschließlich die Serogruppe C“
wird wie folgt gefasst:
„1) Eine Erstattung von Impfstoffen, die die Serogruppe B beinhalten, ist ausgeschlossen.“
Damit sind für die o.g. Anspruchsberechtigten der KNAPPSCHAFT, unter Zugrundelegung der aktuellen Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission (SIKO) mit Stand 01.01.2018, derzeit Impfungen gegen Meningokokken-Infektionen (Gruppe C/ACWY) verordnungs- und berechnungsfähig.
Die neugefasste Anlage A5 trat mit Wirkung ab dem 1. April 2018 in Kraft.