Gemäß der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses haben alle nach 1970 geborenen Personen ? 18 Jahre, die
- ungeimpft sind
- in der Kindheit nur einmal geimpft wurden
- einen unklaren Impfstatus haben
Anspruch auf eine einmalige Masernimpfung zu Lasten der GKV, vorzugsweise mit einem MMR-Impfstoff, sofern nicht aufgrund der besonderen beruflichen Gefährdung ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht. Hier kann die Impfung als Pflichtleistung gemäß Impfvereinbarung Sachsen abgerechnet und der Impfstoff über die AOK PLUS (Kennzeichnung 8 und 9) verordnet werden.
Die Sächsische Impfkommission (SIKO) empfiehlt die Masernimpfung für alle ungeimpften Personen jünger als Geburtsjahrgang 1958 ohne immunologisch nachgewiesene überstandene Erkrankung. Dabei ist eine zweimalige Impfung erforderlich (Mindestabstand 4 Wochen) oder einmalige Impfung und Immunitätsnachweis; jeweils vorzugsweise mit MMR-Impfstoff. Für diesen Personenkreis kann die Impfung im Rahmen einer Satzungsleistung abgerechnet werden, wenn mit der KVS ein entsprechender Vertrag abgeschlossen wurde. Das trifft gegenwärtig für Versicherte der AOK PLUS, IKK classic, BARMER GEK, TK, DAK-Gesundheit, KKH und der HEK sowie für Heilfürsorgeberechtigte des Polizeiverwaltungsamtes (PVA) zu. Der Impfstoff hierfür ist zu Lasten der KVS (Kennzeichnung 8 und 9) zu verordnen.
Für alle übrigen Versicherten dieser Altersgruppe sowie für die nicht genannten Altersgruppen – die SIKO gibt in ihrer Empfehlung keine Altersbegrenzung für die Masern-Impfung vor – ergibt sich keine automatische Kostenübernahme durch ihre Krankenkasse. Der Impfstoff für diesen Personenkreis darf nicht aus dem SSB entnommen werden sondern ist auf Privatrezept zu verordnen. Die Impfung ist privat zu liquidieren und der Patient an seine Krankenkasse zur Frage der Kostenerstattung zu verweisen. Gleiches trifft auf eine ggf. vorgenommene Titerbestimmung zu. Alternativ kann der Öffentliche Gesundheitsdienst in Anspruch genommen werden.