Honorar- und Abschlagszahlungen
Gemäß Festlegungen in der KV Sachsen erhalten niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten (andere Leistungserbringer nach Einzelabsprache) Abschlagszahlungen auf Honoraransprüche spätestens am 15. Kalendertage des Folgemonats. Fällt dieser auf ein Wochenende oder Feiertag wird der Zahlungstermin vorverlegt.
Die Restzahlung bzw. die Honorarzahlung für das jeweilige Abrechnungsquartal erfolgt am Ende des 4. Monats nach Quartalsende.
Termine der Abschlags - und Restzahlungen 2021
Abschlagszahlungen
Dezember 2020: | 15.01.2021 |
Januar 2021: | 15.02.2021 |
Februar 2021: | 15.03.2021 |
März 2021: | 15.04.2021 |
April 2021: | 14.05.2021 |
Mai 2021: | 15.06.2021 |
Juni 2021: | 15.07.2021 |
Juli 2021: | 13.08.2021 |
August 2021: | 15.09.2021 |
September 2021: | 15.10.2021 |
Oktober 2021: | 15.11.2021 |
November 2021: | 15.12.2021 |
Dezember 2021: | 14.01.2022 |
Restzahlungen
Quartal III/2020: | 25.01.2021 |
Quartal IV/2020: | 23.04.2021 |
Quartal I/2021: | 23.07.2021 |
Quartal II/2021: | 25.10.2021 |
Quartal III/2021: | 25.01.2022 |
Bei den angegebenen Terminen handelt es sich jeweils um den spätesten Wertstellungstermin zu Lasten der Bankkonten der KVS. Die Gutschriften auf den Bankkonten der Ärzte sind abhängig von der Banklaufzeit, die in der Regel einen Arbeitstag beträgt.
Die für den Februar 2021 geplante Neuberechnung der Abschlagszahlungen für das Jahr 2021 wird aufgrund der Corona-Pandemie vorerst ausgesetzt. Die Berechnung der Abschlagszahlungen bemisst sich normalerweise an den ausgezahlten Honoraren des Vorjahres. Da viele Praxen Corona-bedingte Honorarausfälle in 2020 verzeichnen mussten und auch noch nicht alle Ausgleichszahlungen aus dem Not-HVM ausgezahlt werden konnten, hat der Vorstand der KV Sachsen entschieden, die in 2020 individuell ausgezahlten Abschlagszahlungen auch in 2021 weiter zu zahlen. Damit sollen insbesondere unbillige Härten aufgrund zu geringer Abschlagszahlungen vermieden werden.
Die allgemeinen Grundsätze zur Abschlagsbemessung bleiben davon unberührt, d.h. werden der zuständigen Bezirksgeschäftsstelle der KV Sachsen besondere honorarrelevante Umstände bekannt, kann die Bezirksgeschäftsstelle die ermittelte Abschlagszahlung individuell anpassen.