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Gelbfieberimpfung nur in zugelassenen Gelbfieberimpfstellen


Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) weist darauf hin, „dass gem. § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften in Verbindung mit der Anlage 7 Abs. 2 Buchst. f IGV nur spezielle, zugelassene Gelbfieberimpfstellen eine Gelbfieberimpfung durchführen dürfen. Bei der Durchführung der Gelbfieberimpfung durch einen dafür nicht zugelassenen Arzt liegt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vor, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Zuständig für die Zulassung einer Impfstelle ist das SMS."

                                                                                                                 - VuP/neu -