Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V
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Corona-Verlängerung in der Fortbildung nach § 95d SGB V
Stand: 21.12.2021
Durch die Coronavirus-Pandemie ist es Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeuten noch immer nicht möglich, Präsenzfortbildungen zu besuchen und hierdurch Fortbildungsnachweise zu erhalten. Die Frist für den Nachweis der fachlichen Fortbildung wurde bereits mehrfach verlängert, zuletzt bis zur Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Das Bundesministerium für Gesundheit hat auch nach Aufhebung der epidemischen Lage einer weiteren Verlängerung der Frist bis zum 31. März 2022 zugestimmt.
Die Verlängerung gilt für alle Ärzte und Psychotherapeuten, die aktuell vertragsärztlich /-psychotherapeutisch tätig sind. Sie wird automatisch - ohne Antragstellung - durch die KV Sachsen umgesetzt.
Dies gilt auch für Ärzte und Psychotherapeuten, die bereits mit Auflagen zum Nachholen der Fortbildung belegt wurden (Nachholfrist). Die im Rahmen einer Sanktionierung festgelegte Nachholfrist verlängert sich aktuell bis Ende März 2022.
Darüber hinaus erfolgt analog eine Aussetzung von Honorarkürzungen ab dem Quartal II/2020.
Unabhängig von dieser weiteren Verlängerung bittet das Bundesministerium für Gesundheit, die Vertragsärzte sowie Vertragspsychotherapeuten auch weiterhin zu einer möglichst umfassenden Nutzung von Online-Fortbildungsangeboten sowie digitalen Qualitätszirkeln.
Hinweis: Die Verlängerung betrifft den Nachweiszeitraum i. R. der vertragsärztlichen /-psychotherapeutischen Versorgung. Bei der OPK kann eine Zertifikatsprüfung unter Berücksichtigung der Verlängerung beantragt werden. Inwiefern die SLÄK die Verlängerung bei der Zertifikatsausstellung übernimmt, wird derzeit geklärt.
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Das Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) begründet seit 2004 im § 95d SGB V die Fortbildungsverpflichtung der Ärzteschaft und deren Nachweis gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung.
Wer muss sich fortbilden?
Jeder Arzt und Psychotherapeut, der an der vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnimmt, muss alle fünf Jahre mindestens 250 Fortbildungspunkte nachweisen.
Wie ist der Nachweis der Fortbildungsverpflichtung zu führen?
Der fachliche Fortbildungsnachweis gegenüber der KV Sachsen erfolgt durch ein Fortbildungszertifikat der zuständigen Kammer, i.d.R. der Sächsischen Landesärztekammer oder der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer. Ein vertraglich vereinbarter elektronischer Datenaustausch zwischen den Institutionen sichert die Meldung von jedem ausgestellten Fortbildungszertifikat. Hierdurch kann der Verwaltungsaufwand sowohl für den Arzt bzw. Psychotherapeuten als auch für die KV Sachsen möglichst gering gehalten werden.
Was sind die Konsequenzen unzureichender Fortbildung?
Die Folgen bei Nichtvorlage des Leistungsnachweises sind schwerwiegend und im Gesetz wie folgt benannt:
- Honorarkürzungen über vier Quartale um zehn Prozent, ab dem fünften Quartal um 25 Prozent
- Verpflichtung zum Nachholen der Fortbildungsversäumnisse innerhalb von zwei Jahren
- Verfahren zum Zulassungsentzug, wenn der Fortbildungsnachweis auch nach Ablauf der zweijährigen Nachfrist nicht erbracht wird
Häufig gestellte Fragen
Wann beginnt der erste Nachweiszeitraum?
Grundsätzlich beginnt der erste Nachweiszeitraum mit dem Tag der Zulassung, der Anstellung oder der Ermächtigung (Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit). Sofern der Arzt/Psychotherapeut bereits am 30. Juni 2004 an der vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Versorgung teilgenommen hat, begann der erste Nachweiszeitraum am 1. Juli 2004.
In welchem Umfang muss die Fortbildung erfolgen?
Es müssen innerhalb von fünf Jahren insgesamt mindestens 250 Fortbildungspunkte nachgewiesen werden. Diese Mindestanforderung gilt dabei unabhängig vom Beschäftigungsumfang.
Gegenüber wem ist der Nachweis der Fortbildungsverpflichtung zu erbringen?
Der Nachweis erfolgt gegenüber der KV Sachsen i. d. R. elektronisch mittels Datenaustausch mit der Sächsischen Landesärztekammer bzw. der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer
Wer erteilt ein Fortbildungszertifikat?
Die Sächsische Landesärztekammer ist grundsätzlich für die Erteilung von Zertifikaten für Ärzte des Freistaates Sachsen zuständig. Die Ausstellung von Zertifikaten für Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Sachsen übernimmt die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer. Die KV Sachsen übernimmt die Prüfung der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung für Personen, welche keiner Kammer zugeordnet werden können.
