Wie wir aus Rückmeldungen erfahren haben, ist das Schreiben der Krankenkassen „Wirtschaftliche Verordnung von Grippeimpfstoffen in der Impfsaison 2017/2018 in Sachsen“ vereinzelt missverständlich aufgefasst worden. Dort heißt es: „Für medizinisch begründete und in Ihren Unterlagen dokumentierte Einzelfälle ist nach wie vor auch die namentliche Verordnung eines bestimmten Grippeimpfstoffes für Versicherte über Sprechstundenbedarf möglich.“
An dieser Stelle weisen wir klarstellend darauf hin, dass bei Wahl nicht rabattierter Grippeimpfstoffe in medizinisch begründeten (und zu dokumentierenden) Einzelfällen die Verordnung ebenfalls über den Sprechstundenbedarf erfolgen muss und nicht auf den Namen des Patienten.
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- VuP/neu -