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Impfvereinbarungen Sachsens – Pflicht- und Satzungsleistungen

Die Impfvereinbarungen Sachsen – Pflicht- und Satzungsleistungen wurden mit Wirkung zum 01.01.2016 neu gefasst.

Hintergrund war, dass die KV Sachsen - auf Grund der vom BMG bekannt gegebenen durchschnittlichen Veränderungsraten (GLS) - dringenden Anpassungsbedarf hinsichtlich der Vergütungspauschalen für notwendig erachtete. Nach Abschluss der Verhandlungen zu den o. g. Vereinbarungen einigten sich die Partner dieser Vereinbarungen auf eine Erhöhung der Vergütungspauschalen mit Wirkung ab dem 01.01.2016 (inkl. automatischer jährlicher Anpassungen der Vergütungen um die Steigerung des Orientierungswertes mit Wirkung ab dem Jahr 2017). Abweichend davon wurde die Pauschale für die Impfung gegen Rotavirus für 2016 unverändert beibehalten.

Neben der Anpassung der Vergütungen wurden Inhalte zur Verordnung der Impfstoffe und zur Wirtschaftlichkeitsprüfung neu bzw. stringenter gefasst. Im Wesentlichen betrifft das folgende Regelungsinhalte:

  • Sofern die Krankenkassen mit einzelnen pharmazeutischen Unternehmen Rabattverträge nach § 132e Abs. 2 SGB V abgeschlossen haben, sind grundsätzlich die rabattbegünstigten Impfstoffe zu verordnen, sofern keine medizinischen Gründe dagegen sprechen. Voraussetzung dafür ist, dass die betreffenden Krankenkassen die KVS über die rabattbegünstigten Impfstoffe informieren. Die KVS veröffentlicht dazu die von den Krankenkassen zu den rabattbegünstigten Impfstoffen gelieferten Informationen.
  • Der Vertragsarzt stellt sicher, dass die Bestellmenge, soweit vorhersehbar, mit den tatsächlich notwendigen Erfordernissen in der ärztlichen Praxis übereinstimmt und trägt damit für eine wirtschaftliche Bevorratung die Verantwortung.
  • Es wird eine gesonderte Dokumentation in Bezug auf die Bestellung und Verwendung von Impfstoffen - im Sinne einer praxisinternen Qualitätssicherungsmaßnahme - empfohlen.
  • Impfstoffe sind grundsätzlich nur in der Betriebsstätte zu verbrauchen, für die sie bestellt wurden.
  • Wirtschaftlichkeitsprüfungen können künftig im Einzelfall wegen unwirtschaftlicher Auswahl des Impfstoffes und/oder wegen eines über einen Zeitraum von mindestens vier Quartalen im Saldo bestehenden groben Missverhältnisses zwischen der Anzahl verordneter Impfstoffdosen und der Anzahl abgerechneter Impfleistungen erfolgen. Das Nähere zur Ausgestaltung der Prüfverfahren wird in der Prüfungsvereinbarung nach § 106 SGB V geregelt.

Die konsentierten Impfvereinbarungen wurden auf der Homepage der KV Sachsen unter Rubrik Mitglieder/ Verträge veröffentlicht.

                                                                                                                  - HA VP/HV mey -