Bei der SLÄK ist kein Antrag auf Erteilung eines Zertifikates erforderlich. Für die OPK finden Sie das Antragsformular unter:
Das aktuelle Zertifikat der Sächsischen Landesärztekammer ist noch gültig, warum ist ein erneutes Zertifikat notwendig?
Die Gültigkeitsdauer der Fortbildungszertifikate, welche von der Sächsischen Landesärztekammer ausgestellt werden, weichen in der Regel von den Nachweiszeiträumen der KV Sachsen ab. Der von der KV Sachsen zu prüfende Nachweiszeitraum ergibt sich aus den Vorgaben des § 95d SGB V. Der erste Nachweiszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit.
Die Sächsische Landesärztekammer prüft hingegen rückwirkend, ob innerhalb des der Antragstellung vorausgehenden Fünfjahreszeitraums 250 Fortbildungspunkte erworben wurden. Ist dies gegeben, erteilt die Sächsische Landesärztekammer ein Fortbildungszertifikat, welches, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, eine Gültigkeit von fünf Jahren hat. Das Folgezertifikat wird erst nach Ablauf der Gültigkeit des letzten Zertifikates ausgestellt.
Bis wann muss der Fortbildungsnachweis erbracht werden?
Der Fortbildungsnachweis muss innerhalb des aktuellen Nachweiszeitraumes erbracht werden. Maßgeblich für den Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist die Vorlage (z. B. Zertifikate außersächsischer Kammern)/elektronische Übermittlung (Zertifikate der Sächsischen Landesärztekammer und Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer) eines im Nachweiszeitraum ausgestellten Fortbildungszertifikates der zuständigen Kammer.
Wer kann Auskunft zum aktuellen Punktestand geben?
Das Fortbildungspunktekonto wird von der zuständigen Kammer (Sächsische Landesärztekammer oder Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer) verwaltet. Die KV Sachsen hat keine Einsicht in das Fortbildungspunktekonto.
Mitglieder der Sächsischen Landesärztekammer haben die Möglichkeit, den aktuellen Stand ihres Fortbildungskontos auf ihrem Online-Fortbildungskonto der Sächsischen Landesärztekammer einzusehen.
Wie können Fortbildungspunkte erworben werden?
Fortbildungspunkte können unter anderem durch den Besuch von zertifizierten Fortbildungsveranstaltungen (z. B. Kongresse, Seminare, Kurse, Qualitätszirkel) oder das mediengestützte Eigenstudium (Online-Fortbildung) erworben werden.
Zertifizierte Fortbildungen zu unterschiedlichen Themen bietet auch die KBV in ihrem Fortbildungsportal im Sicheren Netz der Kassenärztlichen Vereinigungen - auch zu erreichen über das Mitgliederportal der KV Sachsen. Die Teilnahme erfolgt online und ist für Ärzte kostenfrei. Je Fortbildung gibt es bis zu zwei CME-Punkte, die auf Wunsch automatisch an die zuständige Ärztekammer übermittelt werden.
Welche Arten von Fortbildungsmaßnahmen in welchem Umfang für das Fortbildungszertifikat geeignet sind, regelt jeweils die zuständige Kammer.
Kann die Nachweisfrist verlängert werden?
Nachgewiesene Unterbrechungen der Tätigkeit von zusammenhängend mehr als drei Monaten, z. B. aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Erkrankung, können den Fünfjahreszeitraum verlängern. Eine Antragsstellung ist erforderlich.
Wie berechnet sich der Nachweiszeitraum bei Ruhen der vertragsärztlichen Tätigkeit oder Verzicht auf die vertragsärztliche Tätigkeit?
Die Zeit des Ruhens der vertragsärztlichen Tätigkeit ist bei der KV Sachsen anzuzeigen. Für diese Zeit ist die Frist für den Nachweis der Fortbildungsverpflichtung unterbrochen.
Der Nachweiszeitraum wird ebenfalls unterbrochen bei Zulassungsverzicht, Beendigung der Anstellung oder Ermächtigung und späterer Wiederaufnahme der Tätigkeit.
Informiert die KV Sachsen über das Ende des Nachweiszeitraums?
Die KV Sachsen versendet ca. neun Monate vor Ablauf des Nachweiszeitraumes ein Informationsschreiben. Dies ermöglicht es Ihnen, alle Schritte zur fristgerechten Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung rechtzeitig einzuleiten.
Kurz vor dem Ende des Nachweiszeitraumes wird ein Erinnerungsschreiben versandt, wenn der KV Sachsen noch kein aktuelles Zertifikat vorliegt.
Wann endet die Honorarkürzung?
Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Nachweis der Fortbildung erbracht wurde.
Kann der Nachweis der Fortbildungsverpflichtung nachgeholt werden?
Die fehlende Fortbildung kann binnen eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums nachgeholt werden. Dabei erfolgt die Anrechnung der nachgeholten Fortbildung auf den Fünfjahreszeitraum, der vervollständigt wurde, auch wenn bereits ein neuer Nachweiszeitraum begonnen hat. Eine Anrechnung der Fortbildungspunkte auf beide Zeiträume ist nicht möglich.