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Eine Information sächsischer Ministerien zur Erweiterung des § 34 IfSG im Rahmen des PrävG

Die Sächsischen Ministerien für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) und für Kultus (SMK) informieren, dass mit Inkrafttreten des Präventionsgesetzes § 34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) um den Absatz 10a erweitert wurde.

NEU ist dabei u.a., dass vor der Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung eine ärztliche Impfberatung stattgefunden haben muss und dass die Personensorgeberechtigten darüber einen schriftlichen Nachweis bei der Kindertageseinrichtung zu erbringen haben.  Für die Durchführung der Impfberatung sind die gemäß § 34 Absatz 10a Satz 1 IfSG bundeseinheitlich als Mindeststandard formulierten Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) vorgeschrieben.

Im Übrigen sollen die obersten Landesgesundheitsbehörden gemäß § 20 Absatz 3 IfSG öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission aussprechen. Hieran anknüpfend gelten in Sachsen die zum Teil von den Empfehlungen der STIKO abweichenden Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission (SIKO). Das heißt für die Praxis, dass außerhalb der gemäß § 34 Absatz 10a Satz 1 IfSG nachzuweisenden Beratungen nach SIKO-Empfehlungen geimpfte Kinder über einen angemessenen Impfschutz verfügen.

Impfberatungen bzw. -aufklärungen, die im Rahmen der regulären Vorsorgeuntersuchungen und/oder bei durchgeführten Impfungen zeitnah vor der Aufnahmeuntersuchung für eine Kindertageseinrichtung erfolgt sind, gelten als Impfberatung nach § 34 Absatz 10a Satz 1 IfSG. Als zeitnah wird dabei die Zeitspanne bis zur letzten zurückliegenden empfohlenen Impfung entsprechend dem Impfkalender verstanden. Das bedeutet also für regelmäßig entsprechend dem Impfkalender vorgestellte Kinder, deren Eltern zu jeder Impfung bzw. zu jedem Arztbesuch entsprechend aufgeklärt wurden, dass keine zusätzliche Impfberatung nötig ist.

Um den Kindertageseinrichtungen in Sachsen die Kontrolle der ärztlichen Nachweise zu erleichtern, streben SMS und SMK eine Vereinheitlichung des Nachweises in Form einer Bescheinigung an, die die niedergelassenen (Kinder)ärzte den Personensorgeberechtigten für diesen Zweck ausstellen.

SMS und SMK bitten daher um die Beachtung und Verwendung des diesbezüglichen Formularvorschlags.

Das Ausfüllen dieses Formulars stellt keine GKV-Leistung dar und kann daher – auch mangels anderer Vereinbarung – nur privat, auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), in Rechnung gestellt werden.