Aufgrund mehrerer zum Teil missverständlicher, teilweise irreführender Presseartikel informieren wir im Folgenden zum korrekten Umgang bei Patientenwunsch nach nicht rabattiertem Grippe-Impfstoff (z. B. tetravalent):
Sofern aus medizinischer Sicht keine Gründe gegen den Einsatz eines rabattierten Grippe-Impfstoffs sprechen, ist dieser zu verwenden. Besteht jedoch aus Patientensicht der Wunsch, einen nicht rabattierten Grippe-Impfstoff zu erhalten, so ist dieser Impfstoff zulasten des Patienten privat zu verordnen – die ärztliche Leistung (Verabreichung des Impfstoffs) ist folgerichtig ebenfalls privat zu vergüten.
Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, in medizinisch begründeten (und zu dokumentierenden) Einzelfällen nicht rabattierte Impfstoffe einzusetzen – in diesen Fällen erfolgt der Impfstoffbezug über den Sprechstundenbedarf zulasten der AOK PLUS. Die Einschätzung des medizinisch begründeten Einzelfalls obliegt einzig der impfenden Ärztin bzw. dem impfenden Arzt.
Übernehmen einzelne Krankenkassen die Grippe-Impfung als Satzungsleistung, so hat die Auswahl der Impfstoffe ebenfalls unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots und der medizinischen Notwendigkeit zu erfolgen (§ 5 Abs. 4 Impfvereinbarung Sachsen – Satzungsleistungen).
- VuP/neu -