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Impfvereinbarung Sachsen - Satzungsleistungen: 1. Nachtrag zur Anlage A5 - KNAPPSCHAFT mit Wirkung ab 1. April 2018

Die KV Sachsen und die KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Chemnitz, haben zur gemeinsamen Impfvereinbarung Sachsen – Satzungsleistungen den Leistungskatalog der KNAPPSCHAFT nach der Anlage A5 angepasst.

Dazu wurde ein 1. Nachtrag vereinbart.

Die Anlage A5, in Kraft getreten am 1. Januar 2018, wird wie folgt geändert:

  1. Die Abrechnungsbestimmung (Indikation) zur Schutzimpfung gegen Meningokokken
    „für Säuglinge ab dem 3. Lebensmonat bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres“
    wird wie folgt gefasst:
    „für Säuglinge ab dem 3. Lebensmonat, Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr“.
  2. Die Zeile zur Fußnote 1 (Schutzimpfung gegen Meningokokken)
    „1) betrifft ausschließlich die Serogruppe C“
    wird wie folgt gefasst:
    „1) Eine Erstattung von Impfstoffen, die die Serogruppe B beinhalten, ist ausgeschlossen.“

 

Damit sind für die o.g. Anspruchsberechtigten der KNAPPSCHAFT, unter Zugrundelegung der aktuellen Empfehlungen der Sächsischen Impfkommis­sion (SIKO) mit Stand 01.01.2018, derzeit Impfungen gegen Meningokokken-Infektionen (Gruppe C/ACWY) verordnungs- und berechnungsfähig.

Die neugefasste Anlage A5 trat mit Wirkung ab dem 1. April 2018 in Kraft.