Behandlung von Asylbewerbern und anderen Migranten
Behandlung von Asylbewerbern ohne elektronische Gesundheitskarte
Gesetzliche Grundlagen
- §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)
Leistungsberechtigte nach § 4 AsylbLG haben im Vergleich zu gesetzlich Krankenversicherten einen eingeschränkten Anspruch auf medizinische Versorgung. Gemäß § 6 AsylbLG können im Einzelfall darüber hinausgehende Leistungen beim Kostenträger beantragt werden.
Interpretationshilfe
Die Interpretationshilfe dient der Auslegung des AsylbLG im Hinblick auf die medizinische Versorgung.
Sie bindet die Landesdirektion Sachsen hinsichtlich der Kostentragung für die gesundheitliche Versorgung von Leistungsberechtigten in Aufnahmeeinrichtungen sowie - gemäß Rahmenvertrag mit dem Sächsischen Landkreis- und Städtetag - die Landkreise und die kreisfreien Städte hinsichtlich der Kostentragung für die gesundheitliche Versorgung von Leistungsberechtigten in deren Zuständigkeit.
Leitfaden der KV Sachsen
Ein von der KV Sachsen erstellter Leitfaden soll Ihnen einen Überblick über den Umfang und die Abrechnung von Leistungen für Asylbewerber und andere Migranten der verschiedenen sächsischen Kostenträger über die KV Sachsen geben:
Vertragliche Grundlagen
Übersicht Ansprechpartner der Landkreise/kreisfreie Städte
Übersicht Ansprechpartner der Landkreise/kreisfreien Städte/Landesdirektion
Behandlung von Asylbewerbern mit elektronischer Gesundheitskarte
Asylbewerber, die in der Regel bereits 18 Monate in Deutschland sind, werden auftragsweise von einer gesetzlichen Krankenkasse betreut und erhalten eine elektronische Gesundheitskarte. Damit können die ärztliche Behandlung sowie die Versorgung der Patienten mit Arznei-, Heil-, und Hilfsmitteln entsprechend den Vorgaben der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen. Satzungsleistungen der Krankenkassen werden in der Regel nicht gewährt, wenn die Kennzeichnung „4“ auf der elektronischen Gesundheitskarte vermerkt ist.
Bitte beachten Sie, dass die Patienten nicht mehr automatisch von Zuzahlungen befreit sind.
*) Seit 01.04.2020 erhalten auch Asylbewerber der Stadt Dresden, die noch keine 18 Monate in Deutschland leben, eine elektronische Gesundheitskarte, die auftragsweise von der AOK PLUS, DAK oder KKH ausgestellt wird. Auf dieser Karte ist das Kennzeichen "09" vermerkt, das den (weiterhin) eingeschränkten Leistungsbereich kennzeichnet.
Ergänzungsvereinbarung zur elektronischen Gesundheitskarte für Asylbewerber der Stadt Dresden
Weitere Informationen
Weitere Informationen zur medizinischen Versorgung von Asylbewerbern präsentiert die Sächsische Landesärztekammer
https://www.slaek.de/de/01/03Empfehlungen/08Asylbewerber.php
und die Internetpräsenz des Freistaates Sachsen "Gesunde Sachsen".