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Anpassung der Impfvereinbarung Sachsen: Pflichtleistungen

Auf der Grundlage der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 1. und 15. Dezember 2016 sowie 16. Februar 2017 über Änderungen der Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie / SI-RL), in Kraft getreten am 20. Mai 2017, haben die Partner der „Impfvereinbarung Sachsen - Pflichtleistungen“ die Anlage 1 (Leistungskatalog), zuletzt geändert zum 1. Januar 2017, u. a. wie folgt angepasst:

  • die Nr. 89112N (Impfung Influenza nasal – sonstige Indikationen: Kinder 24 Monate bis 6 Jahre) entfällt,
  • die Nr. 89119R (Auffrischungsimpfung gegen Pneumokokken für Personen über 60 Jahre) wurde neu eingeführt,
  • die Nrn. 89120 bzw. 89120R als Impfung bzw. Auffrischungsimpfung gegen Pneumokokken sind bei allen "sonstigen Indikationen" abrechnungsfähig. Detaillierte Hinweise zur Indikationsimpfung gegen Pneumokokken sind in der Anlage 1 zur SI-RL zu finden.

Über Änderungen zur Pneumokokken-Impfung wurde u. a. in den KVS-Mitteilungen, Heft 6/2017, Rubrik Schutzimpfungen, informiert. Ebenso wurde auf der Homepage der KV Sachsen die Rubrik zur Influenza-Impfung entsprechend aktualisiert:

www.kvsachsen.de > Mitglieder > Impfen > Influenza

Weitere Details, u. a. zu den dazugehörigen Fußnoten, können dem zwischenzeitlich unterzeichneten 1. Nachtrag (inkl. Anlage 1 – Leistungskatalog) zur Impfvereinbarung Sachsen, Pflichtleistungen, entnommen werden (Rubrik Mitglieder/Verträge/Buchstabe I). Die vereinbarten Änderungen traten analog zur SI-RL zum 20.05.2017 in Kraft.

Die Gesamtübersicht Schutzimpfungen ist bereits angepasst:

www.kvsachsen.de > Mitglieder > Impfen > Gesamtübersicht Schutzimpfungen

                                                                                                            - VA/mey -